Nochmal: um alle Eventualitäten/ Risiken im Vorfeld abzusichern bräuchte es eine 1:1 Betreuung. Dies ist weder realistisch, noch finanzierbar.
Nach Deiner Argumentation ist es egal, ob man einer einzelnen Nacht-Pflegekraft 20 oder 40 Patienten zur Versorgung überträgt, weil Sicherheit gibt es ja eh keine...

Von einer 1:1-Betreuung habe ich auch nie gesprochen. Es geht auch nicht um 100%ige Ausschaltung jeglichen Sicherheitsrisikos, sondern um eine bestmöglichste Minimierung dieses Risikos. Und die Korrelation zwischen der Anzahl zu versorgender Patienten pro Pflegekraft mit möglichen Pflegefehlern ist eindeutig erwiesen!
Und hier werden so oft andere Länder angepriesen. Ist es möglich, dass die Argumentierer, wenn sie dies schon ins Feld führen, auch mal konkret werden. So machte es den Eindruck, als wenn man sich Situationen in anderen Ländern schön redet. Stichwort: Personalmix.
Als Beispiel sei nur dieser Bericht aus dem deutschen Ärzteblatt angeführt:
Deutsches Ärzteblatt: Archiv "Gesundheit in Deutschland im europäischen Vergleich: Deutlicher Aufholbedarf" (23.02.2007)
eine Überlastungsanzeige im Sinne eines Organisationsverschuldens ist m.E. nicht möglich.
Selbstverständlich sollte jeder Mitarbeiter abwägen, wann eine Überlastungsanzeige gerechtfertigt, sinnvoll und klug ist.
Aber möglich ist diese jederzeit! Die Überlastungsanzeige ist eine Möglichkeit, sich vor der Eigenüberforderung, Fehlern, Qualitätsmängeln und evtl.
Schadensersatzforderungen zu schützen.
Die Mitarbeiter/innen sind sogar gemäß
§§ 15, 16 Arbeitsschutzgesetz dazu verpflichtet, den Dienstgeber darauf hinzuweisen, dass Handlungsbedarf besteht, um Schaden auch von der Einrichtung abzuwenden.
Zitiere Arbeitsschutzgesetz:
ARBSCHG § 15 Pflichten der Beschäftigten - Arbeitsschutzgesetz - LuMriX
ARBSCHG § 16 Besondere Unterstützungspflichten - Arbeitsschutzgesetz - LuMriX
Erfolgt trotz eintretender Überlastungen oder Mängel keine ÜA, trifft die Mitarbei-ter/innen u.U. eine Mithaftung.
Denn sie übernehmen arbeitsrechtlich die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der übertragenen Aufgaben.
Im gleichen Maße ist der Dienstgeber von der entsprechenden Teilverantwortung befreit. Erst wenn die Mitarbeiter/innen den Dienstgeber oder dessen Beauftragte/n auf Organisationsmängel oder problematische Situationen hinweisen,
geht diese Teilverantwortung wieder zurück auf jene, die das Weisungsrecht haben.
Es geht also zum einen um eine Anzeigepflicht und zum anderen um den eigenen Schutz vor Haftungsansprüchen.
Ob bei Corinna all das zutrifft, kann ich natürlich nicht beurteilen. Aber die Behauptung, eine ÜA sei bei Organisationsverschulden von seiten des AG nicht möglich, ist jedenfalls 100% falsch!