Neuer Berufstitel "Pflegefachmann/Pflegefachfrau": Wie erhalte ich den?

is dass so wichtig wie man sich nun nennen darf?? omg.. auf den inhalt kommt es an, nicht auf die verpackung...
 
Zumal wenige außerhalb unserer Berufsgruppe in den letzten zwölf Jahren die neue Verpackung zur Kenntnis genommen haben :-(

Dennoch ist die Frage legitim... man darf sich hier auch für weniger Wichtiges interessieren.
 
Deine Behauptung ist - siehe mein Zitat in #16 - trotzdem falsch. KrPflG § 23.
Weiß ich inzwischen ja auch :biggrin:
Fassen wir also zusammen: Grundsätzlich war es bei der letzten Reform möglich auf Antrag die neue Berufsbezeichnung zu führen.Im Gesetzesentwurf für die jetzt geplante Reform ist es ebenfalls vorgesehen auf Antrag die neue Berufsbezeichnung Pflegefachmann/-Frau zu führen.Wenn man die Erlaubnis dann hat kann man sich Pflegefachmann etc.nennen.Wenn nicht, darf man sich so auch nicht nennen.(Weil ja Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung erteilt sein muss.) "Einfach so" die neue Berufsbezeichnung führen ist also nicht.(siehe dazu Posting #10)
 
Weiß ich inzwischen ja auch :biggrin:
Fassen wir also zusammen: Grundsätzlich war es bei der letzten Reform möglich auf Antrag die neue Berufsbezeichnung zu führen.Im Gesetzesentwurf für die jetzt geplante Reform ist es ebenfalls vorgesehen auf Antrag die neue Berufsbezeichnung Pflegefachmann/-Frau zu führen.Wenn man die Erlaubnis dann hat kann man sich Pflegefachmann etc.nennen.Wenn nicht, darf man sich so auch nicht nennen.(Weil ja Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung erteilt sein muss.) "Einfach so" die neue Berufsbezeichnung führen ist also nicht.(siehe dazu Posting #10)
Lies Dir § 23 nochmal durch. Wenn ich es richtig verstehe, gilt meine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Krankenschwester" seit 2004 automatisch auch als Erlaubnis zur Führung der aktuellen Berufsbezeichnung. Ein Antrag ist dazu nicht nötig.
 
"(2) Personen, die eine Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach den in Absatz 1 genannten Gesetzen besitzen, haben auf Antrag Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Satz 1. Die Erlaubnis ist mit dem Hinweis auf die ihr zugrunde liegende Berufsqualifikation nach dem bisherigen Recht sowie dem Datum der ursprünglichen Ertei- lung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu versehen. "

Ich verstehe es so, dass ein Antrag gestellt werden muss...:gruebel:
 
Alles klar.Das verwirrende Dunkel lichtet sich so langsam:biggrin:
 

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