Vorbehaltene Tätigkeiten, Behandlungspflege - was gilt?

Sypher

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29.03.2022
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Beruf
Krankenpfleger/ Student
Akt. Einsatzbereich
Rehazentrum
Hallo liebe Community,


Ich erarbeite gerade im Rahmen meines Studiums einen möglichen Personalmix im pflegerischen Bereich eines Reha-Zentrum.

Gerade dieser Bereich ist stark von dem Pflegepersonal Stärkungsgesetz betroffen und erfährt Abwanderungen des Fachpersonals somit muss man über künftige Substitutionen im Bereich der Pflege diskutieren.
Dazu habe ich versucht die gängigsten pflegerischen Tätigkeiten im Reha-Bereich (Orthopädie) abzubilden. Viele dieser Tätigkeiten fallen laut Definition unter die Leistungsgruppen 1+2 der Behandlungspflege. Leider finde ich keine rechtlich belastbare Fakten, die mir bei der Beantwortung der Frage, welche pflegerischen Berufsgruppen per Gesetz dazu ausgebildet sind, um diese Tätigkeiten übernehmen zu können, helfen kann. Aktuell sieht es so aus, dass jede Person (unabhängig von ihrer Ausbildung, MFA, Pflegehelfer/in, oder auch Pflegefachkraft) den selben Aufgabenbereichen nachgehen. Sprich es werden Stomata versorgt, postoperative Verbände angelegt oder die Kompressionstherapie durchgeführt. Nach meinem Verständnis dürften diese Tätigkeiten lediglich von einer Pflegefachkraft bzw. einer Person mit spezifischer Weiterbildung (Weiterbildung Pflegehelfer: Behandlungspflege) durchgeführt werden.

Schauen wir nun in das Pflegeberufegesetz werden unter dem § 4 vorbehaltene Tätigkeiten definiert, welche die kernspezifischen Pflegeaufgaben ausschließlich den qualifizierten Personal zuspricht, welchen nach §1 Abs. 1 die Ausbildung zur Pflegefachfrau/ mann absolviert haben.
Unteranderem werden in § 5 die Ausbildungsziele aufgelistet, welche man z.T. auch unter § 4 wiederfinden kann. Hier heißt es bspw. in Absatz 3 Nr.2
"ärztlich angeordnete Maßnahmen eigenständig durchzuführen, insbesondere Maßnahmen der medizinischen Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation". Genau diese Tätigkeiten sind für mich Maßnahmen der Behandlungspflege. Gerne möchte ich wissen, ob es eindeutige rechtliche Regelungen gibt, welche die Tätigkeitsbereiche der verschiedenen Pflegeberufe voneinander abgegrenzt. Leider finde ich, dass hier im Gesetz alles sehr "schwammig" definiert wird. Ich würde mich freuen, wenn jemand etwas Licht ins Dunkel bringen könnte.


Liebe Grüße
 
Schauen wir nun in das Pflegeberufegesetz werden unter dem § 4 vorbehaltene Tätigkeiten definiert, welche die kernspezifischen Pflegeaufgaben ausschließlich den qualifizierten Personal zuspricht, welchen nach §1 Abs. 1 die Ausbildung zur Pflegefachfrau/ mann absolviert haben.
Unteranderem werden in § 5 die Ausbildungsziele aufgelistet, welche man z.T. auch unter § 4 wiederfinden kann. Hier heißt es bspw. in Absatz 3 Nr.2
"ärztlich angeordnete Maßnahmen eigenständig durchzuführen, insbesondere Maßnahmen der medizinischen Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation"
???
Nein. Zu den vorbehaltenen Tätigkeiten zählt ganz was anderes:

Was sind vorbehaltene Tätigkeiten?
Das sind Tätigkeiten, die nur Personen mit einer Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz ausführen dürfen. Es sind:
- Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs
- Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses
- Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege (des jeweiligen Bewohners, Patienten)“



Das hat nix mit „ärztlich angeordnet“ zu tun.
Genau diese Tätigkeiten sind für mich Maßnahmen der Behandlungspflege.
Der Begriff „Behandlungspflege“ ist aus pflegewissenschaftlicher Sicht abzulehnen.
Gerne möchte ich wissen, ob es eindeutige rechtliche Regelungen gibt, welche die Tätigkeitsbereiche der verschiedenen Pflegeberufe voneinander abgegrenzt.
Nein, nicht wirklich.
Es gibt nur einige Gerichtsurteile, die eine grobe Richtung vorgeben.
Im Prinzip können auch Pflegehelfer „eigentlich“ für Fachkräfte vorgesehene Tätigkeiten ausüben wie z. B. i.m. Spritzen geben, es muß ihnen nur ein Arzt dies per Spritzenschein bestätigen.
 
Nein. Zu den vorbehaltenen Tätigkeiten zählt ganz was anderes:

Was sind vorbehaltene Tätigkeiten?
Das sind Tätigkeiten, die nur Personen mit einer Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz ausführen dürfen. Es sind:
- Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs
- Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses
- Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege (des jeweiligen Bewohners, Patienten)“
Entschuldigung, dann habe ich's hier leider falsch eingeordnet.


Der Begriff „Behandlungspflege“ ist aus pflegewissenschaftlicher Sicht abzulehnen.
Ich verstehe, dass man die Grund- sowie Behandlungspflege nicht strikt voneinander trennen kann, jedoch habe ich es so verstanden, dass hier Kompetenzen in verschiedenen Leistungsbereichen festgelegt werden, für welche eine bestimmte Qualifikation notwendig ist, um die Pflegequalität zu gewährleisten?


Nein, nicht wirklich.
Es gibt nur einige Gerichtsurteile, die eine grobe Richtung vorgeben.
Im Prinzip können auch Pflegehelfer „eigentlich“ für Fachkräfte vorgesehene Tätigkeiten ausüben wie z. B. i.m. Spritzen geben, es muß ihnen nur ein Arzt dies per Spritzenschein bestätigen.
Kann ich dann daraus ja schlussfolgern, dass ich (soweit keine personelle Strukturen vorgegeben sind), alle pflegerischen Tätigkeiten auch von einer Pflegehelfer*in durchführen lassen kann? Dadurch wird ja überspitzt gesagt das Examen eines Gesundheits- und Krankenpflegers nichtig, solange ein Arzt oder evtl. auch ein Vorgesetzter dafür bürgt, dass ich die Tätigkeit ordnungsgemäß durchführen.


Ich bedanke mich im Voraus für die schnelle Antwort!
 
Kann ich dann daraus ja schlussfolgern, dass ich (soweit keine personelle Strukturen vorgegeben sind), alle pflegerischen Tätigkeiten auch von einer Pflegehelfer*in durchführen lassen kann? Dadurch wird ja überspitzt gesagt das Examen eines Gesundheits- und Krankenpflegers nichtig, solange ein Arzt oder evtl. auch ein Vorgesetzter dafür bürgt, dass ich die Tätigkeit ordnungsgemäß durchführen.


Ich bedanke mich im Voraus für die schnelle Antwort!
Ja, das meiste sind handwerkliche Tätigkeiten die jeder korrekt auszuführen lernen kann.
Das Problem besteht darin, dass sie nicht wissen warum man es wann und wie ausführen darf/kann oder ablehnen muss.
Der Bezug von Krankheit zur pflegerischen Tätigkeit ist nicht vorhanden. Die mögliche Gefährlichkeit einer simplen Pflegehandlung in einer bestimmten Situation und/oder bei einem bestimmten Menschen wird nicht erkannt/negiert/verharmlost auf Grund fehlendem Wissen.
Schon die korrekte Tablettengabe kann jemanden im worst case umbringen, wenn man eine mögliche Bewußtseinsveränderung/ plötzliche Schluckstörung/ situative Kontraindikation nicht erkennen/wahrnehmen kann
 

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