Selbstständig machen?

Mausie

Stammgast
Registriert
15.11.2010
Beiträge
248
Ort
Potsdam
Beruf
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin
Akt. Einsatzbereich
Neonatologie
Hallo zusammen,

ich hab die letzten (fast) 3 Jahre in der ambulanten Pflege gearbeitet, 1:1 - Betreuung Kinderintensivpflege. Weil mir da so langsam aber sicher die Herausforderung fehlte, bin ich im Juni wieder in ein Klinikum gegangen. Und war ziemlich schockiert über Arbeitsbedingungen, vor allem aber über den Umgang der Kollegen untereinander. Da die Kinderintensivstation, auf der ich aktuell arbeite, kurz davor ist, wegen exklatanter Qualitäts- und Kompetenzmängel geschlossen zu werden (unter anderem ist auch nur 1/4 des Stellenplans besetzt und die Fluktuation ist sehr hoch, da das Stammpersonal neues Personal stets vergrault), bin ich ins Nachdenken gekommen. Ich hab schon mal einen flüchtigen Gedanken daran verschwendet, mich selbstständig zu machen bzw. nur noch auf Honorarbasis zu arbeiten. Wir haben in der ambulanten Pflege bei akutem Personalmangel oft mit Honorarkräften zusammengearbeitet, die natürlich auch das ein oder andere erzählt haben. Da ich mich grundsätzlich aber erstmal ausführlich damit beschäftigen und mich über alles informieren möchte, bräuchte ich ein paar Hinweise von Leuten, die das schon machen, an welche Anlaufstellen ich mich da wenden könnte. Dr. Google gibt zwar einiges an Informationen her, allerdings ist das meiste nicht wirklich aussagekräftig oder verlässlich. Gibt es hier denn Leute im Forum, die diese Art der Tätigkeit machen?

LG
 
Selbstständigkeit setzt Eigenkapital voraus. Aber auch wenn dies vorhanden ist, würde ich davon abraten. Heutzutage ist der Weg in die Selbstständigkeit Selbstmord. Personal ist Mangelware und der Vater Staat greift nur ab.

Gruß Jan
 
Jan, das kann ich nicht bestätigen. Ich bin seit 2012 Freiberufler, habe 16 eigene Mitarbeiter und Jobangebote ohne Ende.
Zwecks Anlaufstellen:
1 - Rentenversicherung. Du brauchst einen V0020 Formular (Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht kraft Gesetzes als selbständig Tätiger).
2 - Berufsgenossenschaft
3 - Gesundheitsamt
4 - Finanzamt

Hast du einen Wirtschaftsprüfer? Ich meine, du kannst deine steuerlichen Sachen auch selber regeln, es ist aber leichter, wenn du professionelle Hilfe hättest.

Ah, ja, noch was
Ein FB darf in die Arbeitsorganisation des z.B. Pflegeheimes (Pflegedienstes, KH...) nicht eingegliedert und weisungsabhängig tätig sein. So darfst du z.B. organisatorisch einer Leitung nicht unterstehen, du sollst nicht nach ärztl. Anweisung arbeiten.

Es hillft, wenn du für deine selbstständige Tätigkeit sprechendes Unternehmerrisiko trägst und nicht eine feste Vergütung beziehst, sondern eine die erfolgsabhängig ist.
 
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Hallo Susjed,

ich bin neu hier im Forum und lese mit großem Interesse Deine Beiträge, da ich gerade dabei bin mich ebenfalls als freiberufliche Intensivpflegekraft selbständig zu machen. Ich arbeite derzeit (noch) in einem Unternehmen, was sich aus verschiedenen Gründen ändern soll.

Ich befinde mich mitten in der Konzeption und mich interessieren vor allem gerade praktische Fragen wie z.B. nutzt Du bei Deinen Einsätzen auch eigene Dokumentationsunterlagen, wenn Du in die Arbeitsorganisation nicht eingegliedert bist? Also Formulare über geleistete Stunden zur Abrechnung mit dem Auftraggeber, aber auch Dokumentationsbögen für Pflegetätigkeiten zur eigenen Absicherung etc.

Wie handhabst Du die Sache mit dem MPG? Lässt Du Dir vorab die eingesetzten Geräte nennen und gleichst die mit Deinen Einweisungen ab? Ist in der Intensivpflege auch ein wichtiges Thema.

Ich möchte als Freiberuflerin in der ambulanten 1:1 Intensivpflege Dienste übernehmen, die z.B. vom eigentlichen Dienstleister/ Pflegedienst wegen Urlaub/Krankheit oder Bodennebel nicht wie vereinbart geleistet werden können. Nach meiner langjährigen Erfahrung gibt es zwar Personaldienstleister für Klinikpersonal in großer Zahl, Anfragen aus der 1:1 werden jedoch fast immer abgelehnt. Da hört man fast immer "SOWAS machen wir nicht..."

Das mit der Vergütung ist ein interessanter Aspekt. Aber die würde ich von unterschiedlichen Faktoren abhängig machen. Erfolgsabhängig kann ich im QM noch nachvollziehen. In der ambulanten 1:1 mit Einzeldiensten ist das etwas schwierig umzusetzen mangels Evaluierungsmöglichkeit.

Ich würde mich über einen Austausch sehr freuen und wünsche ein schönes Wochenende

LG Julja
 
Hallo Julja,

vielen Dank für Deine nette Nachricht – freut mich, dass Du dich für die Selbstständigkeit in der Intensivpflege interessierst!

Ich kann Dir zumindest aus meiner Erfahrung hier in Bayern sagen, dass die freiberufliche Tätigkeit in der außerklinischen Intensivpflege leider nur sehr eingeschränkt möglich ist. Das liegt in erster Linie daran, dass viele Pflegedienste laut ihren Vergütungsvereinbarungen mit den Krankenkassen keine Freiberufler abrechnen dürfen – sie bekommen die Leistungen schlicht nicht bezahlt, wenn diese nicht über eigenes festangestelltes Personal erbracht werden.
Früher war das in Einzelfällen noch möglich, und damals habe ich bei meinen Einsätzen ganz normal die Dokumentation des jeweiligen Pflegedienstes genutzt – das war für beide Seiten rechtssicher und unkompliziert.
Bei meinen Einsätzen als freiberuflicher Wundexperte (ich habe mehrere Zusatzqualifikationen in diesem Bereich) nutze ich aber eigene Protokolle und Dokumentationsbögen, z. B. zur Verlaufskontrolle, Fotodokumentation, Einverständniserklärungen etc. – zur eigenen Absicherung und für die Zusammenarbeit mit Ärzten oder Pflegeeinrichtungen.
Was in der 1:1-Intensivpflege noch realistisch ist, sind Einsätze bei Klienten, die im Arbeitgebermodell arbeiten – also selbst Pflegekräfte beschäftigen. Das kommt gelegentlich vor, ist aber ebenfalls nicht die Regel.

Was ich Dir aber absolut empfehlen kann, wenn Du langfristig selbstständig bleiben willst: Qualitätsmanagement in der Pflege.
Ich bin seit 2012 freiberuflicher QM-Berater und erstelle z. B. QM-Handbücher für Pflegedienste (mit oder ohne Intensivschwerpunkt), halte Fortbildungen, mache Pflegevisiten, Audits usw. Der Bedarf ist riesig – besonders im Großraum München und Umgebung bin ich mittlerweile sehr gut ausgelastet und vernetzt.

Falls Du Fragen hast oder dich gern mal austauschen möchtest – gerne! Ich wünsche Dir viel Erfolg beim Aufbau Deiner Selbstständigkeit und ein schönes Wochenende.
liebe Grüße
S.
 
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Gesundheits- und Krankenpfleger*innen – werden in der Regel NICHT als Freiberufler anerkannt. Die Altenpfleger haben es hier leichter.
Das liegt hauptsächlich an der Einschätzung der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Die sagt ganz klar: KrankenpflegerInnen arbeiten auf ärztliche Anordnung und haben keine ausreichende Entscheidungsfreiheit. Das schließt eine Anerkennung als "echte Freiberufler" nach § 18 EStG meistens aus.

Die einzige Chance auf Anerkennung als freiberuflich tätige Pflegekraft besteht, wenn du eigenes Personal beschäftigst, also z. B. weitere Pflegekräfte anstellst. Dann wird unternehmerisches Risiko unterstellt – und das kann die DRV auf die Seite der freiberuflichen Tätigkeit kippen lassen.

Berufsverband/Gewerkschaft – Pflicht?
Nein, ist freiwillig. Kann aber sinnvoll sein, z. B. um Unterstützung in rechtlichen Fragen oder bei Fortbildungen zu bekommen. Berufsverbände wie der DBfK oder spezialisierte Vereinigungen wie Freie Pfleger*innen Netzwerke sind dafür da.


Wo muss ich mich anmelden?
Finanzamt: für Steuernummer & Tätigkeitsaufnahme
Deutsche Rentenversicherung (DRV): zur Prüfung auf Scheinselbstständigkeit (Pflicht!)
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst & Wohlfahrtspflege (BGW): Pflicht!
Krankenkasse: Selbstständige müssen sich dort melden – mit ca. 18–19 % Beitrag vom Einkommen, ohne Arbeitgeberanteil!

Vorher arbeitslos melden?
Wenn du aktuell arbeitslos bist oder Anspruch auf ALG I hast: Unbedingt vorher melden, sonst kann dein Anspruch verfallen. Die Nahtlosigkeit ist entscheidend.

Versicherungen
Berufshaftpflicht (Pflicht): ca. 200 €/Jahr
Rechtsschutz (optional, aber sinnvoll): besonders bei rechtlichen Auseinandersetzungen
Privathaftpflicht + ggf. Zusatzmodule für berufliche Risiken
Unfallversicherung: über BGW oder privat
Krankenversicherung: freiwillig gesetzlich oder privat (aber Vorsicht bei späterem Wechsel!). Rechne mit einem Höchstbeitrag, ca. 700 Euro monatlich

Rente / Altersvorsorge
Freiwillige Einzahlung in die gesetzliche Rentenkasse ist möglich – z. B. Mindestbeitrag ca. 80 €/Monat. Als Freiberufler bis du aber davon befreit. Dies ist aber nicht sinnvoll, die Jahre vergehen schnell und dann stehst du mit 60+ ohne Rente. Alternativ: private Altersvorsorge.

Steuerberater / Buchhaltung
Steuerberater ist nicht Pflicht, aber empfehlenswert, v. a. beim Jahresabschluss.
Ich arbeite mit einem Wirtschaftsprüfer zusammen – der nimmt etwa 1500 €/Jahr, das ist realistisch.
Für einfache Buchhaltung (Umsatz, Fahrtkosten, Arbeitsmittel etc.) reichen Tools wie Lexoffice, SevDesk usw.

Fortbildungen
Pflichtfortbildungen: Erste Hilfe & Reanimation alle 2 Jahre
Der Rest ist freiwillig – aber wichtig für Deine eigene Qualifikation.
Du musst die Nachweise für dich selbst und ggf. für Auftraggeber aufbewahren.

Umsatzsteuer & Einkommensteuer
Wenn du ausschließlich pflegeberuflich tätig bist, kannst du von der Umsatzsteuer befreit werden (§ 4 Nr. 14 UStG) – muss aber mit dem Finanzamt abgestimmt sein.
Du musst Einkommensteuer zahlen auf deinen Gewinn = Einnahmen minus Ausgaben (Auto, Kleidung, Fortbildungen, Software etc.)

Fahrzeugregelung
Entweder Fahrtenbuch oder die 1-%-Regelung (bzw. 0,5 % bei Hybrid oder 0,25 % bei E-Auto)
Auto kannst du anteilig absetzen, je nach Nutzung

Wichtig: Mindestens 3 Auftraggeber
Die DRV fordert mindestens 3 verschiedene Auftraggeber/Klienten, sonst droht Einstufung als Scheinselbstständigkeit – und das kann teuer werden.

Wenn du noch mehr Details brauchst – z. B. zur Vertragsgestaltung, Rechnungsstellung– sag einfach Bescheid. Ich helfe gerne weiter – gerade weil man als Freiberufler*in viel allein klären muss.

LG
Susjed
Ich habe gerade gesehen, dass ich meine Antwort versehentlich woanders gepostet habe – dabei wurde das Thema bzw. die Frage bereits 2015 gestellt. Na, ja...lieber spät als nie...
 
Gesundheits- und Krankenpfleger*innen – werden in der Regel NICHT als Freiberufler anerkannt. Die Altenpfleger haben es hier leichter.
Das liegt hauptsächlich an der Einschätzung der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Die sagt ganz klar: KrankenpflegerInnen arbeiten auf ärztliche Anordnung und haben keine ausreichende Entscheidungsfreiheit.
Sehr interessant. Bei Altenpflegern wird das also anders gesehen? Wirklich interessante Sichtweise…
Fortbildungen
Pflichtfortbildungen: Erste Hilfe & Reanimation alle 2 Jahre
Der Rest ist freiwillig – aber wichtig für Deine eigene Qualifikation.
Du musst die Nachweise für dich selbst und ggf. für Auftraggeber aufbewahren.
Nur Reanimation??
Was ist mit Hygiene?
Zumindest das sollte doch Pflicht sein, soweit ich weiß.
 
  • Altenpflege wird als eine freiberufliche Tätigkeit "anerkannt", weil Altenpfleger primär betreuend, beratend und pflegerisch tätig sind, und Ihre Maßnahmen selbstständig planen und handeln.
  • Krankenpflege (also Gesundheits- und Krankenpflege, etwa Pflege auf Stationen, ambulante Krankenpflege usw.) ist traditionell enger in ärztliche Anordnungen eingebunden ist. Krankenpfleger arbeiten klassischerweise auf Weisung von Ärzten, das heißt: weniger eigenverantwortlich im rechtlichen Sinne.
Im Pflegeberufegesetz (§ 7 PflBG) wird die berufliche Fortbildung grundsätzlich als Teil der beruflichen Verantwortung genannt. Das heißt: Pflegefachkräfte sollen sich regelmäßig fortbilden, um fachlich auf dem aktuellen Stand zu bleiben.
Soviel ich aber weiß: Es ist keine direkte gesetzliche Verpflichtung mit Strafe bei Nicht-Einhalten für alle Pflegefachkräfte allgemein festgeschrieben.
 
Hygiene IST Pflicht, da hast du schon Recht Martin. Genau wie Brandschutz, Arbeitsschutz, Notfallmanagement und Wundversorgung.
 
Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (2003)
§ 132 SGB V
 
Obwohl ich eine Brille trage, habe ich trotzdem nicht gefunden, wo der Gesetzgeber explizit festgelegt hat, welche Pflichtfortbildungen eine freiberufliche Pflegefachkraft absolvieren muss. Ich muss mich selbst auch korrigieren: Der Gesetzgeber sieht für Freiberufler nicht einmal Reanimationsfortbildungen als Pflicht an. In den Rahmenempfehlungen stehen zwar einige Vorgaben, jedoch sind diese für Pflegedienste bindend.
 
@Jillian: IAuch wenn ich - schon aus ethischen Gründen - es für immens wichtig halte, dass Pflegefachpersonen sich fortbilden: Ich habe leider ebenfalls keine Verpflichtung zu bestimmten Fort- oder Weiterbildungen in denen von Dir genannten Quellen gefunden.

§132 SGB V befasst sich mit der Versorgung von Haushaltshilfen durch die Krankenkasse: § 132 SGB 5 - Einzelnorm

Das Pflegeweiterentwicklungsgesetz erweitert die Leistungen der Pflegeversicherung für die Pflegebedürftigen. Die dortigen Hinweise auf Fort- und Weiterbildungen beschränken sich auf die Änderungen im SGB XI und lauten wie folgt:
„Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft ist ferner Voraussetzung, dass eine Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen mit einer Mindeststundenzahl, die 460 Stunden nicht unterschreiten soll, erfolgreich durchgeführt wurde."
und
„Die Landesverbände der Pflegekassen können im Einvernehmen mit den zuständigen Trägern der Sozialhilfe zur Vermeidung der Kündigung des Versorgungsvertrages mit dem Träger der Pflegeeinrichtung insbesondere vereinbaren, dass

1.die verantwortliche Pflegefachkraft sowie weitere Leitungskräfte zeitnah erfolgreich geeignete Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen absolvieren.

Quelle: SGB XI, ab §71: SGB 11 - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Es mag Verpflichtungen geben durch die Kostenträger, durch andere Interessenten, durch den Arbeitgeber selbst. Und niemand wird die Sinnhaftigkeit von Reanimations- oder Hygienefortbildungen in Frage stellen. Aber der Gesetzgeber selbst geht nicht ins Detail.
 
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Ich habe jetzt auch noch mal rumgegoogelt, aber ohne fündig zu werden… also Fakt ist wohl, daß es nur eine sehr allgemein gehaltene Gesetzesgrundlage für die Fortbildungspflicht der Pflegekräfte gibt. Ausnahme: Die Pflichtfortbildungen der Praxisanleiter (um die es hier aber nicht geht).

Auch müsste man differenzieren, für welchen Bereich; im Klinikbereich schaut das ganz anders aus als in der ambulanten Intensivpflege (um die es hier geht).

Aus meiner Erinnerung (leider ohne irgendwelche Quellen o. ä. Grundlagen):

Klinik:
- Notfall/Reanimation
- Hygiene
- Brandschutz (i. d. R. mit Feuerlöschübung)
- Einweisung medizinische Geräte

In der ambulanten Intensivpflege hingegen habe ich die ersten Jahre ziemlich dumm geguckt, denn es gab - nichts (Verpflichtendes). Erst ab ca. 2016 ging’s los:

- Notfall/Reanimation
- Hygiene
- Fortbildungen zu Expertenstandards

Wo allerdings die Grundlage dafür zu finden ist, kann ich nicht sagen; es gibt Rahmenvereinbarungen mit den Krankenkassen, aus denen u. a. die Pflicht zum Basiskurs außerklinische Intensivpflege (seit 2020) hervorgeht, aber nicht die einzelnen jährlichen Pflichtfortbildungen.

Ich kann mir übrigens nicht vorstellen, warum für einen Freiberufler hier andere Voraussetzungen gelten sollten als für Festangestellte?
 
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  • Altenpflege wird als eine freiberufliche Tätigkeit "anerkannt", weil Altenpfleger primär betreuend, beratend und pflegerisch tätig sind, und Ihre Maßnahmen selbstständig planen und handeln.
  • Krankenpflege (also Gesundheits- und Krankenpflege, etwa Pflege auf Stationen, ambulante Krankenpflege usw.) ist traditionell enger in ärztliche Anordnungen eingebunden ist. Krankenpfleger arbeiten klassischerweise auf Weisung von Ärzten, das heißt: weniger eigenverantwortlich im rechtlichen Sinne.
Und dafür hätte ich gerne eine (aktuelle) Quelle. :wink1:

Ansonsten lesen sich diese Beschreibungen der Berufsbilder sehr veraltet, konkret gesagt, dem Stand von über 20 Jahren entsprechend. Denn Altenpflege erhielt 2003 die Anerkennung als Heilberuf, mit tiefschürfenden Konsequenzen.
 
Laut Medizinischem Dienst wird von Mitarbeitenden aus dem Bereich der außerklinischen Intensivpflege jetzt verlangt, dass sie jährlich an mindestens 16 Stunden fachspezifischer Fortbildung teilnehmen. Ausnahmen gelten für jene Personen, die im betreffenden Jahr eine Weiterbildung aus dem entsprechenden Bereich – etwa einen Basiskurs, Expertenkurs oder eine Weiterbildung in Intensiv- und Anästhesiepflege – absolviert haben.

Übrigens halte ich Fortbildungen für außerordentlich wichtig. Ich selbst habe in diesem Jahr etwa 20 Stunden an Weiterbildungen absolviert, weitere folgen. Ich erinnere mich an einen Vorfall vor etwa drei Jahren: Ich traf auf eine bewusstlose Person auf der Straße. Hätte ich nicht zwei Tage zuvor einen Auffrischungskurs in Reanimation absolviert, hätte ich vermutlich zunächst "Rumgefummelt", z.B. auf Pupillenreaktion geschaut. Stattdessen konnte ich nahezu sofort mit der Reanimation beginnen.

In meinem Auto habe ich stets eine Notfalltasche mit Reanimationsmaske und Beatmungsbeutel. Diese habe ich allerdings nicht verwendet, da mir in dem Moment die Aufrechterhaltung der Kreislaufzirkulation wichtiger erschien als die Beatmung. Glücklicherweise hatten Passanten bereits den Notruf abgesetzt, sodass ich nur etwa vier-fünf Minuten lang Herzdruckmassagen durchführen musste, bis der Rettungsdienst übernahm. Aber wie bereits gesagt, ohne Fortbildung wäre ich deutlich unsicherer.
 
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Und dafür hätte ich gerne eine (aktuelle) Quelle. :wink1:

Ansonsten lesen sich diese Beschreibungen der Berufsbilder sehr veraltet, konkret gesagt, dem Stand von über 20 Jahren entsprechend. Denn Altenpflege erhielt 2003 die Anerkennung als Heilberuf, mit tiefschürfenden Konsequenzen.
Grundsätzlich können sowohl AltenpflegerInnen als auch Gesundheits- und KrankenpflegerInnen freiberuflich tätig sein, sofern ihre Tätigkeit bestimmte Kriterien erfüllt. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit eigenverantwortlich, fachlich unabhängig und persönlich ausgeübt wird. (gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) .

AltenpflegerInnen, die in der häuslichen Pflege tätig sind und dabei keine hauswirtschaftlichen Leistungen erbringen, können als FreiberuflerInnen anerkannt werden. Dies liegt daran, dass ihre Tätigkeit in solchen Fällen als vergleichbar mit den Katalogberufen angesehen wird.
Für KrankenpflegerInnen ist die Situation komplexer. Es gibt auch einen Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2019 der feststellte, dass Pflegekräfte, die in stationären Einrichtungen wie Krankenhäusern oder Pflegeheimen tätig sind, nicht als Selbstständige gelten, da sie in die Arbeitsorganisation der Einrichtung eingebunden sind und Weisungen unterliegen. Diese Kriterien sprechen gegen eine freiberufliche Tätigkeit, da die erforderliche fachliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit nicht gegeben sind.
Die Tätigkeiten, die sowohl pflegerische als auch hauswirtschaftliche Leistungen umfassen, unterliegen der Gewerbesteuerpflicht, was die Anerkennung als freier Beruf ausschließt.

Krankenpfleger können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen als Freiberufler anerkannt werden. Obwohl meine persönliche Erfahrung mit der DRV bereits einige Jahre zurückliegt – ich wurde im Jahr 2012 sowohl vom RDV als auch von der Clearingstelle der DRV als Freiberufler anerkannt –, gehe ich davon aus, dass sich an den grundlegenden Rahmenbedingungen seither wenig geändert hat.

Die eigentliche Herausforderung besteht allerdings darin, eine ausreichende Anzahl an Auftraggebern zu finden, um die Kriterien für eine selbstständige Tätigkeit zu erfüllen. In meinem Fall stellt dies aufgrund meiner Spezialisierung im Bereich Qualitätsmanagement kein größeres Problem dar. Für Pflegekräfte, die in der direkten (Kranken)Pflege tätig sind, ist es sicherlich deutlich schwieriger. Ich meine, die besten Chancen auf eine freiberufliche Tätigkeit bestehen dann, wenn man für Auftraggeber arbeitet, die im sogenannten Arbeitgebermodell beschäftigen.
Übrigens, folgende Quellen habe ich gefunden:
 
Übrigens, folgende Quellen habe ich gefunden:
Sei mir nicht bös; aber in keiner Deiner zitierten Quellen wird auf den Unterschied zwischen Alten- und Krankenpflegern bezüglich Freiberuflichkeit eingegangen.
 

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