Bettgitter = freiheitsentziehende Maßnahme - Vormundschaftsgericht?

Ennasus

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29.07.2007
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57
Ort
Berlin
Beruf
Krankenschwester,
Akt. Einsatzbereich
Ambulante Pflege
Hallo!

Ich wollte mal fragen wie es mit den freitheitsentziehenden Maßnahmen bei euch gehandhabt wird!

Wir haben einen Patienten (häusliche Pflege), zeitweise nicht orientiert, ist bettlägerig aber noch beweglich. Dieser Patient war bis gestern einverstanden, dass wir zu seiner Sicherheit das Bettgitter hochstellen. Heute äußerte er aber, dass er dies nicht möchte. Lassen wir das Bettgitter jedoch unten wird er auf jeden Fall rausfallen da er im Bett sehr viel "rumwühlt". Nun müßte ja der gesetzl. Betreuer übers Vormundschaftlgericht eine Genehmigung einholen!!!???

Was kann ich da machen???Oder der Betreuer? (ist der Sohn, will auch das s das Bettgitter hochgestellt wird )
Meine PDL hält es nicht für nötig irgendwas zu unternehmen!:gruebel:
Will mich aber absichern! Wie gehe ich (stellv. PDL ) da vor?
Hatte den Fall noch nie!! :-?

Muß ich beim Vormundsachaftsgericht anrufen oder schriftl. Antrag stellen? :deal:
Wäre schön wenn ihr mir sagen könntet wie das bei euch abläuft!


Vielen Dank
ennasus82
 
So weit ich weiß, muss der Betreuer den Antrag stellen. Ohne diese Einwilligung darf ein Bettgitter nicht hochgezogen werden, da es, wie du schon sagtest, eine Freiheitsentziehende Maßnahme ist.
 
Hallo,

Danke für die schnelle Antwort!
Wenn ich den Betreuer anrufe, um ihm dies zu sagen, fragt er mich aber sicher wie und wo er das tun soll!
Da möchte ich ihn ja sagen können was er zu tun hat!

Wie läuft das bei anderen in der ambulanten Pflege denn ab?

Gruß Ennasus
 
Eine Freiheitsentziehende Maßnahme beantragen kann nur der behandelnde Arzt. Im ambulanten Bereich wäre das der Hausarzt. Der Gesetzgeber sieht aber das beantragen von Freiheitsentziehenden Maßnahmen im häuslichen Bereich nicht vor, sondern nur in Einrichtungen (Krankenhaus, Pflegeeinrichtungen). Ausnahme: z. B. Der amb. Pflegedienst versorgt einen dementen Patienten mit Weglauftendenz, zu Hause und soll die Wohnungstür abschließen. Dann muß ebenfalls,wie in Einrichtungen eine vormundschaftliche Genehmigung eingeholt werden.

LG
Fabula
 
Hallo Fabula,

das würde ja bedeuten, dass man im häulslichen Bereich einfache die Bettgitter hochstellen kann wie man will (oder andere freitheitsentziehende Maßnahmen!) Das kann ich mir eigentlich nicht vorstellen.:eek1:
Aber danke für deine Hilfe!
 
Hallo Ennasus,

nein, da habe ich mich dann wohl etwas missverständlich ausgedrückt, dass heißt natürlich nicht das jeder machen kann was er will. wir haben schließlich Gesetze in diesem Land. Ich wollte damit nur sagen, dass die bis jetzt übliche Praxis im häuslichen Bereich nach dem Motto handelte: Wo kein Kläger, da kein Richter. aber das ändert sich gerade...so langsam. Ich habe dir mal etwas dazu gegoogelt...:)

Bei einer freiheitsentziehenden Maßnahme außerhalb einer Anstalt,
eines Heimes oder einer Einrichtung​
♦​
freiheitsentziehende Maßnahmen bei häuslicher Pflege in der eigenen
oder elterlichen Wohnung fallen nicht unter § 1906 BGB.
Das bedeutet aber nicht, dass freiheitsentziehende Maßnahmen durch
Angehörige, ambulante Pflegedienste usw. zulässig sind. Liegt keine
Genehmigung, keine mutmaßliche Einwilligung des Betroffenen oder
ein rechtfertigender Notstand vor, setzen sich Angehörige oder
Pflegedienste der Gefahr der Strafverfolgung aus.
Einige Gerichte sehen inzwischen freiheitsentziehende Maßnahmen in
der eigenen Wohnung als genehmigungsfähig an. Das Landgericht
Hamburg hat z.B. in einer Entscheidung die eigene Wohnung des

Betroffenen als sonstige Einrichtung definiert.


LG
Fabula
 
Bis es soweit ist mit der Genehmigung, kann man auch eine Matratze vor das Bett legen alternativ zum Bettgitter.
LG Daniel:lol1:
 
Freiheitsentziehende Massnahmen:

- darf vom Hausarzt / Stationsarzt eingeholt werden (somit braucht es auch KEINE Zustimmung des Vormundes), denn der Arzt muss sehen, dass der Pat nicht gefährdet ist, sich nicht selbst oder andere gefährdet

- darf sogar JEDERZEIT von DIR ergriffen werden, wenn der PAT sich SELBST gefährdet, d.h. sich verletzen wird, stürzen wird, muss aber dennoch im Nachhinein vom Hausarzt abgesegnet werden

- und soll ich ganz ehrlich sein? es klingt mal wieder extrem hart aber es ist so: wenn der Hausarzt keinen Gurt verordnet, keine Bettgitter verordnet oder gar andere Massnahmen NICHT ergreift (weil er viell. das Problem nicht erkennt, nicht sieht oder was weiss ich), dann LASS es: spätestens wenn der Pat gestürzt ist, Schaden erlitten hat, erübricht sich die Rechtsfrage, ob eine Freiheitsentziehende Massnahme erlaubt wäre. Dann wird der Hausarzt beim nächsten Mal garantiert sofort anordnen ;-)

Habe auch sehr oft das Prblem gehabt mich damit abzufinden, klar ist dies evtl. Unmenschlich, aber du kannst dir doch nicht DEREN probleme zu deinen EIGENEN machen?? Desweiteren hast du genug dafür getan, um den Pat abzusichern, aber der Rest liegt NICHT in deinem Verantwortungsbereich.

Viell. mag ich mich irren, aber habe auf einer GerontoPsychiatrischen Station gearbeitet. Haben uns Bauchgurt sowie Bettgitter IMMER in Reserve anordnen lassen (verordnung lautete: Wenn Pat sich selbst gefährdet, andere oder gar das Personal, sind dementsprechende Massnahmen zu ergreifen:
1.Bettgitter
2.) Bauchgurt
3.) 1.) + 2.)
4.) 5- Punkt-Fixation

Begründung dazu geschrieben, warum du Massnahme ergriffen hast.... fertig.

Hier noch Rechtsgrundlagen:
BGB § 1901
Beantragung: BGB § 1904 Abs 4

Helfender Link:
Rechtliche Rahmenbedingungen für die Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen in der Pflege | LASV
 
Um auf der sicheren Seite zu sein: De Betreuer soll eine schriftliche Anfrage mit ausführlicher Begründung über die Notwendigkeit einer Fixierung an das Gericht stellen. Die werden dann entweder antworten sie sind nicht zuständig oder die nehmen sich der Sache an.
 
Hallo,
ich habe demletzt gehört das es Bettgitter gibt die nicht durchgehen sind und am Ende oder in der Mitte ca. 10- 20 cm offen sind! Diese sollen wohl nicht unter die freiheitsentziehende Maßnahme gelten, da sie ja offen sind...
 
Hallo,

Freiheitsentziehende Maßnahmen (Bettgitter, Fixierungen, Tischbrett ect.) dürfen NUR nach richterlichem Beschluss erfolgen, welcher von einem Arzt beantragt werden muss.

Ausnahme: Gefahr in Verzug, also bei Selbst- oder Fremdgefährdung, dann sind diese Maßnahmen auch ohne Beschluss legal, jedoch nur für 24 Stunden.

Achtung: Sturzgefahr ist keine Indikation freiheitsentziehende Maßnahmen anzuordnen...also drücke dich gut aus :-)
Wenn du wieder beim Klienten bist, dann ruf doch mal beim Hausarzt an und frag einfach nach.

Liebe Grüße
 
Wieso soll Sturzgefahr keine potentielle Eigengefährdung darstellen?
 
So ganz stimmt die Aussage mit dem richterlichen Beschluss nicht. Fixierungen,also Hände,Füße und Bauchgurt,dürfen OHNE richterlichen Beschluss bis zu 48 Stunden erfolgen,erst danach ist dieser zu beantragen. Bettgitter als Sturzprophylaxe oder zur Eigensicherung des Patienten / Bewohners sind mit Unterschrift des noch mündigen Betroffenen oder des gesetzlichen Vertreters zugelassen,dazu ist kein Beschluss nötig. Steht alles haarklein im BGB nachlesbar,deswegen verzichte ich hier auf die entsprechenden Texte. Im Übrigen hat,wenn ein Betreuer vorhanden ist,dieser das Recht,seinen Klienten bei akuter Selbstgefährdung in eine geschlossene Einrichtung einzuweisen und auch dazu ist kein richterlicher Beschluß notwendig,wenn der Betreuer die Wohnungs-und Unterbringungssorge hat,was in der Regel der Fall ist. Angehörige OHNE Betreuerstatus müssen dies wohl beim zuständigen Amtsgericht beantragen,wohl gemerkt,die Angehörigen,NICHT der Hausarzt. Dies ist ebenfalls im BGB nachlesbar.