Geringfügig beschäftigt und minijob (=400 euro job) sind das selbe!!! beim minijob werden steuern als pauschalabgabe vom arbeitgeber getragen.
bei mir ist es so, das anhand meiner stundenzahl pro woche errechnet wurde wieviel tagen pro woche arbeitszeit das entspricht, ich mache nur spätdienst bzw den abenddienst, es ergaben sich 3 tage pro woche und das ergibt anteilig 16 tage urlaub pro jahr... und wenn ich urlaub will, muss ich deswegen auch nur 3 tage nehmen für eine woche und habe aber die möglichkeit auch einfach so frei zubekommen da es so abgeklärt wurde zu anfang meiner arbeitszeit dort vor eineinhalb jahren, da ich studiere...
noch was zum thema:
Informationen zum Thema Geringfügige Beschäftigung
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
Wann ist Ihre Beschäftigung "geringfügig"?
Nach den Vorschriften, die ab dem 01.04.2003 gelten, liegt eine "geringfügige Beschäftigung" in den folgenden drei Fällen vor:
- Entgeltgeringfügigkeit oder eine "dauerhaft geringfügige Beschäftigung" liegt bei einem Einkommen von bis zu 400 EUR pro Monat vor. Auf die Anzahl der wöchentlichen Arbeitsstunden kommt es (anders als nach der früheren Rechtslage, die eine Grenze von höchstens 15 Stunden vorsah) nicht mehr an.
- Zeitgeringfügigkeit oder "Kurzfristbeschäftigung" heißt ähnlich wie bisher, daß die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist. Hier gilt die Verdienstgrenze von 400 EUR pro Monat im allgemeinen nicht bzw. nur dann, wenn diese Form der geringfügigen Beschäftigung "berufsmäßig" ausgeübt wird.
- Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten ist eine neue, ab 01.04.2003 in das Gesetz aufgenommene Form der geringfügigen Beschäftigung. Sie setzt voraus, daß die Beschäftigung "durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird". Auch hier gilt die 400-EURO-Grenze wie bei der Entgeltgeringfügigkeit.
Der wesentliche Unterschied zwischen diesen beiden Formen der geringfügigen Beschäftigung besteht darin, daß die "geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten" in (noch) geringerem Umfang mit Steuern und Sozialabgaben belastet wird als die geringfügige Beschäftigung in Form der Entgeltgeringfügigkeit.
Was ist bei der Zusammenrechnung von Mini-Jobs zu beachten?
Wie bisher werden mehrere geringfügige Beschäftigungen auch ab dem 01.04.2003 zusammengerechnet, so daß zwei Mini-Jobs zusammengenommen eine "ganz normale" Beschäftigung ergeben können.
Anders als bisher werden aber ab dem 01.04.2003 eine normale versicherungspflichtige und eine daneben ausgeübte geringfügige Beschäftigung nicht mehr zusammengerechnet. Die Privilegierung von Mini-Jobs bleibt also anders als nach bisherigem Recht auch dann erhalten, wenn der Arbeitnehmer neben dem Mini-Job eine reguläre bzw. nicht geringfügige Tätigkeit ausübt. Werden versicherungspflichtige Tätigkeit und Minijob allerdings bei demselben Arbeitgeber ausgeübt, werden beide Beschäftigungen zusammengerechnet, d.h. auch der Minijob ist dann ganz normal versicherungspflichtig.
Haben Minijobber Anspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?
Ja, geringfügig Beschäftigte haben die gleichen Rechte wie vollzeitig beschäftigte Arbeitnehmer. Daher haben sie Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub für die Dauer von mindestens vier Wochen pro Jahr sowie auf Entgeltfortzahlung in Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit.
Genießen Minijobber Kündigungsschutz?
Ja, sowohl das KSchG als auch andere Gesetze und Tarifverträge, die Kündigungsbeschränkungen enhalten, sind ebenso auf Minijobber wie auf Vollzeitkräfte anwendbar.
Welche Abgaben und Steuern sind für Mini-Jobs zu entrichten?
Wer geringfügig beschäftigt ist, ist im allgemeinen
im Hinblick auf die geringfügige Beschäftigung in der Sozialversicherung versicherungsfrei. Es besteht daher wegen einer geringfügig ausgeübten Beschäftigung Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Eine Ausnahme gilt für die Unfallversicherung, an die der Arbeitgeber auch für geringfügig Beschäftigte die normalen Beiträge abführen muß. Auszubildende sind immer, d.h. auch dann, wenn sie nicht mehr als 400 EUR im Monat verdienen, versicherungspflichtig.
Trotz dieser im Prinzip bestehenden "Versicherungsfreiheit" muß der Arbeitgeber folgende Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und zur Rentenversicherung abführen:
Abgaben und Steuern bei Entgeltgeringfügigkeit
Bei Entgeltgeringfügigkeit galt nach früherem Recht, daß der Arbeitgeber pauschal 12 % des Bruttoarbeitsentgelts an die Rentenversicherung und weitere 10 % an die Krankenversicherung, zusammen also pauschal 22 % Sozialabgaben abführen mußte.
Dafür war diese Form der geringfügigen Beschäftigung "im Prinzip", d.h. falls der Arbeitnehmer keine weiteren Einkünfte erzielte, steuerfrei.
Seit dem 01.04.2003 muß der Arbeitgeber weiterhin 12 % an die Rentenversicherung zahlen, während der Beitrag zur Krankenversicherung geringfügig von 10 % auf 11 % angehoben wurde. Wie bisher schon setzt die Pflicht zur Pauschalabgabe an die Krankenversicherung voraus, daß der Arbeitnehmer aus anderen Gründen bereits Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist, d.h. die Pauschalabgabe von 11 % entfällt, wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel im Hauptberuf Beamter oder Selbständiger ist und daher nicht krankenversichert oder privat krankenversichert ist.
Anders als bisher müssen ab dem 01.04.2003 pauschal 2 % Steuern (Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) abgeführt werden, so daß die Gesamtbelastung leicht, nämlich von 22 % auf 25 % gestiegen ist.
Dieser Nachteil wird aber dadurch ausgeglichen, daß der unpraktische Nachweis der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit durch Vorlage einer Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes entfällt. Nach neuem Recht kann der Arbeitgeber die Pauschsteuer von 2 % nämlich unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte erheben, vgl. § 40a Abs.2 EStG (Einkommenssteuergesetz) n.F.
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