Joerg
Poweruser
- Registriert
- 09.03.2006
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- 2.521
- Beruf
- Krankenpfleger
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- Betriebsrat
- Funktion
- stellv. Betriebsratsvorsitzender, Sprecher der ver.di-Vertrauensleute
Im TV steht das net, aber im Betriebsverfassungsgesetz §87. Das muss dann nicht extra im TVöD erwähnt sein, da das Gesetz über dem TV steht.In dem Tarifvertrag steht kein Wort davon, dass der BR zustimmen muss. Da steht, dass der AN verpflichtet ist den Anweisungen des AG Folge zu leisten.
Ich fand nur das Wort "Propaganda" darin so auffällig.Och, man muss nicht PDL sein um verdi als, sagen wir mal freundlich Möchtegernveränderer, zu benennen.
Das net jeder Freund von ver.di ist, ist mir klar. Ich werde jetzt aber keine Gewerkschaftsdiskussion hier vom Zaun reißen.
Ich kann jetzt net direkt irgendwelche Paragraphen aufzählen. Logisch gibt es net in irgend einem Gesetz einen Paragraphen in dem steht: "Der Arbeitgeber darf niemanden aus dem Frei holen." Das sollte doch jedem klar sein.Wie gesagt: Paragraphen und Gesetzesurteile wären für Kollegen wie Allaja wahrscheinlich wichtiger, als das oft empfohlene NEIN sagen. Das machen die meisten mittlerweile schon... um dann vom AG auf die Pflichten (siehe Tarifvertrag) hingewesen zu werden.
Elisabeth
Aber wenn man sich die Mühe macht und ein wenig durch Netz surft, dann findet man schnell das nötige Matierial, gespickt mit Verweisen auf Urteile des Bundesarbeitsgerichts und auch Verweise auf Gesetze und Paragraphen die man für seine Dinge benutzen kann.
Nur ein kleiner Auszug:
§ 240 StGB - Tatbestand der Nötigung:
Es ist nicht erlaubt, dass der Arbeitgeber den Mitarbeiter während der Freizeit anruft und ihn auffordert, aus dem „Frei“ zu kommen. Sollte der Arbeitgeber mit rechtlichen Schritten drohen, so ist dies ungesetzlich und kann den Tatbestand der Nötigung erfüllen.
Nach § 315 BGB bestimmen sich die Leistungen aus einem Vertrag im Zweifel nach dem Grundsatz des billigen Ermessens. Liegt bei der Personaleinsatzplanung ein Organisationsverschulden des Arbeitgebers vor, so ist es unbillig, wenn der Arbeitgeber sein Verschulden auf den Arbeitnehmer abwälzt.
Die Fürsorgepflicht des AG gesteht vor den tariflichen Bestimmungen, da sie sich aus dem BGB §§617-619 ergibt.Der Arbeitgeber hat stets die Grundsätze der Fürsorgepflicht und die tariflichen Bestimmungen einzuhalten. Um den betrieblichen Ablauf zu sichern, stehen dem Arbeitgeber andere Möglichkeiten frei, wie z. B. der Einsatz von Fremdfirmen oder von Abrufkräften (nach den Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes).
Man sieht also, es gibt durchaus Paragraphen die dazu dienen dem AG auf den Weg der Tugend zurückzubringen, sie werden nur net auf dem Silbertablett serviert. Es ist halt ein wenig Einsatz gefragt sich die passenden Dinge rauszusuchen, wenn einem die "Prophaganda" von ver.di net passt. Genau da wird des der gemeinen Pflegekraft aber wieder zu haarig, da man sich ja mit Berufspolitik befassen muss und Eigeninitiative ergreifen muss, also lass ich es lieber und meckere nur rum, wie böse doch alle sind.
Genau das nutzen dann die AG's teilweise auch gnadenlos aus.