- Registriert
- 29.03.2022
- Beiträge
- 2
- Beruf
- Krankenpfleger/ Student
- Akt. Einsatzbereich
- Rehazentrum
Hallo liebe Community,
Ich erarbeite gerade im Rahmen meines Studiums einen möglichen Personalmix im pflegerischen Bereich eines Reha-Zentrum.
Gerade dieser Bereich ist stark von dem Pflegepersonal Stärkungsgesetz betroffen und erfährt Abwanderungen des Fachpersonals somit muss man über künftige Substitutionen im Bereich der Pflege diskutieren.
Dazu habe ich versucht die gängigsten pflegerischen Tätigkeiten im Reha-Bereich (Orthopädie) abzubilden. Viele dieser Tätigkeiten fallen laut Definition unter die Leistungsgruppen 1+2 der Behandlungspflege. Leider finde ich keine rechtlich belastbare Fakten, die mir bei der Beantwortung der Frage, welche pflegerischen Berufsgruppen per Gesetz dazu ausgebildet sind, um diese Tätigkeiten übernehmen zu können, helfen kann. Aktuell sieht es so aus, dass jede Person (unabhängig von ihrer Ausbildung, MFA, Pflegehelfer/in, oder auch Pflegefachkraft) den selben Aufgabenbereichen nachgehen. Sprich es werden Stomata versorgt, postoperative Verbände angelegt oder die Kompressionstherapie durchgeführt. Nach meinem Verständnis dürften diese Tätigkeiten lediglich von einer Pflegefachkraft bzw. einer Person mit spezifischer Weiterbildung (Weiterbildung Pflegehelfer: Behandlungspflege) durchgeführt werden.
Schauen wir nun in das Pflegeberufegesetz werden unter dem § 4 vorbehaltene Tätigkeiten definiert, welche die kernspezifischen Pflegeaufgaben ausschließlich den qualifizierten Personal zuspricht, welchen nach §1 Abs. 1 die Ausbildung zur Pflegefachfrau/ mann absolviert haben.
Unteranderem werden in § 5 die Ausbildungsziele aufgelistet, welche man z.T. auch unter § 4 wiederfinden kann. Hier heißt es bspw. in Absatz 3 Nr.2
"ärztlich angeordnete Maßnahmen eigenständig durchzuführen, insbesondere Maßnahmen der medizinischen Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation". Genau diese Tätigkeiten sind für mich Maßnahmen der Behandlungspflege. Gerne möchte ich wissen, ob es eindeutige rechtliche Regelungen gibt, welche die Tätigkeitsbereiche der verschiedenen Pflegeberufe voneinander abgegrenzt. Leider finde ich, dass hier im Gesetz alles sehr "schwammig" definiert wird. Ich würde mich freuen, wenn jemand etwas Licht ins Dunkel bringen könnte.
Liebe Grüße
Ich erarbeite gerade im Rahmen meines Studiums einen möglichen Personalmix im pflegerischen Bereich eines Reha-Zentrum.
Gerade dieser Bereich ist stark von dem Pflegepersonal Stärkungsgesetz betroffen und erfährt Abwanderungen des Fachpersonals somit muss man über künftige Substitutionen im Bereich der Pflege diskutieren.
Dazu habe ich versucht die gängigsten pflegerischen Tätigkeiten im Reha-Bereich (Orthopädie) abzubilden. Viele dieser Tätigkeiten fallen laut Definition unter die Leistungsgruppen 1+2 der Behandlungspflege. Leider finde ich keine rechtlich belastbare Fakten, die mir bei der Beantwortung der Frage, welche pflegerischen Berufsgruppen per Gesetz dazu ausgebildet sind, um diese Tätigkeiten übernehmen zu können, helfen kann. Aktuell sieht es so aus, dass jede Person (unabhängig von ihrer Ausbildung, MFA, Pflegehelfer/in, oder auch Pflegefachkraft) den selben Aufgabenbereichen nachgehen. Sprich es werden Stomata versorgt, postoperative Verbände angelegt oder die Kompressionstherapie durchgeführt. Nach meinem Verständnis dürften diese Tätigkeiten lediglich von einer Pflegefachkraft bzw. einer Person mit spezifischer Weiterbildung (Weiterbildung Pflegehelfer: Behandlungspflege) durchgeführt werden.
Schauen wir nun in das Pflegeberufegesetz werden unter dem § 4 vorbehaltene Tätigkeiten definiert, welche die kernspezifischen Pflegeaufgaben ausschließlich den qualifizierten Personal zuspricht, welchen nach §1 Abs. 1 die Ausbildung zur Pflegefachfrau/ mann absolviert haben.
Unteranderem werden in § 5 die Ausbildungsziele aufgelistet, welche man z.T. auch unter § 4 wiederfinden kann. Hier heißt es bspw. in Absatz 3 Nr.2
"ärztlich angeordnete Maßnahmen eigenständig durchzuführen, insbesondere Maßnahmen der medizinischen Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation". Genau diese Tätigkeiten sind für mich Maßnahmen der Behandlungspflege. Gerne möchte ich wissen, ob es eindeutige rechtliche Regelungen gibt, welche die Tätigkeitsbereiche der verschiedenen Pflegeberufe voneinander abgegrenzt. Leider finde ich, dass hier im Gesetz alles sehr "schwammig" definiert wird. Ich würde mich freuen, wenn jemand etwas Licht ins Dunkel bringen könnte.
Liebe Grüße