Behandlungspflege + Pflegehelfer?

tina84

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Welche Behandlungspflege dürfen Pflegehelfer bei Euch durchführen? Unterscheidet ihr in Eurer Einrichtung nochmals zwischen Pflegehelfern mit einjähriger Ausbildung und Sechswochenkurs? Gibt es dafür von Schulen vielleicht eine Liste was Pflegehelfer auch theoretisch in ihrer Ausbildung gelernt haben? Wie sichert Ihr die regelmäßige Überprüfung der Tätigkeiten, die laut MDK verlangt wird? Das waren jetzt viele Fragen auf einmal, ich hoffe ihr könnt mir die ein oder andere Antwort geben. Danke schonmal im vorraus!
 
Das würde mich allerdings auch mal interessieren und ich hatte eigentlich auch vor einen Thread zu eröffnen heute :). Mich würde speziell noch interessieren ob folgende Tätigkeiten bei Krankenpflegehelfern mit "Spritzenschein" erlaubt sind:

- Nahrungsversorgung von Patienten mit PEG über PEG-Pumpe (nach Einweisung)
- Medikamentengabe & Medikamente stellen
- BZ-Messung + Insulinspritzen
 
Habe den während meiner Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin gemacht, habe diese aber vorzeitig abgebrochen nach 2 Jahren. . . . .
 
Frau

Als Guk darfst Du immer Behandlungspflege machen .

Wer einen "Spritzenschein" als nichtexam. MA hat und glaubt jetzt spritzen zu dürfen irrt .
Bei einer Verordnung wie s.c. Injection durch einen Arzt muß dieser
sich persönlich davon überzeugen daß die nichtexam.MA diese Injection
fachgerecht ausführt .Dann darf er eine Bescheinigung ausstellen daß die MA
diese Injection bei diesem Bew. machen darf .
Diese Bescheinigung gilt aber nur für diesen Bew. !
Soll bei dem nächsten Bew. auch wenn er denselben HA auch gespritzt werden beginnt das die Überprüfung wieder von vorn .

In all den Jahren die ich im Heim arbeite hat nie ein HA diesen Schein ausgestellt .
 
Uff ok gut zu wissen. . . . Dann sollte ich mal schleunigst meine Chefin draufhinweisen. . . . :evil1:
 
6. Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer im Krankenhaus dürfen nach gründlicher praktischer Berufserfahrung und entsprechender Unterweisung subkutane Injektionen durchführen; die Nrn. 2 und 3 gelten entsprechend.

Bundesärztekammer - Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft zur Durchführung von Injektionen, Infusionen und Blutentnahmen durch das Krankenpflegepersonal vom 11. März 1980

Die Ausbildung zur Krankenpflegehelferin ist auf Versorgung und Assistenz ausgerichtet. Für Krankenpflegehelferinnen bzw. –helfer, deren Ausbildung vor dem 01. August 2003 nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege begonnen wurde, liegt für einzelne allgemeine Pflegeleistungen sowie für einzelne Maßnahmen zur Mitarbeit an der ärztlichen Diagnostik und Therapie (Behandlungspflege) die formale Qualifikation vor. Dies lässt sich aus der Anlage 3 zu § 1 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) vom 16. Oktober 1985 (zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. April 1993, BGBl. I, S. 512) herleiten.
...
http://www.mdk.de/media/pdf/Anleitung_stat_10112005.pdf ab S. 69

Elisabeth
 
Pflegehelfer,egal ob 1-jährige oder 6-wöchige "Ausbildung" dürfen nach den neuen Verhandlungen mit den Krankenkassen keine Behandlungspflege machen. Sie müssen mind.2 Jahre Berufserfahrung in der Pflege einen Lehrgang für Behandlungspflege der Lg.1 und Lg.2 mit 160 UE absolvieren und im Anschluss daran ein 3-monatiges Praktikum machen.
Ich weiß das so genau,weil ich genau diesen Lehrgang zurzeit mache.
Während meiner 1-jährigen Ausbildung zur staatl.anerkannten APH haben wir auch Diabetes mellitus Typ 1 u.2, subcutane Injektion und BZ messen gelernt,dürfen es in der Praxis jedoch genausowenig umsetzen,wie das An-bzw.Ausziehen von Kompressionsstrümpfen.
Pflegehelfer die den sogenannten "Spritzenschein" im Wochenendworkshop vor 2008 gemacht haben,dürfen das auch weiterhin,wobei zu beachten ist,daß die Inhalte von Lg.1 und Lg.2 neu vermischt wurden;alle Teilnehmer ab 2008 dürfen keinerlei Behandlungspflege mehr ohne o.g. Vorraussetzungen durchführen.
 
Bitte verwechsle nicht "dürfen" mit "bezahlt werden". Die Krankenkasse kann Tätigkeiten nicht verbieten. Sie kann lediglich festlegen, unter welchen Voraussetzungen sie Leistungen vergütet.

Im Krankenhaus ist es völlig normal, dass KPHs Vitalzeichenkontrolle, Bz´-Messung oder s.c.-Injektionen durchführen.
 
Nach meiner Info wird aber noch mal zwischen KPH`s und APH`s unterschieden.
Und was nützt es einer Einrichtung,wenn sie Behandlungspflege von einer Pflegekraft durchführen lässt,es aber dann nicht von der Krankenkasse bezahlt bekommt?
 
Warum wird denn zwischen APH und KPH unterschieden? Ich hatte mal gehört, daß die Alten- und Krankenpflegeausbildung inzwischen als gleichwertig gilt.
 
Und was nützt es einer Einrichtung,wenn sie Behandlungspflege von einer Pflegekraft durchführen lässt,es aber dann nicht von der Krankenkasse bezahlt bekommt?

Ich weiß nicht, wie die Finanzierung in Altenpflegeheimen vonstatten geht. Krankenhäuser werden über die Pauschalen des DRG finanziert, da gibt's eine feste Summe, mit der das Haus auskommen muss, unabhängig davon, wer welche Tätigkeit ausführt.

Ich wüsste nicht, mit welcher Begründung APH und KPH unterschiedlich bewertet werden sollten. Ein Pflegehelfer wäre nach meiner Definition ein Mensch ohne abgeschlossene pflegerische Berufsausbildung.
 
Das mag ja in stationären Einrichtungen,wo mit Pauschalen gearbeitet wird funktionieren; im ambulanten Bereich ist das jedoch unmöglich seit der Änderung des,ich glaube §132a SGB V.
Unabhängig davon frage ich mich,wie das mit der Haftung dann abläuft- was ist,wenn einem Pflegehelfer ein massiver Fehler unterläuft?
Ich finde schon,daß eine zusätzliche Qualifizierung für Behandlungspflege völlig gerechtfertigt ist,schliesslich werben wir alle mit dem "Slogan professioneller Pflege" und dann sollten wir auch genau diese bieten.
 
Unabhängig davon frage ich mich,wie das mit der Haftung dann abläuft- was ist,wenn einem Pflegehelfer ein massiver Fehler unterläuft?

Ein KPH hat die gleiche Durchführungsverantwortung für seine Tätigkeit wie ein GuKP. Ergo würde er auch haften, wenn er Mist baut. Er hat ja sehr wohl eine Ausbildung, die ihn für bestimmte Tätigkeiten qualifiziert.

Wir reden von Maßnahmen wie Vitalzeichenkontrolle und s.c.-Injektionen. Die gehören zumindest in Ba-Wü zum Ausbildungsinhalt (da hab ich nämlich schon Praktische KPH-Prüfungen abgenommen). Wenn es in der Ausbildung gelehrt wurde, warum sollte es dann im Berufsleben per Gesetz verboten werden?
 
Ein KPH hat die gleiche Durchführungsverantwortung für seine Tätigkeit wie ein GuKP. Ergo würde er auch haften, wenn er Mist baut. Er hat ja sehr wohl eine Ausbildung, die ihn für bestimmte Tätigkeiten qualifiziert.

Wir reden von Maßnahmen wie Vitalzeichenkontrolle und s.c.-Injektionen. Die gehören zumindest in Ba-Wü zum Ausbildungsinhalt (da hab ich nämlich schon Praktische KPH-Prüfungen abgenommen). Wenn es in der Ausbildung gelehrt wurde, warum sollte es dann im Berufsleben per Gesetz verboten werden?


Also, in NRW darf weder der KPH noch die APH s.c. Injektionen noch Vitalzeichen-/BZ-Kontrollen durchführen ohne einen Aufbaulehrgang Behandlungspflege Leistungsgruppe 1 und 2 mit 160 UE und einem 3-monatigen Praktikum erfolgreich absolviert zu haben. Ich habe diesen Kurs jetzt hinter mich gebracht,obwohl ich während meiner Ausbildung alle vorgekommenen Themen schon lernen durfte.
(§37.2 SGB V)
Es gibt auch ein Lehrbuch zu diesem Lehrgang "Behandlungspflege für Pflegehelfer" vom Universitätsverlag Dr.N. Brockmeyer
 
Ich hab in meiner praktischen Prüfung zum Pflegeassistenten ( in einer Behinderteneinrichtung ) die Behandlungspflege an einer Bewohnerin durchgehführt ( Nägel mit Nagellack gegen Nagelpilz lackiert ).

Ich musste einen Pflegerischen Part, einen Sozialpflegerischen Part und eine Behandlungspflege durchführen :!:
 
Also, in NRW darf weder der KPH noch die APH s.c. Injektionen noch Vitalzeichen-/BZ-Kontrollen durchführen ohne einen Aufbaulehrgang Behandlungspflege Leistungsgruppe 1 und 2 mit 160 UE und einem 3-monatigen Praktikum erfolgreich absolviert zu haben. Ich habe diesen Kurs jetzt hinter mich gebracht,obwohl ich während meiner Ausbildung alle vorgekommenen Themen schon lernen durfte.
(§37.2 SGB V)
Es gibt auch ein Lehrbuch zu diesem Lehrgang "Behandlungspflege für Pflegehelfer" vom Universitätsverlag Dr.N. Brockmeyer


auch wenns schon was älter ist: Ihr solltet noch berücksichtigen, das die KKs euch erstmal zulassen müssen. Und das wird Betriebsspezifisch gemacht. Heisst: Sobald ihr den AG wechselt, muss der neue AG diese Erlaubnis neu für euch beantragen. Ist zumindest in NRW so.

Paradoxerweise gilt das nur für die APHs. Die KPHs dürfen auch so Leistungen nach LG I und II erbringen.

Nägel mit Nagellack gegen Nagelpilz lackiert

Davon hab ich noch nie gehört. Allerdings sollte aus hygienischen Gründen generell kein Nagellack verwendet werden.

lg
 
Hab eine einjährige Ausbildung zur Staatlich anerkannten Gesundheits-und Krankenpflegehelgerin gemacht.
Dort haben wir sc.Spritzen,BZ-messen und kleinere Behandlungspflegen in der Ausbildung gehabt.Auch das Anziehen von Kompressionsstrümpfen war dabei.
Im Pflegeheim dürften die theoretisch nur die Fachkräfte anziehen,aber Theorie und Praxis,sehen ja oft anders aus.;)
Außer das Wickeln von Beinen übernehmen sie,hatten wir aber auch während der Ausbildung.
In der Rehaklinik,wo ich die meiste Praxis gemacht habe,durfte ich auch die Insulinrunde machen,im Pflegeheim darf man es als Pflegehelfer nicht.
 
in einer stat. einrichtung nach sgb XI fällt die behandlungspflege in das aufgabengebiet der ex. pflegeFACHkräfte.
 

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