Schutzbrief
Mein Dienstplan ist verbindlich
1. Unbillige Änderungen am Dienstplan sind nach §315 BGB unverbindlich.
Zwar hat der Arbeitgeber den Zeitpunkt der vertraglich vereinbarten
Arbeit gemäß §106 GewO zu bestimmen. Doch mit der rechtzeitigen
Herausgabe eines Dienstplanes hat er dieses Recht verbraucht.
2. Die gewährten Ersatzruhetage für Sonn- und Feiertage nach §11 Abs. 3
Arbeitszeitgesetz sind unverrückbar wie die Sonntage selbst.
3. Keine der tariflichen Regelungen sieht Arbeit an freien Tagen vor.
Das gilt für TVöD, BAT, BAT-O, BMT-G, DRK-TV, BMT-AW II,
BAT-KF und AVR Caritas bzw. Diakonie.
Nicht-dienstplanmäßige Arbeit ist dort einzig für den Fall der
Verlängerung der dienstplanmäßigen Schicht geregelt.
4. Ohne Mitbestimmung sind Änderungen des Dienstplanes rechtsunwirksam.
Denn die Festlegung von Arbeitszeit unterliegt der Kontrolle durch die
Interessensvertretung. Der Betriebsrat, der Personalrat oder die
Mitarbeitervertretung überprüft dabei zunächst, ob die Anordnung
überhaupt zulässig wäre.
Es bleibt dabei: Mein Frei ist frei. Und wir ver.di-Mitglieder können unsere
Freizeit gegen Übergriffe verteidigen.
http://www.die-welt-ist-keine-ware.de/schichtplanfibel/dat/schutzbrief.pdf