Welchen Vertrag bei Wiedereinstellung?

svasold

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25.03.2011
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Hallo,
ich bin neu hier und ich hoffe, dass Ihr mir weiter helfen könnt. Ich habe im Oktober 2008 eine neue Stelle angenommen als Dauernachtwache und einen Jahresvertrag bekommen, was ja mittlerweile normal ist. Dummerweise dachte ich nach 10 Monaten, ich müsste mich beruflich verändern und habe für 2 Monate den Arbeitsplatzgewechselt und dann wieder zum ehemaligen AG gewechselt. Kurz bevor ich den alten Arbeitgeber gekündigt hatte, ist eine Arbeitskollegin (Dauernachtwache) Schwanger geworden und ausgeschieden. Als ich nun wieder zurückkehrte bekam ich natürlich gleich einen 2 Jahresvertrag als Schwangerschaftsvertretung. Auch dies ist ok.
Wir sind insgesamt 4 Dauernachtwachen. In der Zeit bis heute haben von den 4 Nachtwachen 2 aufgehört und deren Ersatz haben sofort unbefristete Verträge bekommen, obwohl eine von den 2 die gegangen sind auch Schwanger geworden ist. Für die ist keine Vertretung vorgesehen, obwohl Sie einen Unbefristeten Vertrag hat.
Meine Frage nun? Hätte ich in dem Moment wo einer neu anfängt nicht das Vorrecht auf einen Unbefristeten Vertrag?
Ich komme mir halt ein bisschen veralbert vor, weil ich die einzige bin die keinen Unbefristeten Vertrag hat. Es hat keiner von uns 4 einen reinen Nachtwachenvertrag. Ich hoffe, Ihr habt alles soweit verstanden. Ich freue mich auf eure Antworten.
 
Woher willst du deinen Anspruch ableiten?

Du hast dich auf eine Stelle beworben die befristet ist, diese hast du bekommen.
Du hast einen entsprechenden Vertrag unterschrieben.
Die anderen Stellen waren sicherlich unbefristet ausgeschrieben?

Ein unbefristeter Vertrag kann nicht einfach weitergeschoben werden an den nächsten. Geht organisatorisch ja gar nicht.

Du kannst dich aber auch auf die unbefristet ausgeschriebene Stelle bewerben, wie jeder andere auch.

Verhandelbar ist natürlich alles, wenn der Partner mitmacht.
 
Hast du dich denn auf die unbefristete Stelle beworben ?

Ich hatte die Pflegedienstleitung gefragt, ob es Sinn macht mich generell unabhängig von der Anzeige (da wir von dieser nichts wussten) neu zu bewerben, um die befristung los zu werden. Von der Anzeige mit Unbefristeten Verträgen habe ich erst erfahren als die zwei neuen eingestellt worden sind. Da es eine Notsituation war und Sie so schnell es ging jemanden einstellen musste, haben die Interessenten beim Vorstellungsgespräch der PDL deutlich zu verstehen gegeben, dass sie Ohne einen Unbefristeten Vertrag nicht anfangen. Betriebsrat hat also auch zugestimmt, obwohl es sonst in dem Haus keine Unbefristeten Verträge gibt. Und um weiteren Streit mit der PDL aus dem Weg zu gehen, habe ich auch nicht weiter nachgefragt. Allerdings fehlt mir zu diesem Thema auch das nötige wissen. Wir haben zwar nen Betriebsrat an den ich mich gewand habe, aber naja.
Ich danke dir für die schnelle Antwort. Hoffnung hatte ich mir keine gemacht aber nachfragen kostet ja nichts. :(
 
@ svasold:
Noch kurz, damit ich nichts falsch verstanden habe.
Du warst bei Deinem jetzigen AG schonmal angestellt, bist dann gewechselt und jetzt wieder zurückgekehrt?!
Herzlichen Glückwunsch, Du hast einen unbefristeten Arbeitsvertrag!!!



Da Dein AG gegen diesen Passus verstoßen hat, ist Dein Vertag automatisch unbefristet![/quote

Ja, ich bin wieder bei meinem Ehemaligen Arbeitgeber. Allerdings hat er mich als Schwangerschaftsvertretung für 2 Jahre befristet eingestellt und ich meine das dies rechtens ins. Immerhin ist dies ein Grund für Befristung, oder?.
Hatte zuvor bevor ich den AG kurzfristig gewechselt hatte einen Jahresvertrag. Mir ging es eigentlich um die Tatsache, dass noch jemand Schwanger geworden ist und der Ersatz gleich einen Unbefristeten Vertrag bekommen hat, obwohl ja eine Schwangerschaftsvertretung wie bei mir in diesen Falle gesucht werden muss. Deshalb komm ich mir ein bischen veralbert vor, denn wenn es für die zweite Schwangere keine Vertretung gibt, dann brauch ich ja eigentlich auch keine Vertretung machen.
Ich habe einen Termin beim Anwalt. Mal sehen....
Danke für eure Antworten
 
Wie ich sehe haben die Moderatoren mein Posting schon rausgenommen.
Ich habe mich da verlesen, leider war die Info nicht korrekt! Sorry.
Aber bei einem Anwalt nachzufragen ist auf jeden fall nicht verkehrt.
 
Ich möchte mal aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz zitieren (Hervorhebungen durch mich):

§ 14 Zulässigkeit der Befristung

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
1.der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren
Quelle: TzBfG - Einzelnorm

Also ist es ganz klar: Willkommen im Club der unbefristet Beschäftigten, denn es gilt dann auch §16 aus diesem Gesetz.

§ 16 Folgen unwirksamer Befristung

Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen; er kann vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht nach § 15 Abs. 3 die ordentliche Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist. Ist die Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden.

Fazit: Schon einmal befristet eingestellt, kann man nie wieder beim selben Arbeitgeber wieder befristet anfangen.
 
Ich möchte mal aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz zitieren (Hervorhebungen durch mich):

Quelle: TzBfG - Einzelnorm

Also ist es ganz klar: Willkommen im Club der unbefristet Beschäftigten, denn es gilt dann auch §16 aus diesem Gesetz.



Fazit: Schon einmal befristet eingestellt, kann man nie wieder beim selben Arbeitgeber wieder befristet anfangen.


Das ist leider so nicht richtig, da es einen GRUND für die Befristung gibt....
 

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