Dürfen Krankenpflegehelfer i.m. spritzen?

Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Hallo alle zusammen..

also ich habe da auch unterschiedliche Erfahrungen gemacht, das war alles von Haus zu Haus unterschiedlich, die einen Pflegehelfer durften s.c. und i.m. spritzen die anderen nicht mal Medikamente verteilen.... es lag auch daran wann sie ihre Ausbildung absolviert haben....
Also die "alten" Pflegehelfer dürften mehr als die "neuen"
 
Hallo Püppi79,

Pflegehelfer(PH) ist was anderes als Krankenpflegehelfer(KPH). Bitte mal nachlesen in den Beiträgen vorher.

Pflegehelfer haben keine Ausbildung. Wobei es sich streitet, ob Krankenpflegehelfer eine Ausbildung haben, da ihre Ausbildung 1 Jahr beträgt und man für andere Berufe eine Ausbildungszeit von mindestens 2 jahre veranschlagt.

Liebe Grüße Brady
 
*grübel* Wo ist die Gesetzesstelle an der vermerkt ist, dass i.m. Spritzen zu den Vorbehaltsaufgaben für 3jährig examinierte Fachkräfte zählt? Ist es nicht so, dass der Arzt kraft seines Amtes sich von den Fähigkeiten der betreffenden Person überzeugt (überzeugen sollte) und dann die Delegation durch ihn erfolgt und er bei der Delegation nicht auf die Fachausbildung achten muss?

Elisabeth

PS Ist für mich übrigens derzeit die bitterste Erkenntnis: es gibt nicht eine einzige Vorbehaltsaufgabe. Wir sind nichts weiter als ein Assistent des Arztes und als solches auf dessen Wohlwollen angewiesen.
 
Ich sagte doch: jeder darf alles sofern es vom Doc abgesegnet ist. Und der Doc segnet nicht selten eine Tätigkeit ab, über die er keinerlei praktische Ahnung hat bzw. die er bei Pflegekräften gelernt hat: DK legen, MS legen, i.m. Spritzen, mittlerweile auch solche Sachen wie BE und i.v. Spritzen usw..

Eine eigenartige Situation... aber Hauptsache der Arzt bleibt der Halbgott in weiß.

Elisabeth
 
Aus dem Rechtsalmanach von Werner Schell:
[FONT=Verdana, Tahoma, Arial, Helvetica][FONT=Verdana, Tahoma, Arial, Helvetica]l Die Ausführung von intramuskulären Injektionen durch eine Krankenpflegehelferin ist nur bei entsprechender Qualifikation zulässig: Nach einer Bruchoperation erhielt ein Patient über mehrere Tage Injektionen in die Gesäßmuskulatur. Eine durch eine Krankenpflegehelferin gesetzte Injektion führte zu einer Spritzenlähmung. Daraufhin klagte der Patient auf Schadensersatz. Der BGH sprach dem Patienten solche Ansprüche weitgehend zu. Dabei ging der BGH davon aus, daß die Verabreichung von intramuskulären Injektionen durch eine Krankenpflegehelferin dann unzulässig ist, wenn die Helferin nicht über das allgemeine Ausbildungsziel hinausgehend in der Injektionstechnik besonders geübt und qualifiziert ist (Urteil des BGH vom 8.5.1979 - VI ZR 58/78 -). [/FONT][/FONT]
Das Erlernen der intramuskulären Injektion ist KEIN Ausbildungsziel, somit auch kein Ausbildungsinhalt.

Somit schliesst sich wohl der Kreis, sodass ich den Thread schliesse.
Sollten sich wesentlich neue Auspekte ergeben, bitte Nachricht an mich, dann kann ich ihn ggf. wieder aufmachen.
 
Status
Für weitere Antworten geschlossen.

Ähnliche Themen