Kann eine Pflegehelferin es verweigern über eine Trachealkanüle abzusaugen?

hannasu

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GuK
Akt. Einsatzbereich
Ambulante Pflege
Funktion
Wundexpertin ICW
Meine Mutter ist Dauernachtwache in einer Behinderteneinrichtung und soll nun eine neue Patientin mit Tracheostoma bekommen, welche regelmäßig (wenn 0² Sättigung sinkt-wird wohl an ihren Pipser übertragen) abgesaugt werden muss. Sie versorgt mit einer Kollegin (ungelernt) 4 Häuser mit je etwa 30 Bewohnern.
Jetzt soll sie eine Einweisung einer KS bekommen und danach selbstständig absaugen. Davor hat sie zum einen exterm Angst, zum anderen empfinde ich es für unverantwortlich, wenn nichtmal gewährleistet ist, dass sie rund um die Uhr in diesem Haus ist.
Greift hier auch die Remonstrationspflicht, oder ist das rechtens?

Danke schonmal!
 
Was genau ist mit "Pflegehelfer gemeint?

Ala Schwesterhelfer/Alltagsbegleiter oder Krankenpflegehelfer (ein oder zweijährige Ausbildung mit Examen)?
 
Schwesterhelferin mit Zusatzmodul Altenpflegehelferin. (11 Tage, 2 Tage Hospitation, Prüfung). Ausserdem hat sie eine MPZ (medizinsch pflegerische Zusatzausbildung)
Was genau das alles ist, weiss ich leider nicht!
 
Ludwig Schlaich Akademie Fort- und Weiterbildung: Medizinisch- pflegerische Zusatzqualifikation

das da gefunden, muss aber erst mal durchlesen....

6 Tage dauert ein Kurs, dort

"...Meistens haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine pädagogische Ausbildung oder Studium. Sie sind einerseits hoch qualifizierte Fachkräfte im pädagogischen Bereich, andererseits gelten sie aber nicht als Fachkräfte im pflegerischen Bereich.
Laut Erlass des Sozialministeriums vom 19.03.2001 können pädagogische Fachkräfte nach Absolvierung einer Zusatz-Qualifizierung als Fachkräfte im pflegerischen Bereich eingesetzt werden.." ,

ich werf mal: Nein ein. Qualifiziert das nicht.

Seminarinhalte


Modul A
Psychiatrische und neurologische Krankheitsbilder


  • Depression
  • Epilepsie
  • Demenz
  • Alzheimer
  • Lähmungen (schlaffe und spastische Lähmungen)
Modul B
Pflege von Bewohnern/Bewohnerinnen


  • Prophylaxen (Sturz-, Pneumonie-, Dekubitus-, Kontrakturenprophylaxe)
  • Lagerungs- und Transfertechniken
  • Kau- und Schluckstörungen
  • Inkontinenz, Hautpflege
Modul C
Spezielle einrichtungsbezogene Themen


  • Vitalzeichenkontrolle
  • Beobachtung von Ausscheidungen (Inkontinenz,
  • Harnstau, Verstopfung)
  • Bluthochdruck
  • Herzinfarkt
  • Diabetes Mellitus
  • Medikamentenausgabe
  • Gewünschte aktuelle Themen der Teilnehmenden aus ihren Einrichtungen

blick immer noch nicht ganz durch
 
Zuletzt bearbeitet:
Oh ja, das wird es sein! Sie hatte zu dieser Zeit bereits 10 Jahre Berufserfahrung. Ich glaube ihre Einrichtung wurde damals umstrukturiert, so dass nachts anstatt 4 (und davon 1 KS) nur noch 2 1/2 Nachtwachen ("ungelernt") eingesetzt wurden.
Dennoch: befähigt sie das jetzt um abzusaugen?!
 
Ich weiß es nicht. Bei uns findet die Versorgung der Tracheostomen ausschließlich durch die GuK statt. Ich wage zu bezweifeln, dass es mit einer einmaligen Einweisung getan ist- unabhängig von dem beruflichen Status.
 
Messen von Vitalzeichen, o.k. (Interpretation ist was anderes)
Hilfe bei Ausscheidung und Inkontinenz, o.k.
Gabe von Medikamenten (da fängt es schon an, hm)
Körperpflege, Hauptpflege und Lagerungen (da geht es weiter, ohne entsprechende Basisqualifikation, Hintergrundwissen, theoretischem Wissen........)
Hilfestellung bei erschwerter Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme (auch nicht ohne, Ziel in 6 Tagen zu erreichen, neben allem anderen, es werden ja explizit zentrale Lähmungen, wie z.B. verursacht durch Schlaganfall, auch Demenz und Alzheimer erwähnt)
erkennen von Veränderungen, lt. Modul A (puuh, das alles in 6 Tagen, ab da wird es allmählich absurd-?)

Fortbildung ist TÜV-zertifiziert. Das war's auch schon.

außer...."Gemeinsam mit dem Nachweis einer Ersthelfer-Schulung (nicht Bestandteil der Weiterbildung) wird die MPZ vom Sozialministerium Baden-Württemberg anerkannt...."


In der außerklinischen Heimintensivpflege - hast tw. Intensivfachpersonal, sonst GuK, GuKK's, AP oder?
1 jährige gar nicht? Noch geringer Qualifizierte - gefährliche Angelegenheit?
Nicht ausreichend rechtlich abgesichert?
Was anderes krieg ich, immer noch nicht hin.
Mama selbst ist Schwesterhelferin mit Zusatzmodul Altenpflegehelferin. (11 Tage, 2 Tage Hospitation, Prüfung)

Per Piepser, Info über Sp02 von Bw. 1 Hauses, Zuständigkeit für 4 Häuser, insg. 120 (!) behinderte Bewohner. 1 weitere Kollegin, ungelernt.
Wie soll das denn funktionieren....generell.
Macht die Mama ja schon, seit Jahren.
2+1/2 - wer oder was ist die halbe Kraft, die noch fehlt.


Zu welchen eigenen Schlüssen kommst jetzt selbst?
 
Zuletzt bearbeitet:
Hi, also ich bin mir nicht sicher aber dies fällt unter die Behandlungspflege und sie kann auch meiner Meinung nach, diese Aufgaben ablehnen, da sie die sogenannte "Durchführungskompetetnz" (erst nach 3jähriger Ausbildung) NICHT dafür hat und somit der Arzt ihr nicht einmal die "Durchführungsverantwortung" übertragen darf. Im gegensatz: wenn sie dies übernimmt obwohl sie weis, das sie dies nicht erlernt hat, überschreitet sie somit Ihre Kompetenzen und dies wiederum ist ein Kündigungsgrund.
 
Die Mam der TE arbeitet seit Jahren in der Behinderteneinrichtung
Jetzt will der AG ihr eine Aufgabe zusprechen für die sie (bisherige Meinung) nicht qualifiziert ist.
Man kann sicher davon ausgehen, dass dem AG bekannt ist, welche MA mit welcher Qualifikation er beschäftigt.
Selbstverständlich auch, wie viele MA mit welcher Quali in welchen Schichten arbeiten, somit auch im ND.

Die berechtigte Frage ist eher: WAS passiert wenn sie es trotzdem macht.
WAS soll sie tun.
Sie sollte schriftlich den AG hinweisen, dass sie die Verantwortung nicht übernehmen kann. Bevor sie den Dienst beginnt.
Um dem AG die Möglichkeit zu geben, für Abhilfe zu sorgen.
Sollte sie trotzdem weiter so arbeiten müssen wie bisher, was wenn sie zu spät kommt, Bw. muss ins KH (.............) Angehörige verklagen die Einrichtung, die versucht, Schuld MA zuzuweisen?
Wie schnell kann die MA überhaupt zum Bew. gelangen, wenn sie im Haus D beschäftigt ist, Bw. mit Tracheostoma jed. in Haus A.

AG hat wissentlich (Umstände, Anzahl + Quali der MA sowie Örtlichkeiten hinlänglich bekannt)...MA..Aufgabe zugewiesen.
wäre jetzt eigentlich eine Entlastung für die Mam der TE.

Und dann?
Entweder übernimmt ein qualif. MA Rufbereitschaft, hat Übernachtungsmöglichkeit vor Ort (relevanter Zeitrahmen für Handlung)
oder die MA macht ab sofort keinen ND mehr, obwohl sie als Dauernachtwache beschäftigt ist.
Weitere Konsequenz - ?

Man malt sicher nicht den Teufel an die Wand, wenn man vorab ein paar Möglichkeiten, negative durchzuspielt, die durchaus praxisrelevant werden können.
 
Das ist genau das Ding was ich meinte.
Was passiert mit ihr wenn was passiert?, steht die Einrichtung hinter Ihr und sagt dass sie "gezwungen" wurde---wohl kaum! und selbst wenn heist es dann nur, sie hätte das ablehnen können......
das ist doch der scheis heut zutage. sagste was biste de blöde machste was was de garnicht darfst biste genauso dran.
 
Arbeitsverweigerung wäre - Kündigungsgrund.
Mach es wie Hypertone Krise es Dir geraten hat. Fordere schriftlich ein.

Dein AG hat eine Organisationsverantwortung.
Kommt er dieser nicht nach - ?

Kennst Prof. Roßbruch?
Hält sehr qualifizierte Vorträge, zum Thema Haftungsrecht, z.B. da:
Katholischer Pflegeverband: Seminar: Haftungsrecht in der Pflege
 
Das Absaugen gehört eindeutig zur Behandlungspflege und ist Aufgabe der Fachkräfte .
Sie sollte es ablehnen .Denn im Ernstfall heißt wie Du ja vermutest es dann sie hätte ablehnen können .
Auch kündigen kann er ihr deswegen nicht .
Sollte ihr gedroht werden das sie bei Ablehnung in den Tagdienst versetzt wird braucht sie auch nicht in Panik zu fallen .
Falls in ihrem AV das Wort "Nachtwache/Nachtdienst /Dauernachtwache " steht wäre eine Versetzung nur mit einer Änderungskündigung möglich .
Und diese Änderungskündigung würde jedes Ar.gericht abschmettern.

der Arzt ihr nicht einmal die "Durchführungsverantwortung" übertragen darf
Ein Arzt bestimmt grundsätzlich nicht wer die Behandlungspflege in einem Heim ausübt .Diese Meinung höre ich auch immer wieder wenn das Thema "Spritzenschein " kommt .

Gruß
 
Wenn die Pflegehelferin sicher in der Durchführung wäre würde sie es machen. Aber ich habe da so meine Zweifel, ob sie weiß, was passieren kann? Auf unserer Intensiv ist mal eine Patientin bradykard geworden, die absaugende Kollegin wurde panisch und schrie lauf um Hilfe, bis dahin war die Frequenz wieder normal. Das war auf einer Intensiv und die Kollegin war GuK...
Also wer etwas macht, ist auch in der Veantwortung, wenn was schiefgeht, denn die Pflegehelferin muß sich sicher in der Durchführung sein und reagieren können, wenn Komplikationen eintreten.
Organisationsverschulden ist wenn der Arbeitgeber Leute einsetzt, die den Anforderungen nicht gewachsen sind. Aber wenn es zu einem Zwischenfall kommt dann wird erst mal ermittelt und ggf kommt es zum Prozess und das kann zermürbend lange dauern.
Absaugen das machen bei manchen Patienten auch die Angehörigen, aber wie gesagt, der der absaugt muss die Durchführung sicher beherschen.
 
Wo steht das? Kennst Du einen Paragraphen oder eine Verordnung, auf die sich die betreffende Pflegehelferin berufen kann, wenn man ihr wegen Arbeitsverweigerung kündigen will?
 
Wir Wissen alle nicht, was die Kollegin für eine Ausbildung bzw. Zusatzausbildung hat.
Ob das nur Kurse mit großen Namen sind oder irgendeine Anerkennung nach ... beinhalten etc.

Warum jetzt grundsätzlich da Absaugen verboten sein sollte, kann ich aus der Ferne, ohne genaue Kenntnis der Zusatzausbildungen nicht sagen.

@nachtfan:
Sollte ihr gedroht werden das sie bei Ablehnung in den Tagdienst versetzt wird braucht sie auch nicht in Panik zu fallen .
Falls in ihrem AV das Wort "Nachtwache/Nachtdienst /Dauernachtwache " steht wäre eine Versetzung nur mit einer Änderungskündigung möglich .
Und diese Änderungskündigung würde jedes Ar.gericht abschmettern.
Ich denke da bist zu Blauäugig.
Wenn sie sich nicht dazu in der Lage (wenn auch evtl. berechtigt) fühlt und der AG sonst keine Arbeit hat - na das ist doch der klassische Fall einer betriebsbedingten Kündigung - oder?
Da hilft mir auch kein Nachtwachenvertrag.
 
Wenn der rechtliche Teil geklärt wäre, und sie darf es, dann darf sie sich auch nicht weigern, eine Tätigkeit zu erlernen, die sie noch nicht beherrscht.
 
Sie darf sich nicht verweigern eine Tätigkeit zu erlernen, ok, aber wer bringt ihr das wann bei?
Ich weiß dass Angehörige pflegerischen Massnahmen machen, absaugen, Magensonde legen, einmalkatheterisieren und vieles andere mehr und die sind wirklich keine Fachkräfte.
Aber wenn ich dafür bezahlt werde, dann muß ich diese Tätigkeit sicher beherschen, gibt es in dem Haus Praxisanleiter, oder Mentoren?
Wer leitet diese Frau an und wie findet diese Anleitung statt? Mache ich das und jemand guckt mir dabei auf die Finger ist das noch lange keine Anleitung.
 
Wo steht das? Kennst Du einen Paragraphen oder eine Verordnung, auf die sich die betreffende Pflegehelferin berufen kann, wenn man ihr wegen Arbeitsverweigerung kündigen will?

o.k.
Arbeitsverweigerung....kann...nach Abmahnung....ein Kündigungsgrund sein. Nicht einfach so, nicht zwangsläufig.

Definition: Arbeitsverweigerung | Wirtschaftslexikon Gabler



@renje
doch ist bekannt.
"...Schwesterhelferin mit Zusatzmodul Altenpflegehelferin. (11 Tage, 2 Tage Hospitation, Prüfung). Ausserdem hat sie eine MPZ..."
 
@aquarius:
Wer leitet diese Frau an und wie findet diese Anleitung statt?
Zuerst mal niemand. Grundsätzlich bin ich selbst dafür Verantwortlich, dass ich auf dem aktuellen Stand bleibe und nicht zu aller erst mein AG.

@amezaliwa:
das ist schon richtig.
Mir ist aber nicht klar, als was das, bzw. für welche Tätigkeiten die Ausb. in diesem Bundesland von wem anerkannt ist oder wird.
 

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