Nachtdienste im Rahmen der OTA-Ausbildung

Mensch Meier

Newbie
Registriert
10.10.2013
Beiträge
6
Beruf
OTA, ATA, JAV
Akt. Einsatzbereich
Anästhesie
Funktion
Schüler, JAV
Hallo,

ist es rechtens, dass OTA-Schüler im Rahmen ihrer Ausbildung alleine Nachtdienste übernehmen? Reicht der diensthabende Arzt als Aufsichtsperson aus?

lg, Mensch Meier
 
Was bedeutet "alleine"? Wie groß ist das Haus: Grund- und Regelversorgung, Zentrum, Maximalversorger, sind noch andere operative Abteilung mit Kollegen besetzt? Im Zweifel die Schulleitung ansprechen und diese befragen, falls Ergebnis unbefriedigend: Betriebsrat und eventuell Überlastungsanzeige!
 
Hallo,

danke dir für deine Antwort!

Kleine Klinik. Exakt ein OP-Pfleger im Anwesenheitsdienst. Er ist auch zuständig für die Ambulanzen.

BR ist involviert. Ich bin bei uns in der Klinik JAV und bin gerade an diesem Fall dran. Es gibt ein Urteil aus der Krankenpflege. Die sich stellende und noch offene Frage ist die, ob der diensthabende Arzt als Aufsichtsperson ausreichend ist.

lg, MM
 
Ich weiß nicht, ob ich mit meiner Spekulation richtig liege:

1. Du hast in diesem OP-Bereich mit angeschlossener Ambulanz schon gearbeitet und im Rahmen deiner Tätigkeit diese Anwesenheitsdienste gemacht?
Jetzt machst du in deiner Klinik die OTA-Ausbildung und sollst ebenfalls diese Anwesenheitsdienste leisten?
Was ändert sich nun, nur weil du in der Ausbildung bist?
Eigentlich nichts, denn du kennst dich in deinem Bereich aus und hast diese Dienste schon gemacht. Der diensthabende Arzt ist keine Aufsichtsperson, die du ja auch nicht benötigst, weil du diese Anwesenheitsdienste auch vor deiner Ausbildung schon geleistet hast.

2. Wenn du nun ein Auszubildender bist, der sich nicht in dem Bereich/Klinik auskennt, der aber dort seinen Einsatz hat, sieht die Lage anders aus. Dann ist es nicht okay, den Dienst vom Auszubildenden machen zu lassen. Der Arzt ist in dem Fall auch nicht die Aufsichtsperson, sondern die OP-Leitung ist in der Verantwortung. Diese hat dafür Sorge zu tragen, dass in diesem Bereich jemand Anwesenheitsdienst macht, der auch in diesem Bereich tätig ist. Ein OTA-Auszubildender kann in einem fachfremden Bereich nicht alleine Dienst machen. Der Auszubildende kann als 2. Dienst eingesetzt werden, damit er mal sieht, wie es läuft.
Allerdings muss dann geregelt sein, wie der Auszubildende für den Dienst entlohnt wird.

Der Arzt ist keine Aufsichtsperson, weil er ganz andere Aufgaben und Verantwortungsbereiche hat, zu denen nicht die Kontrolle und Überwachung der diensthabenden OP-Pflegekraft gehört.

LG opjutti
 
Hallo opjutti,

danke dir für deine Antwort.

Ich stelle die Frage nicht nur bedingt wegen mir selbst. Ich habe in der Klinik die OTA-Ausbildung absolviert und direkt im Anschluss daran, die ATA-Ausbildung begonnen. Ich bin bei uns in der Klinik JAV und habe mir die Frage gestellt, ob die OTA-Schüler/innen tatsächlich alleine die Dienste übernehmen dürfen. Im Krankenpflegegesetz und den Urteilen dazu ist klar geregelt, dass GKP-Schüler alleine keine Nachtdienste absolvieren dürfen. Aber wie sieht es da bei den OTAs aus? Wenn der diensthabende Arzt nicht als Aufsichtsperson fungieren kann, dann wären die Schüler ja quasi auf sich alleine gestellt, was wiederum unzulässig sein müsste. Oder habe ich da einen Denkfehler drin?

lg, MM
 
Für meine Rechtsverständnis ergibt sich eine Analogie zur den Azubis der GKP. Also keine Bereitschaftsdienste für OTA-Azubis alleine. Immerhin kann auch eine größere oder große OP im Bereitschaftsdienst durchzuführen sein die u. U. die momentanen Fähigkeiten des Azubis überschreiten. Diese müssten dann denoch vom Azubi im Rahmen des Übernahmeverschuldens allein verantwortet werden. Ein Arzt hat keine Ahnung was in den einzelnen OP-Sieben ist und hat keine Kenntniss über den Verbleib für von ihm benötigte speziellen Instrumentarien!
 
In den DKG-Richtlinien von 2011 zur Ausbildung OTA steht nichts von Nacht- oder Bereitschaftsdienst.

Dort ist genau der Stundenumfang in Theorie und Praxis aufgeschlüsselt und die jeweiligen Lerneinheiten beschrieben.
In keinem Passus steht was von Bereitschafts- oder Nachtdienst.
Für die OTA-Ausbildung sind die DKG-Richtlinien bindend, solange es keine bundeseinheitliche Regelung gibt.

Im Unterschied zu den Ausbildungsrichtlinien der Pflege-Ausbildung (KrPflAPrV - §1 Nr. 3),: Dort steht, dass ab der zweiten Hälfte der Ausbildungszeit mind. 80 Std. und max. 120 Std. Nachtdienste unter Aufsicht von Inhabern einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1, Nr. 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes zu leisten sind.

Das beantwortet auch die Frage nach der ärztlichen Aufsichtsperson: Der Arzt hat keine Erlaubnis zur Ausbildung nach Krankenpflegesetz.

LG opjutti
 
Hallo ihr beiden,

vielen Dank für eure Antworten.

Ihr habt mir sehr gute Hinweise gegeben.

Ich denke, ich werde in der nächsten Sitzung mal mit einbringen, dass in den Grundlagen der DKG nichts über die Ableistung von Nacht- und Bereitschaftsdiensten steht und das laut KrPflG ein Arzt nicht als Aufsichtsperson fungieren darf. Da in den Verträgen unserer OTAs steht, dass das KrPflG gilt, müssten wir uns ja darauf berufen können.

lg, MM
 
Hallo MM,

vielleicht nimmst du die DKG-Richtlinien und das KrPflAPrV als Ansichtsvorlage in deine Besprechung mit. Dann könnt ihr die Unterschiede ersehen und du hast gleich was schriftliches dabei.

Mich würde dann interessieren, was dabei rauskommt.

LG opjutti
 
Hallo MM,

Der Artikel ist zwar schon fast ein Jahr alt, mich würde aber brennend das Ergebnis interessieren.

LG Einer
 

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