Liebe Sittichfreundin,
deine Argumentation ist nicht ganz richtig.
Wenn nichts über Wege-/Umkleidezeiten im TVÖD steht kann sich das Urteil auch nicht drauf berufen - oder?
Gruß renje
Hallo,
Lange Rede kurzer Sinn:
Also, es bestehen keine gesetzlichen Grundlagen, die die Anrechnung von Wege- oder Rüstzeiten klar regeln.
Das Urteil bezieht sich auf eine DV.
Gruß renje
Was ich meine ist unmaßgeblich.Aber von mir aus, wenn Du meinst, es ist keine Arbeitszeit
Liebe Sittichfreundin,
Was ich meine ist unmaßgeblich.
Ich behaupte nur:
Es bestehen keine gesetzlichen Grundlagen, die die Anrechnung von Wege- oder Rüstzeiten klar Regeln.
Können wir uns darauf einigen?
Gruß renje
Es geht allein um die Definition Arbeitszeit und um das Merkmal der Fremdnützigkeit! Und da dieses erfüllt ist, deshalb hat der Arbeitgeber diese Zeit als Arbeitszeit zu vergüten.
Aber von mir aus, wenn Du meinst, es ist keine Arbeitszeit, dann gib Dich von mir aus für Dich damit zufrieden. Ich als Mitarbeitervertreterin tue das für unsere Mitarbeiter nicht!
Na, was hindert dich daran, dich bei den nächsten Wahlen aufstellen zu lassen und in die Fusstapfen von Sittichfreundin zu treten?So eine "MAV-lerin" wünschte ich mir auch! *träum*
Wenn ich unserer MAV solche hier zitierten Urteile schwarz auf weiß vorhalten würde, würden die trotzdem noch für den AG argumentieren.![]()
Na, was hindert dich daran, dich bei den nächsten Wahlen aufstellen zu lassen und in die Fusstapfen von Sittichfreundin zu treten?
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Wir müssen uns schon 15 Minuten vor Arbeitsbeginn umgezogen am Arbeitsplatz befinden, bzw. auf Station....
Ich nehme an, ihr stempelt nicht, sonst würdest du vermutlich anders denken.Und wenn ich mal ne Viertelstunde länger bleibe, schreibe ich mir das nicht gleich als Überstunde auf. Als Arbeitnehmer darf man ein bisschen großzügig sein, schließlich ist ein guter Arbeitsplatz heute auch was wert.
Hi, habe das gerade entdeckt, da es deswegen bei uns Krach gab, was ich nicht ganz verstehen kann.
Wir müssen uns schon 15 Minuten vor Arbeitsbeginn umgezogen am Arbeitsplatz befinden, bzw. auf Station. Die Umkleide befindet sich in einem anderen Gebäude, im 3. Stock (ohne Aufzug). Finde ich absolut ok., da ich ja sowieso nicht auf den letzten Drücker erscheine (finde ich nämlich nicht gut, mein Job ist mir nämlich was wert). Wir müssen erst zum Arbeitszeitbeginn anfangen, alledings sehe ich das auch nicht so eng, fange oft auch schon vorher an, halte ja auch schon mal zwischendurch ein Schwätzchen oder gehe mir ein Brötchen kaufen. Und wenn ich mal ne Viertelstunde länger bleibe, schreibe ich mir das nicht gleich als Überstunde auf. Als Arbeitnehmer darf man ein bisschen großzügig sein, schließlich ist ein guter Arbeitsplatz heute auch was wert. Das habe ich so von meinen Eltern gelernt.
Am WE hat mich eine Kollegin angepflaumt, ob ich nicht pünktlich erscheinen könnte - es war 6.13 Uhr und um 6.15 Uhr ist Dienstbeginn. Ich war sogar schon umgezogen. Ich habe ihr geantwortet - sorry, ich arbeite noch dran, dass ich die Station um 6.15 betrete und nimmer zu früh komme...
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Ob Zeiten des Umkleidens der Arbeitszeit hinzuzurechnen sind, ist davon abhängig, ob diese Tätigkeiten ausschließlich dem Bedürfnis des Arbeitgebers dienen. Dieses ist regelmäßig der Fall, wenn die Dienstkleidung notwendig im Betrieb anzulegen ist, dort nach Beendigung der Tätigkeit zu verbleiben hat und der Arbeitnehmer aus arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen ohne die Arbeitskleidung die Arbeit überhaupt nicht aufnehmen darf. (Preis in Erfurter Komm. Rn 639 zu § 611 BGB).
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