Verantwortung für Schüler, Rechtliches?!

sixkilla

Newbie
Registriert
19.07.2008
Beiträge
1
Bei mir auf Station ist gerade die Frage nach der Verantwortung gegenüber Tätigkeiten von Schülern und Zivis aufgekommen. Im Rahmen meiner Praxisanleiterverantwortlichkeit wollte ich mich schlau machen, finde aber nichts im Netz.

Kennt jemand Quellen oder ist die Sachlage evtl. ganz einfach?

Kein Schüler darf selbständig Dinge ausführen, welche noch nicht in der Schule besprochen wurden? Eine Pflegekraft muss sich von der korrekten Durchführung überzeugen?
Was wenn doch noch etwas passiert?

Ein Zivi darf keine pflegerischen Tätigkeiten durchführen? D.h. nur Transport zum Röntgen, Zettel wegbringen, Schränke auffüllen?

Wie handhabt man sowas?
 
erstmal hast du als Schwester die Verantwortung- es kommt natürlich auch darauf an in welchem Ausbildungsjahr der Schüler ist. Schüler dürfen auch nur Tätigkeiten ausüben die in der Schule therotisch besprochen wurden- ob das von Schule zu Schule unterschiedlich ist, weiß ich nicht. Erst dann kann der Schüler die Tätigkeit per Anleitung mit dir erlernen. Der Grund dafür ist, das die Schüler bei ihren Tätigkeiten das nötige Hintergrundwissen haben müssen.

Du als Praxisanleiter, aber auch alle anderen examinierten Kräfte die mit dem Schüler zusammen arbeiten, haben die Pflicht das auch immer wieder Stichprobenartig zu kontrollieren was der Schüler macht. Sollte nämlich wirklich mal etwas schief gehen trägst du auf jeden Fall eine Mitschuld, denn du hast letztlich die Durchführungsverantwortung.
Bei uns z.B dürfen Schüler selbst im letzten Ausbildungsjahr keine Infusion selbständig starten- sie dürfen zwar alles fertig machen aber das Rad aufdrehen muss die ex. Pflegekraft!

Zivildienstleistende- ja das ist auch so eine Sache, selbst nur das bringen von Patienten zum Röntgen kann gefährlich werden. Sie müssen auf jeden Fall eingewiesen werden!
In meinem Fall war ich schon ex Krankenpfleger als ich Zivi war. Ich durfte nach Absprache mit der PDL als ex. Krankenpfleger arbeiten mit allem was dazu gehört!
 
Bei uns z.B dürfen Schüler selbst im letzten Ausbildungsjahr keine Infusion selbständig starten- sie dürfen zwar alles fertig machen aber das Rad aufdrehen muss die ex. Pflegekraft!

Ich bin ansonsten ja vollkommen deiner Meinung, aber das verstehe ich nicht ganz. Wenn der Schüler vorher in Infusionen anhängen und den Tropfzeiten instruiert wurde, die Pharmaprüfung abgelegt hat und überprüft wurde, ob er das auch kann, warum darf er das dann nicht??? Hat er dazu automatisch bessere Fähigkeiten, wenn er das Examen in der Hand hält? Oder habt ihr einen Stichtag, ab wann jemand das dann darf?
Ich verstehe nicht, warum diese Tätigkeit gefährlicher sein soll als andere. Die anderen Meds richten sie ja auch, oder?

Gruß,
Lin
 
Ich denke in der Schweiz ist die Ausbildung schon etwas unterschiedlich( Flagge ist ziemlich klein, hoffe es ist die Schweiz, ansonsten, sorry).
Rein rechtlich dürfen in Deutschland eigentlich auch die ex. Schwestern keine Infusion anhängen, weil ja i.v.
"Pharmaprüfung" ist ein Ausdruck, den ich garnicht kenne.
Also lt. unserer Schule(wir hatten vor kurzem auch dieses Thema) hat der Schüler, wenn er es tut immer die Durchführungsverantwortung! Wenn er sagt, er hat das schon gemacht und tut es dann auch selbständig, hat er auf alle Fälle mal "Schuld". Natürlich sind auch wir in der Verantwortung, weil wir ihn schon überprüfen und unterweisen müssen, aber sie sollen schließlich auch selbständig werden, also kann ich nicht immer alles vorher überprüfen!
 
OT: Jacaranda, putz die Brille - es ist Österreich...:mrgreen:
 
Trotz dass der Schüler das alles erlernen soll und später können muss, trägt die Schwester immer (!) eine Teilschuld wenn was passiert. Infusionen dürfen Schüler bis zum Examen nicht aufdrehen, weil es erstens eine ärtzliche Aufgabe ist, die an die Schwester oder Pfleger delegiert wird. Nicht an den Schüler!!!
Bei einer Medikamentenverabreichung ( Tabletten etc.) sieht das anders aus. Das ist Aufgabe des Pflegepersonals!
 
Ich denke in der Schweiz ist die Ausbildung schon etwas unterschiedlich( Flagge ist ziemlich klein, hoffe es ist die Schweiz, ansonsten, sorry).
Rein rechtlich dürfen in Deutschland eigentlich auch die ex. Schwestern keine Infusion anhängen, weil ja i.v.
"Pharmaprüfung" ist ein Ausdruck, den ich garnicht kenne.
Also lt. unserer Schule(wir hatten vor kurzem auch dieses Thema) hat der Schüler, wenn er es tut immer die Durchführungsverantwortung! Wenn er sagt, er hat das schon gemacht und tut es dann auch selbständig, hat er auf alle Fälle mal "Schuld". Natürlich sind auch wir in der Verantwortung, weil wir ihn schon überprüfen und unterweisen müssen, aber sie sollen schließlich auch selbständig werden, also kann ich nicht immer alles vorher überprüfen!

naja Schuld hat er dann schon- aber nicht nur er. Du als zuständige Schwester bist dafür letzlich verantwortlich und musst dich von der Durchführung überzeugen. Natürlich nicht immer- ich sagte ja auch Stichprobenartig- wenn du genug vertrauen zu deinem Schüler hast musst du ihn auch nicht ständig kontrollieren! Aber halt ab und an! Würd ich jedem raten...
 
Mann, ist das kompliziert bei euch :eek1:.
Es kann ja nicht nur bei der Medigabe was passieren.
In Österreich ist das so geregelt: Ein Schüler darf erst nach einer bestandenen Prüfung in Pharmakologie alles was mit Medis zu tun hat, angreifen. Diese findet Ende 2. Ausbildungsjahr statt. Natürlich bekommt jeder Schüler von der Schule Lernziele auf und der Praxisanleiter zeichnet die Sachen ab, die ein Schüler schon gesehen, geübt und was er selbstständig kann ab. So kann jeder vom Pflegepersonal überprüfen, was der Schüler machen kann/darf.
Es ist übrigens immer so: der Schüler darf die Sachen machen, die er in der Schule durchgemacht hat und die Prüfungsstoff waren.

Der Schüler haftet dann auch in der Durchführungsverantwortung. Ich kann mich an einen Fall erinnern, in dem eine Schülerin ein falsches Med. verabreicht hat (ich weiß leider nicht mehr welche Verabreichungsart) , obwohl sie die Pharmaprüfung nicht bestanden hat und das Pflegepersonal davon nicht in Kenntnis setzte. Der Fall landete vor Gericht und die Schülerin musste das Jahr wiederholen. Für das Pflegepersonal hatte es keine Auswirkungen.

Ich kenn das aber auch, dass ein Schüler einige Tätigkeiten erst ab dem Diplom machen darf, wie z.B. Transport aus dem OP und ich muss ehrlich sagen, ich fand es schon immer besch***en. Was ändert das Diplom am Können?

Gruß,
Lin
 
@ narde2003: Seit nachsichtig so früh am Sonntagmorgen, dachte echt im ersten Blick das wäre ein Kreuzchen:knockin:

Ich habe schon geschrieben, dass man eine gewisse Teilschuld hat, aber der Schüler hat die Durchführungsverantwortung! Ich habe die die andere Verantwortung.:)
 
Wir haben die Verantwortlichkeiten vor kurzem in dem Unterricht besprochen.
Laut meiner schule gibt es 3 Verantwortlichkeitsbereiche:
- Anordnung (i.d.R. Arzt)
- Delegation (Arzt oder Examinierte)
- Durchführung (in einem solchen Fall Schüler)

Dem folgt: i.d.R. hat die examinierte Kraft die Delegationsverantwortung und der Schüler die Durchführungsverantwortung, d.h. bei einem Fehler hängen beide mit drin.


Gruß Lucas
 
Trotz dass der Schüler das alles erlernen soll und später können muss, trägt die Schwester immer (!) eine Teilschuld wenn was passiert.

Kann man so nicht mehr sagen.

Das Werner-Schell-Forum sagt dazu Folgendes:

Krankenpflegepersonen, aber auch Schülerinnen und Schüler, haben
immer nach einer „gesunden Selbsteinschätzung“ ihrer Kenntnisse und
Fertigkeiten darüber zu befinden, ob sie eine auf sie delegierte Aufgabe
erledigen können. (...)

Schülerinnen und Schüler müssen daher selbst mitverantworten, ob sie
einem bestimmten Auftrag zur Medikamentengabe gewachsen sind.
Wird dies sorgfältig bedacht, erfolgt die Übernahme des Auftrages korrekt.
Wird allerdings eine Beauftragung völlig unkritisch und in Überschätzung
der eigenen Fähigkeiten übernommen, muß sich die Schülerin/
der Schüler dies als Fehler anrechnen lassen (= Übernahmeverantwortung).

(...) Nach den geltenden Regeln des Haftungsrechts müssen auch Schülerinnen
und Schüler für fehlerhaftes Handeln, auch im Zusammenhang mit
der Medikamentengabe, einstehen. Dabei muß insbesondere unterschieden
werden zwischen der zivilrechtlichen und strafrechtlichen Verantwortlichkeit.
Ggf. können auch arbeitsrechtliche Konsequenzen gezogen
werden (z.B. Abmahnung).

Link: Werner Schell Pflegerecht und Gesundheitswesen

In einem Fall, der in "Die Schwester Der Pfleger" veröffentlicht wurde, wurde eine Drittjahresschülerin verurteilt, die einem Patienten fahrlässig Kalium pur i.v. injiziert und ihn damit getötet hat. Nach Auffassung der Sachverständigen hätte sie bei ihrem Ausbildungsstand wissen müssen, wie man Kalium verabreicht. Ich muss den Sachverständigen Recht geben.
 
Ich gebe Claudia da Recht.

Nimm ein einfacheres Beispiel. SchülerIn vom 3. Jahr lässt eine Pat. alleine beim Waschbecken stehen, obwohl er/sie weiß, dass die Pat. sturzgefährdet ist und dies auch dokumentiert ist. Pat. stürzt und verletzt sich. Da kann die Examinierte nicht haftbar gemacht werden, da der/die SchülerIn gemäß ihres/seinem Ausbildungsstandes wissen muss, dass man eine sturzgefährdete Pat. nicht alleine lassen darf.

Außerdem wäre das ja toll, wenn ich für alles und jeden verantwortlich bin. Da würde ich mir alles selber machen :emba:. (da hab ich schon vieles erlebt, wie manche verantwortungslos gehandelt haben).

Gruß,
Lin
 
Ja sicher muss man immer alles vom schüler und seinem Ausbildungsstand abhängig machen. Das ist sowieso klar.
Letztlich obliegt es dem Staatsanwalt oder Richter wer dafür gerade stehen muss oder auch nicht.

Ich kann nur von mir selbst ausgehen- ich habe immer ein Blick darauf was die Schüler bei uns machen. Weil ich für mich Angst habe dass ich für was gerade stehen muss! Ich denke es ist jedem selbst überlassen wie man was händelt... muss aber auch dann die Konsequenzen tragen, wenn man verknackt wird...
 

Ähnliche Themen