Es besteht sehr wohl die Möglichkeit aus weltanschaulichen, ethischen oder religiösen Gesichtspunkten heraus bestimmte Handlungen, Mithilfe oder die Pflege zu verweigern.
Es ist beispielsweise sehr wohl rechtlich nicht sanktioniert aus religiösen Gründen bei einem Abort mitzuhelfen. Auch hier haben Vorinstanzen über die Rechtmäßigkeit befunden. Warum also soll die Verweigerung der Pflege eines Vergewaltigers, Mörder oder sonstigen Verbrechers mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen bedroht sein?
Anders vermutlich bei "Gefahr im Verzug" sprich die Verweigerung der Mithilfe bei einer notwendigen Reanimation. Aber auch da sehe ich einen "weichen" Übergang der rechtlichen Konsequenz: soll es einem der definitiven Widerwillen gegen solch eine Person hat (vielleicht aus eigenen Erleben heraus) hier zur eventuell notwendigen Mund- zu Mundbeatmung gezwungen sein?!?
Kann mir nicht vorstellen, dass mich hier ein Richter in den Bau schickt oder einer Kündigung zustimmt....???
Matras