Welche Pflichten hat das Personal wirklich?
Die Arbeitszeit ist im Dienstplan festgelegt. Der Dienstplan ist verbindlich, wenn er unterschrieben
ist oder Ihnen ausgehändigt wird. Änderungen brauchen Ihre Zustimmung. Einseitige
Änderungen sind nicht rechtens. Außerdem muss der Arbeitgeber die Mitbestimmungsrechte
der Interessenvertretung (Betriebsrat, Personalrat, Mitarbeitervertretung)
beachten. Der Arbeitgeber ist nur während der geplanten Arbeitszeit weisungsberechtigt.
In Ihrer Freizeit bestimmen Sie allein, was Sie tun wollen oder nicht. Trotzdem erhalten
viele MitarbeiterInnen ständig Anrufe, in denen Sie aufgefordert werden, trotz Freizeit in
den Dienst zu kommen.
Dürfen die das?
Eine nachdrücklich durch den Vorgesetzten vorgetragene Forderung nach Arbeitsaufnahme
könnte jedoch als Nötigung angezeigt werden. Dann nämlich, wenn sie rechtswidrig ist
und mit der Androhung eines empfindlichen Übels (Abmahnung, Kündigung) verbunden
ist. Nachzulesen in §240 StGB.
Sie müssen nicht im Frei erreichbar sein.
Sie müssen nicht in Ihrer Freizeit mit Vorgesetzten Dienstgespräche führen.
Sie müssen in Ihrer Freizeit nicht dienst- oder fahrtüchtig sein.
Auch wenn Sie arbeiten, müssen Sie sich nicht auf einen Schichtwechsel einlassen.
Sie dürfen den Hörer einfach auflegen.
Sie dürfen Dienste, die nicht im Dienstplan stehen, verweigern.
Sie dürfen sagen, dass es eine Dienstverpflichtung nicht gibt.
Vorgesetzte versuchen dann, an das schlechte Gewissen zu appellieren: »Die Patienten
müssen versorgt werden. Sie können doch die KollegInnen nicht hängen lassen.«
Aber Sie wissen: Schuld ist die zu knappe Besetzung auf Station.
Der Arbeitgeber könnte vorsorgen
Niemand hindert ihn daran, einen Springerpool einzurichten. Oder eine Rufbereitschaft.
Oder eine Betriebs-/Dienstvereinbarung zum Thema »Holen aus dem Frei« abzuschließen.
Aber das würde Geld kosten. Das will er sparen.
Auf Ihrem Rücken. Lassen Sie sich das nicht gefallen!