AVR: Anmerkung zu Anhang A zur Anlage 31

Saerdna45

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Bottrop
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Krankenpfleger
Akt. Einsatzbereich
Stationäre Psychiatrie
Funktion
Fußsoldat o. Basismitarbeiter
Die o.g. Anmerkung ist für alle interessant, deren Personalabteilung diese Anmerkung nicht berücksichtigt hat. Bei demjenigen, der eine Besitzstandszulage erhält wird es eventuell kompliziert. Entweder wird sie (die Besitzstandzulage) einfach nur kleiner gerechnet, so dass im Ergebnis alles beim alten bleibt, oder es ergibt sich eine Differenz (die sich bemerkbar macht), da die Besitzstandszulage kleiner ist als die richtige Eingruppierung.
Jetzt stelle ich diese Anmerkung hier erstmal komplett ein:


Anmerkung zu Anhang A zur Anlage 31
Abweichend von § 12 Abs. 2 erhalten die Mitarbeiter im Pflegedienst in Krankenhäusern
a) in der Entgeltgruppe 7 bei Tätigkeiten entsprechend den Vergütungsgruppen Kr. 5a mit Aufstieg nach Kr. 6, Kr. 5 mit Aufstieg nach Kr. 5a und weiterem Aufstieg nach Kr. 6
- in der Stufe 2 den Tabellenwert der Stufe 3
- in der Stufe 3 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 3,
- in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 4,
- in der Stufe 5 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 9b Stufe 3,
- in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 9b Stufe 4,

b) in der Entgeltgruppe 7 bei Tätigkeiten entsprechend den Vergütungsgruppen Kr. 5 mit Aufstieg nach Kr. 6
- in der Stufe 1 den Tabellenwert der Stufe 2,
- in der Stufe 2 den Tabellenwert der Stufe 3,
- in der Stufe 3 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 3,
- in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 4,
- in der Stufe 5 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 9b Stufe 3,
- in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 9b Stufe 4,

c) in der Entgeltgruppe 7 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. 5 mit Aufstieg nach Kr. 5a
- in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 4,
- in der Stufe 5 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 5,
- in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 6,

d) in der Entgeltgruppe 7 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. 4 mit Aufstieg nach Kr. 5 und weiterem Aufstieg nach Kr. 5a
- in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 4,
- in der Stufe 5 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 5,
- in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 6,

e) in der Entgeltgruppe 7 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. 4 mit Aufstieg nach Kr. 5
- in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 4,
- in der Stufe 5 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 5,

f) in der Entgeltgruppe 4 bei Tätigkeiten entsprechend den Vergütungsgruppen Kr. 2 mit Aufstieg nach Kr. 3 und weiterem Aufstieg nach Kr. 4 sowie Kr. 3 mit Aufstieg nach Kr. 4
- in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 6 Stufe 4,
- in der Stufe 5 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 6 Stufe 5,
- in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 6 Stufe 6.



Für mich als Fußsoldat oder Basismitarbeiter bedeutet das eine Einstufung von der Entgeltgruppe 7 Stufe 6 in den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 6. Also aktuell von 2787,11€ auf 2913,36€. Immerhin eine Differenz in der Regelvergütung von 126,25€ brutto pro Monat und knapp 1630.-€ (einschließl. der Berechnung für die Jahressonderzahlung) brutto pro Jahr.


Diese Anmerkung erfährt keine Einschränkung, so dass sie voll gültig ist. Auf diesem Hintergrund würde ich die Gehaltsmitteilungen prüfen und im Falle der Nichtanwendung dieser Anmerkung die dementsprechenden Schritte einleiten
 
Wozu dieser Thread?
Dein zitierter Part ist doch direkt in der Anlage 31 zu finden. Man muss nur runter scrollen. Steht unter den Einstufungstabellen soweit ich es auswendig weiß.

Fehler in der Einstufung gibt es sicher noch überall, die Personalabteilungen sind oft überfordert, es gibt diverse Interpretationen und es wird noch ein paar Wochen bis Monate dauern bis alles perfekt ist.

Aber die Fehler können überall liegen.
 
Hallo,
ich habe ein dickes Problem, quäle mich schon seit Stunden durch die neuen Entgelttabellen der AVR Richtlinien.
Kann mir da jemand weiterhelfen ?

Also, ich bin seit Oktober 2008 examinierte Krankenschwester.
Habe 1 1/2 Jahre bei amb. Pflegedienst unter AVR Vertrag gearbeitet. Habe dann zum Krankenhaus gewechselt und arbeite dort seit 1 Jahr. Meine erste Frage:
Wonach richtet sich jetzt die Stufe auf meiner Gehaltsabrechnung. Bin nämlich schon seitdem ich examiniert bin STufe 01. Das ist doch nicht richtig oder ?

Und als nächstes. Kurze Auflistung.
ab Mai 2010: KR 4 St 01
ab Oktober 2010: KR 5 St 01
ab Mai 2011: (steht aufeinmal A.31 7a St 01) und weniger Geld ahbe ich bekommen.
Das ist doch nicht richtig oder ? Ich dachte wegen der neuen Regelung würde ich von KR 5 auf KR 6 kommen und die Stufe 1 müsste doch eigentlich schon nach 1 Jahr das ich examiniert bin auf St 2 erhöht worden sein ?!
Es wäre super wenn mir jemand helfen könnte.
Vielen Dank!!!!!
 
In Kr 6 kommst du nicht - wieso auch??

EG 7a ist somit schon richtig, aber Stufe 1 nicht.

Eigentlich müsstest du Stufe 3 bekommen, da du ja bereits in K5 warst und sonst unter deinen bisherigen Stand fällst (wenn auch nur ein paar Euro). Allerdings lassen die sich evt auch etwas einfallen um bereits mit den neuen Juni/Augusttabellen (siehe Anlage 31) zu arbeiten. Damit bist du mit Stufe 2 ein paar Euro über deinem bisherigen Gehalte. Das wäre dann halt auch OK.

Auf jeden Fall mach dir mal nen termin und sprich das ganze mal an!
 
Auch ich freue mich sehr über diesen Thread. Komme mit den Eingruppierungen trotz aller Bemühungen ÜBERHAUPT nicht zurecht. :angry:Mir raucht im wahrsten Sinne des Wortes der Kopf. Unsere MAV blickt leider auch nicht durch und kann meine Frage nicht beantworten, verweist mich auf die AVR, welche ich ja zugegebenermaßen nicht verstehe. Erhoffe hier Hilfe:
-Arbeite seit 19 Jahren als ex. Altenpflegerin, davon 11 Jahre als WBL (bei privatem Träger)
-seit 1.5 Jahren bei der Caritas als Pfk,75% Kraft
-bin eingruppiert in Kr5/4/2a, Regelvergütungsstufe 1
Kann mir jemand sagen, ob das so korrekt ist? Zumindest die Regelstufe kommt mir komisch vor. Ach ja, das Bundesland ist NRW.

Schon vielen Dank im voraus
 
Hallo Kaffeetrinker !
Seit diesem Jahr gelten für den Bereich der AVR Caritas neue Entgeltgruppen, die an den TVÖD angegliedert sind. Die KR.-Gruppen dienen noch dazu, die Tätigkeit des Mitarbeiters zu erfassen.
Wenn Du auf einer Normalstation ohne Leistungsaufgaben als Pflegekraft arbeitest, gehörst Du in die Entgeltgruppe 7a, nach Deiner Berufserfahrung mindestens in Stufe 3 (einschlägige Berufserfahrung muss nur bis zur Stufe 3 anerkannt werden). Die Entgeltgruppe 7a umfasst Tätigkeiten, die unter einem Entwicklungsverlauf von Kr.4/Kr.5/Kr.5a fallen. Die Stufe entspricht Deiner Berufserfahrung. Bis zur Stufe 3 gilt generell Berufserfahrung in Deinem Beruf. Ab Stufe 4 ist aber die Tätigkeit im kirchlichen Bereich nötig, ansonsten ist der Dienstgeber nicht verpflichtet, die Stufen über Stufe 3 hinausgehend anzuerkennen.
Meiner Meinung nach bist Du in die 7a Stufe 3 einzugruppieren.
Schau doch nochmal auf Deinen Gehaltszettel, was da genau steht.
Nachzulesen in der Anlage 32 der AVR Caritas: AVR Anlage 32
 
Vielen Dank, Sittichfreundin!

Habe mich schlau gemacht und stand bis gerade 1Std. und 16 Min. telefonisch mit unserer Perso in Verbindung.Gut, daß ICH wußte, wo man was nachlesen kann mit § und Absatzangabe. Wäre sonst noch schwieriger geworden. Doch man will nun noch mal in Ruhe nachsehen und ich glaube es wird sich etwas zu meinen Gunsten ändern?! Diese AVR`s sind doch ein ziemlicher Dschungel. Nochmals vielen Dank und ein schönes Wochenende. :up:
 
Guten Abend Sittichfreundin!
Hatte heute ein Gespräch mit unserer Heimleitung. Diese teilte mir mit, daß die Personalabteilung bei mir eine Ausnahme machen würde. Ich käme ab 01.08.2011 in Tarifgruppe7a, Stufe 3. Darüber solle ich aber Stillschweigen bewahren, sonst" kämen die anderen auch". Die Stufe würde sich nach den alten AVR`s berechnen und da ich erst nach 2008 bei der Caritas angefangen habe, spiele die Zugehörigkeit zu einem kirchlichen Träger dabei eine Rolle und sei ausschlaggebend für die Stufe.Ich habe die Informationen aus Deinem Link anders interpretiert: Meine Berufserfahrung zählt doch bis Stufe 3, erst ab 4 ist die Zugehörigkeit zum kirchlichen Träger entscheidend? Zumal habe ich es so verstanden, daß in § 14 auch besondere Leistungen ein schnelleres Erreichen bzw. Überspringen möglich machen ( Ermessensfrage), also Verhandlungssache sind.
Lt. Aussage der Perso ist für mich Anlage 32, Anhang B verbindlich. Hilft Dir das für eine evtl. Überprüfung weiter? Falls mir die Stufe 3 rechtmäßig zusteht, kann ich diese rückwirkend für 6 Monate geltend machen? Ich habe kein Geld zu verschenken und denke, daß ich kein Querulant bin, sondern nur die mir zustehende Entlohnung haben möchte.Warum muß das nur alles so kompliziert sein....

Kann nur sagen, daß mir weiter der Kopf raucht und ich viel Zeit im Netz verbracht habe ,um durch diesen Dschungel auch nur ansatzweise durchzublicken.

Vielen Dank schon mal an alle, die mir vielleicht helfen können
 
Hallo Kaffeetrinker !

Erstmal herzlichen Glückwunsch, das freut mich.

Ja, meiner Meinung nach musst Du bei Neueinstellung, unabhängig vom vorigen Dienstgeber, bei einer Berufserfahrung von minestens 3 Jahren in die Stufe 3. Das ergibt sich eindeutig aus AVR Anlage 32 § 13 Absatz 2.
Allerdings steht hier "in der Regel". Das heißt, es sind auch Ausnahmen möglich. Wie auch immer man diese begründen wollte.

Zitat aus den AVR Caritas:
§ 13 Stufen der Entgelttabelle
(2) Bei Einstellung werden die Mitarbeiter der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügt der Mitarbeiter über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3.

Natürlich hast Du theoretisch die Möglichkeit, den Differenzbetrag rückwirkend für 6 Monate nachzufordern. Ob es klug ist, würde ich mir aber sehr überlegen. Ich kann nicht einschätzen, wie Deine Personalabteilung reagieren würde.
Wenn ich mich entscheiden würde, das zu tun, dann mit allen Konsequenzen. Das heißt, im Streitfall vor die Schlichtungsstelle zu gehen.

Anlage B zur Anlage 32 ist richtig.

Alles Gute weiterhin!
 

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