Aufgabe Krankenpflegesetz

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Ausbildung
Hallo liebe User,

erstmal will ich mich vorstellen. Ich bin 26 Jahre alt und habe mit meiner Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin begonnen in einer Klinik.

Ich verstehe diesen Satz im Krankenpflegegesetz nicht kann den jemand zusammenfassen?

(2) Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich und Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 Nr. 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.

Hoffe ihr könnt mir helfen. Vielen Dank im Vorraus
 
§ 1 Führen der Berufsbezeichnungen
(1) Wer eine der Berufsbezeichnungen
1. "Gesundheits- und Krankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Krankenpfleger" oder
2. "Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger"
führen will, bedarf der Erlaubnis....


Entscheidend ist, dass sich Dein Punkt 2 auf die Berufsbezeichnung GuK oder GuKK bezieht. Für die es der Erlaubnis bedarf.
Relevant ist das für Dich eigentlich nicht da es die Ausbildung zum Krankenpfleger/ zur Krankenschwester nicht mehr gibt.
Geringfügig abgeändert und zusammengefasst von Deinem Abschnitt 2, wenn man einiges weglässt:
Wer KS/ KP bzw. KKS/ KKP ist und sich GuK/ GuKK nennt, darf dies ohne weitere Erlaubnis, aber nur dann wenn die Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung gilt.
Trifft vorübergehend/ gelegentlich nicht zu - geht das nicht mehr.
Dann bleibt - ohne Erlaubnis - die Berufsbezeichnung die man in der Ausbildung erlangt hat - bestehen.

Da ich vor 2004 meine Ausbildung beendet habe, einen unbefristeten Vertrag habe & regelmäßig arbeite, keine Abänderung meiner Berufsbezeichnung verlangt habe bleibe ich: Krankenschwester.
Bsp.: Auf meinem Schild darf nicht GuK stehen. Wenn ich mich irgendwo bewerbe darf ich mich nicht GuK nennen.
 
Wer KS/ KP bzw. KKS/ KKP ist und sich GuK/ GuKK nennt, darf dies ohne weitere Erlaubnis, aber nur dann wenn die Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung gilt.
Trifft vorübergehend/ gelegentlich nicht zu - geht das nicht mehr.
Dann bleibt - ohne Erlaubnis - die Berufsbezeichnung die man in der Ausbildung erlangt hat - bestehen.

Da ich vor 2004 meine Ausbildung beendet habe, einen unbefristeten Vertrag habe & regelmäßig arbeite, keine Abänderung meiner Berufsbezeichnung verlangt habe bleibe ich: Krankenschwester.
Bsp.: Auf meinem Schild darf nicht GuK stehen. Wenn ich mich irgendwo bewerbe darf ich mich nicht GuK nennen.

Einspruch, Euer Ehren. Selbes Gesetz, weiter unten:

§ 23 Weitergeltung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen
(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis als "Krankenschwester" oder "Krankenpfleger" oder als "Kinderkrankenschwester" oder "Kinderkrankenpfleger" oder eine einer solchen Erlaubnis durch das Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), gleichgestellte staatliche Anerkennung als "Krankenschwester" oder "Krankenpfleger" oder "Kinderkrankenschwester" oder "Kinderkrankenpfleger" nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gilt als Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2.
 
Passt schon :-), falls Du noch was findest - her damit, kennst Dich eh besser damit aus.
Warum muss man solche Sätze eigentlich zig mal durchlesen bevor man sie versteht, egal.:verwirrt:
Die Relevanz (Weitergeltung der Erlaubnis Führung der Berufsbezeichnungen nach den Vorschriften der DDR)
ist für einen Azubi GuK
- nach meinem aktuellen Verständnis für den Inhalt dieses § -
nach wie vor NICHT erkennbar.
Wenn es das ist worum es der Fragestellerin geht.
 
Im von der TE zitierten Absatz des Krankenpflegegesetzes geht es um den freien Dienstleistungsverkehr. Art. 50 EG (ex-Art. 60) - dejure.org Eine Pflegekraft aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat, die nur vorübergehend in Deutschland als solche arbeitet, darf sich für diesen Zeitraum als GuKP bezeichnen, wenn ich es richtig verstehe. (Wenn sie länger hier arbeiten, gilt §25 und sie erhalten auf Antrag eine Erlaubnis.)

Für uns mit der Ausbildung nach dem Gesetz von 1985 gilt §23.
 
Sehe ich auch so wie -Claudia-.

Interessant wäre aber auch der Umkehrschluss :
Wo (in der EU) dürfen wir mit unserem Examen dauerhaft oder zeitweilig arbeiten ?
Gibt es da "Landkarten" ?
 
Wo (in der EU) dürfen wir mit unserem Examen dauerhaft oder zeitweilig arbeiten ?
Gibt es da "Landkarten" ?
Ja, die gibt es. Europäische Union - Karte EU Länder / Mitgliedsstaaten

Der EG-Vertrag gilt (natürlich) in der gesamten EU. Die Anerkennung des Krankenpflegeexamens ist eine rein bürokratische Hürde, sie kostet Zeit und Geld, wird aber erfolgreich sein, so lautet das Gesetz. Bei Kinderkranken- oder Altenpflege ist es nicht ganz so einfach, weil dies deutsche Sonderwege sind.

Ebenfalls anerkannt wird unser GuKP-Examen in Norwegen und der Schweiz, obwohl dies keine EU-Mitgliedstaaten sind.
 
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