Arbeitszeit reduzieren - Nebenjob

Nils95

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Moin, kann mir jemand sagen wie sehr es sich lohnt mit dem vollzeitjob auf z.n. 85% zu gehen und dann wo anders 2 Dienste im Monat als nebenjob zu machen, hätte man da insgesamt mehr frei und mehr Geld am Ende raus?
Arbeite auf einer imc und würde mein nebenjob auf einer intensiv/imc Station machen wollen.
Oder lohnt sich ein anderes Modell mehr?
 
Zuletzt bearbeitet:
Nebenerwerb muss vom AG genehmigt werden!
 
Alle Nebenjobs bis 450€ rechnen sich, wenn man einen gleichwertigen Stundenlohn bekommt wie in regulären Beruf.
Dann ist Brutto = Netto

ABER
Nur auf den ersten Blick.

1. Du musst die 450€ bei der Lohnsteuer angeben und vermutlich nach-versteuern. Du "gewinnst" also nur die Beiträge zur Arbeitslosen-,Kranken- und Rentenversicherung.

2. Du verlierst einen Teil deiner Rente

3. Wenn du krank bist bekommst du beim 2.Arbeitgeber.....nichts = 100% Verdienstausfall

4. Dein Arbeitgeber MUSS dem Nebenjob zustimmen. Und muss bei der Berechnung deiner wöchentliche und Jahres-Arbeitszeit die Stunden im Nebenjob mit berechnen (er weiß ja darüber Bescheid, weil er zugestimmt hat :roll:)
Außerdem muss er aufpassen, wann du wo arbeitest, da die Mindest-Ruhezeiten eingehalten werden müssen (er weiß ja, dass du noch zusätzlich im gleichen Beruf arbeitest :roll:)

Ob das funktioniert und sich rechnet ist natürlich nur bei genauer Kenntnis aller Daten zu ermitteln.

Ich könnte mir aber denken, dass dein Arbeitgeber dir keine Erlaubnis für einen Job im identischen Beruf gibt, wenn du gleichzeitig deine Stelle kürzen möchtest. Er hat nur Nachteile davon.

Trotzdem
Viel Erfolg
Einer
 
Ob sich das Rechnet,müsste man ausrechnen. Je nachdem was man bei seinem 450€ Job verdient.
Deinem Arbeitgeber musst du deinen Nebenjob mitteilen. Ein Zustimmung brauchst du dafür nicht.
Er kann aber in bestimmten Fällen den Nebenjob ablehnen, z.B. wenn du in einem Konkurrenzunternehmen arbeitest, oder wenn der Beruf Ehrenrührig ist. Es gab ein Gerichtsurteil in dem einem Krankenpfleger untersagt wurde als Bestatter ,nebenher zu arbeiten. Auch Prostitution kann der AG ablehnen.
Für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes bist du selber verantwortlich, außer du bist in deinem Nebenjob selbständig.
Auch ein 450 € Job unterliegt allen Bestimmungen wie alle anderen auch. Das bedeutet du bekommst Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Bist du Mitglied in der Gewerkschaft ? Dort kannst du rechtssicher nachfragen und es kostet dich nichts.
Alesig
 
Auch ein 450 € Job unterliegt allen Bestimmungen wie alle anderen auch. Das bedeutet du bekommst Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Ich glaube aber, Krankengeld gibt es nicht.
 
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Auch ein 450 € Job unterliegt allen Bestimmungen wie alle anderen auch. Das bedeutet du bekommst Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Sorry für die falsche Formulierung:

Mit 450€ Job meinte ich einen Minijob. Ohne Lohnsteuerkarte.
Bei diesem gibt es keinen bezahlten Urlaub und keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Da ein Familienmitglied so einen Job hat kann ich das sicher sagen.

LG
Einer
 
Ich hatte schon nebenjobs auf 450€ Basis, da hatte ich immer auch Urlaub und im krank trotzdem mein Geld bekommen.

Das es genehmigt werden muss war nicht meine Frage und darum geht es auch nicht, das hab ich schon alles besprochen und ist kein Problem.

Wieso muss ich 450€ nach versteuern? Hab ich noch nie gemusst in meinen alten nebenjobs

Meine Frage war ob sich das vom geld her lohnt
Würde im nebenjob 2 Dienste machen
Hätte bei meinem hauotjob bei Reduzierung 4 Tage mehr frei
Theoretisch wenn ich richtig bin hätte ich dann quasi 100-200€ mehr im Monat plus 2 Tage mehr frei
da bin ich mir aber nicht sicher
 
Dein Arbeitgeber MUSS dem Nebenjob zustimmen.
Hierzu siehe § 60 HGB. Zwar ist eine Nebentätigkeit nicht grundsätzlich genehmigungspflichtig durch den AG, aber: Der AN darf nicht ohne ausdrückliche Genehmigung seines AG eine Konkurrenztätigkeit ausüben. Ohne Genehmigung genießt dein AG hier ein Recht auf fristlose Kündigung.
 
Nebenerwerb muss vom AG genehmigt werden!
Richtig: Nur mitgeteilt.

Es gibt wenig Gründe das ein AG das untersagen darf.
ALLERDINGS ist das in unserem Bereich schnell erreicht das unter anderem Beschäftigung bei der Konkurenz untersagt werden kann. Wäre dann eine passive Genehmigungspflicht nötigt. Der AG könnte hier eben rechtswirksam den Nebenjob untersagen weil dieser eben in Konkurrenz steht.

Ich selber habe einen Nebenjob. 80% TZ Pflege 25% TZ Nebenjob.

Ich arbeite im Hausnotruf (Keine Konkurrenz, daher nur Mitteilung). Ich habe in der Tat mehr Geld in der Tasche. Aber nicht wesentlich viel mehr. Ich mache den Job weil ich nicht 100% in der Pflege arbeiten will. Wegen dem Stress und ich kann aufgrund des Teilzeit- und Befristungsgesetz erstmal nicht zu Überstünden ohne mein Einverständnis ran gezogen werden.
Um letztendlich Sozialversicherungen auszugleichen ist mein Nebenjob eigentlich eine Teilzeitstelle auf Steuerkarte und ich bezahle in die Renten- wie Krankenversicherung ein. Ich arbeite 4 Tage im Monat im 12h Dienst. Dadurch das mein Nebenjob eben ein Teilzeitjob ist kann ich auch mal einspringen und Überstunden machen ohne das es stress gibt. Das wäre bei einem Nebenjob schwieriger und vor allem lästig. Dieser Job ist im Gegensatz zur Pflege sehr entspannt. Da kann ich locker für die Weiterbildung lernen oder rumdösen. Wie ich mag.

Wichtig ist zu bedenken das in der Konstellation Nebenjob die Einzahlungen in die Sozialversicherungen reduziert sind. Wird eben dann blöde wenn man Krank ins Krankengeld fällt und später zur Rente.
Das kann man Privat ausgleichen Mit privater Rentenversicherung und Krankentagegeld. Muß man dann ausrechnen ob sich das dann finanziell lohnt. Beim Krankengeld fällt eine Gesundheitsprüfung an. Wer als nicht zarte 18 ist und kerngesund wird das Ausgleich zahlen müssen, wenn nicht sogar ausgeschlossen. Bei mir hätte sich das nicht gelohnt, daher arbeitet ich in meinem anderen Job eben auf Steuerkarte. So bekomme ich aus beiden Jobs Rente und Krankengeld.

Und bitte hütet euch als Honorarkraft bei dem immer gleichen Auftraggeber zu arbeiten. Scheinselbstständigkeit wird im Moment wieder böse überprüft.
 
Sorry für die falsche Formulierung:

Mit 450€ Job meinte ich einen Minijob. Ohne Lohnsteuerkarte.
Bei diesem gibt es keinen bezahlten Urlaub und keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Da ein Familienmitglied so einen Job hat kann ich das sicher sagen.

LG
Einer

1. Was gilt für Minijobs im Arbeitsrecht?

Minijobs werden grundsätzlich genauso behandelt wie reguläre Arbeitsverhältnisse. Minijobbern haben daher alle arbeitsrechtlichen Pflichten und Rechte. Das Gesetz schreibt sogar vor, dass Teilzeitbeschäftigte nicht schlechter behandelt werden dürfen als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer (§ 4 TzBfG).
Dementsprechend haben auch Minijobber beispielsweise Anspruch auf bezahlten Urlaub und den Mindestlohn. Besonderheiten ergeben sich im 450€-Job überwiegend nur im sozialversicherungsrechtlichen Bereich.

2. Lohnfortzahlung bei Krankheit im 450€-Job
Nach dem Gesetz steht Arbeitnehmern im Krankheitsfall die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu. So bestimmt es § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG).
Der Europäische Gerichtshof stellte bereits 1989 klar, dass geringfügig Beschäftigte von dieser Regelung nicht ausgenommen werden dürfen (EuGH, Urt. v. 13.7.1989 – RS 171/88). Aus diesem Grund bekommen auch geringfügig Beschäftigte bei Krankheit ihren Lohn weitergezahlt.
Minijobber erhalten aber wie normale Arbeitnehmer nur dann Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Sie werden also nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt als Vollzeitbeschäftigte.
Für Minijobber dürfte daher vor allem die folgende Voraussetzung wichtig sein: Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ 3 Abs. 3 EntgFG).
Kurzfristig angelegte 450€-Jobs sind davon also nicht erfasst. Dazu sind vor allem sogenannte „Ferienjobs“ zu zählen, die nur auf wenige Wochen angelegt sind.

Wie sind Minijobber krankenversichert?
Ein großer Vorteil des 450€-Jobs ist, dass Arbeitnehmern keine Beiträge zur Krankenkasse vom Lohn abgezogen werden. Doch wie sind Minijobber dann krankenversichert?
Der Arbeitgeber zahlt zwar monatlich pauschal 13% des Arbeitsentgelts zusätzlich zum Lohn an die Krankenkasse. Das bedeutet aber nicht, dass der Minijobber damit allein vollständig krankenversichert wäre. Er muss sich um seine Krankenversicherung selbst kümmern und diese finanzieren.
Diese beiden Möglichkeiten sind die häufigsten:

  1. Gerade (junge) geringfügig Beschäftigte sind oft familienversichert (bis max. 25 Jahre).
  2. Besteht neben dem Minijob eine Festanstellung über 450 €, ist der Minijobber meist über dieses Arbeitsverhältnis versichert.
Ansonsten muss der Minijob oft beträchtliche Kosten schultern. Er muss sich nun „freiwillig“ versichern (die Bezeichnung ist irreführend, da dem Betroffenen nichts anderes bleibt) und sämtliche Kosten tragen – auch die, die in einem gewöhnlichen Arbeitsverhältnis der Arbeitgeber übernehmen würde.
Quelle Christina Gehrig, Rechtsanwältin für Arbeitsrecht//https://www.kanzlei-hasselbach.de/2021/krankheit-lohnfortzahlung-minijob/05/
 

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