Fallbeispiel - Tag 3

Katja22

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Azubi Krankenpflege
Hallo Leute, ich brauch mal eure Hilfe. Ich bearbeite gerade einen Fallbeispiel vom Tag 3 und weiß nicht wie und mit was ich den D-Teil begründen soll, weiß nicht wie ich das alles am besten formulieren soll Ich hoffe ich könntet mir helfen.

Fallbeispiel:

Gesundheits-und Krankenpflegeschülerin Sonja Aberle (18Jahre alt) befindet sich in der Mitte des ersten Ausbildungsjahres und arbeitet seit einer Woche auf der Internistischen Station. Sie fühlt sich insgesammt noch sehr unsicher.

Bei der morgendlichen Übergabe bekommt Sonja Aberle die pflegerische Betreuung von Frau Maier durch die zuständige Pflegefachkraft Frau Kraus mit dem Hinweis: "Du kannst das" übertragen.

Frau Maier, 84 Jahre alt, lebt seit 3 Jahren in einem Seniorenheim. Sie fühlt sich nicht mehr in der Lage, sich selbstständig zu versorgen. Dies äußert sich vor allem durch Einschränkungen beim Gehen. Aufgrund ihrer Unsicherheit und mehrer Stürze benötigt Sie einen Rollator als Gehhilfe.

Wegen einer dekompensierten Herzinsuffizienz wurde Sie gestern Abend um 18 Uhr mit starker Dyspnoe stationär aufgenommen. Es wurde noch keine Pflegeanamnesse erstellt. Momentan herrscht große Hektik auf der Station. Deshalb entschließt sich Sonja Aberle die Versorgung der Pat ohne weitere Rücksprache durchzuführen. Sie mobilisiert Frau Maier zur Körperpflege an das Waschbecken. Frau Maier zeigt sich hierbei sehr unkooperativ und besteht darauf zu duschen. Frau Aberle gibt dem Wunsch der Pat nach. Sie begleitet die Pat ins Bad. Da sich Frau.M auf den Duschstuhl setzt und sich selbsständig zu waschen beginnt, verlässt Frau.A die Pat. um die Kolleginnen bei weiteren Pflegetätigkeiten zu helfen.
Als Frau. A nach 10 Min ins Bad kommt, liegt Frau.M bauchwärts auf dem Fließenboden und klagt über starke Schmerzen am rechten Arm. Frau.A versucht Frau .M beim aufstehen zu helfen. Als diese dann endlich steht, klagt sie über starke Schmerzen am Fußknöchel. Frau.M ist sehr aufgeregt und lässt sich kaum beruhigen.


D) Begründungen für das Vorgehen.

-Begründen Sie das Vorgehen mit pflegewissenschaftlichen und rechtlichen Erkenntnissen sowie unter Berücksichtigung qualitätssichernder Aspekte.
 
Was haste denn bisher?
 
Ich würde es mit rechtlichen Aspekten, Stichwort "Delegations-" und "Durchführungsverantwortung" begründen.
 
Interessanter Fall. Frage meinerseits: Gibt es in so einem Fall eine gewisse Aufsichtspflicht?? Falls ja wäre das dann ja ein fahrlässiger Verstoß dagegen.
 
Greift hier nicht sowohl die Durchführungs- als auch die Anordnungsverantwortung? Die volle pflergerische Verantwortung nur mit dem Satz "Du schaffst das" an eine Erstkursschülerin zu übergeben und ohne diese zu kontrollieren ist hier m. E. genauso "strafbar".
 
Ich sehe die Fachkraft in der Verantwortung.

Der Fachkraft muss klar sein, dass die Unterkursschülerin wahrscheinlich nicht den erforderlichen Kenntnisstand zur Pflege der Patientin hat, bzw. sie muss sich vergewissern, dass die Schülerin der übertragenen Aufgabe gewachsen ist. Tut sie dass nicht, ist sie voll für das Handeln der Schülerin verantwortlich
Dass die Schülerin die Patientin alleine gelassen hat, fällt meiner Ansicht nach dementsprechend nicht ins Gewicht.
 
Andererseits ist die Schülerin bereits volljährig (könnte mir vorstellen, dass die Altersangabe ein Hinweis ist) und daher auch haftbar zu machen, für alles, was ihr im Rahmen ihrer Ausbildung schon zuzutrauen ist. Sprich: Sie müsste wissen, dass man sturzgefährdete Patienten nicht ohne Aufsicht unter der Dusche sitzen lässt.

Selbstverständlich hat die Examinierte die Delegationsverantwortung. Die Durchführungsverantwortung liegt meines Erachtens bei der Schülerin. Aber mein Rechtskundeunterricht liegt ein paar Jahre zurück.
 
Mit Benner würde ich nicht begründen, da du dafür zu wenig Angaben über die Personen hast. Du kannst mit Recht begründen, Anordnungs- und Durchführungsverantwortung, kannst aber auch dein Vorgehen mit dem Krankheitsbild der dekompensierten Herzinsuffizienz erklären. Was ist das für eine Krankheit, wie belastbar ist so ein Patient und was muss die Pflege dabei beachten. Man könnte auch mit dem Stressmodell von Lazarus begründen, das wäre mein Favorit.
 
Eigentlich ein relativ dankbares Fallbeispiel...

Zuallerst würde ich an deiner Stelle mal schauen ob ihr sowas wie eine Themenübersicht habt, wonach ihr die 3 Jahre unterrichtet werdet, denn allgemeingültige Angaben kann man hier recht schwer machen, also musst du dich auf die Hausstandards und jegliche Schriftformen verlassen die ihr bekommen habt.

Dann ist ja schon recht schnell ersichtlich ob die Schülerin nach einem halben Jahr Ausbildung kompetent ist oder nicht, meines Erachtens nach nicht.

Ok, damit ich das Pferd nicht von hinten aufzäume fang ich mal ganz von vorne an.

Themenbereich Pflegewissenschaftliche Erkenntnisse:
Da würd ich doch schon eher mit dem Expertenstandard Sturzprophylaxe beginnen, das wär hier wohl am angebrachtesten.

Dann könntest du noch die Pflegeplanung im Sechs Phasen Modell nach Fiechter/Meier ansprechen, nur kurz anreissen.
Dadurch dass ja noch keine Pflegeanamnese erhoben wurde, kann man die Probleme und Ressourcen der Patientin nicht einschätzen, was die vorrangige Aufgabe der Fachpflegekraft sein sollte und somit die Erstversorgung ja auch ihre Aufgabe ist.

Wenn du dann noch zeitlich gut im Rennen bist kannst du das auch gleich noch auf Juchli weiterführen und die ganzheitlichkeit ihres ATL Konzepts berschreiben.
Die brauchst du sowiso die ganzen 3 Tage, im Pflege heute steht ein kurzer Text dazu, den kannst du auswendig lernen und immer runterbeten wenns grad passt.

Ok, damit lässt sich der Teil schonmal gut unterbringen.

Die rechtlichen Erkenntnisse sind hier enorm groß.
Du kannst entweder mit dem Krankenpflegegesetz beginnen und hier besonders deine Aufmerksamkeit auf den Ausbildungsinhalt lenken und §10 (ja ich hab schmulen müssen ;) )
Worin steht dass der Schülerin nur Aufgaben übergeben werden dürfen, die dem aktuellen Ausbildungstand und -zweck dienen und sich die Pflegekraft der physischen und psychischen Kräften überzeugt haben muss.

Weiters steht dort, dass Tätigkeiten, die den Auszubildenden übertragen werden, diese sorgfältig und gewissenhaft erledigt werden müssen, diesem Gesetz ist die Schülerin ja nicht nachgekommen.

Dann kannst du z.b.: eben die Anordnung- und Durchfühungsverantwortung ausführen. Da die Schülerin ja grad mal eine Woche auf der Station ist, kann sich die Station ja noch nicht von ihren Kompetzenzen überzeugt haben und ihr einfach eine Patientin zur Pflegerischen Betreuung übergeben.

Weiters könntest du übers Zivil- und Strafrecht auch noch das Vertragsrecht ausführen, woraufhin die Schülerin im Sinne und Auftrag des Arbeitgebers gehandelt hat und somit nur bedingt Schuldfähig ist.
Sie steht ja auch gleichzeitig unter dem Schutz der verantwortlichen Pflegeperson, die ihr handeln hätte überprüfen müssen und somit auch gleich der Fehler aufgedeckt worden wäre.
Also gehen die Schadensersatzansprüche ans Krankenhaus und nicht an die Schülerin.

Für die Qualitätssichernden Aspekte kannst du die Strukturqualität hernehmen und die Sicherung der baulichen Gegebenheiten durch Hilfsmittel wie Haltevorrichtungen einbringen, so dass du dem Krankenhaus nochmal eine Schuld mehr einräumst.

Im Endeffekt würd ich mich aber von Schuldsprechungen gegenüber der Schülerin oder der Verantwortlichen Krankenschwester im D Teil fernhalten, da gehts ja nur um die Objektiven Kriterien.

Das waren alles nur Vorschläge und das wirst du in der Prüfungszeit niemals unterbekommen.

Wenn das mein Prüfungsthema gewesen wäre hätte ich mich auf Folgende Punkte begrenzt:

-Expertenstandard Sturzprophylaxe
-Sechs Phasenmodell

-Krankenpflegegesetz
-Vertragshaft
-Strukturqualität

Alles kurz und knapp erklärt, reichts locker, wenn du dich in der anderen Zeit nicht verplant hast.
 

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