Hallo Freunde !
Ich bekomme es einfach nicht geregelt.
Selbst bei krassester Dekubitusgefahr genehmigt die Kasse ein Wechseldruck-
oder Weichlagerungssystem erst, wenn ein Dekubitus 2. Grades vorliegt.
Auch Widersprüche mit ärztlicher Stellungnahme helfen nicht.
In meinen Augen ist so etwas eine "Aussetzung" im Sinne des StGB.
 		 			  				
 		
 	
"Frohe"
 		 			  				Ostern, Frieda
	
		
			
		
		
	
				
			Ich bekomme es einfach nicht geregelt.
Selbst bei krassester Dekubitusgefahr genehmigt die Kasse ein Wechseldruck-
oder Weichlagerungssystem erst, wenn ein Dekubitus 2. Grades vorliegt.
Auch Widersprüche mit ärztlicher Stellungnahme helfen nicht.
In meinen Augen ist so etwas eine "Aussetzung" im Sinne des StGB.
"Frohe"
 		 			  				Ostern, Frieda
	
  entweder habe ich Ostereier auf den Augen, oder.... ich finde nischts, wo steht, es muss ein Dek 2° vorliegen...