Cool. Ich kündige bei AG "ABC" vor Ablauf der Befristung und gehe zu AG "XYZ". Dort kündige ich wieder vor Ablauf der Frist und gehe zurück zu "ABC". usw. Auch ne Möglichkeit.
Wie stehts bei der begründeten Befristung bei beiden AG? Ich denke, heutzutage wird kaum noch ein AG dies nicht verwenden.
Elisabeth
Hallo,
natürlich hast du in der Theorie recht, aber nicht in der Praxis. Eine ordnungsgemäße Personalabteilung sollte die rechtlichen Grundlagen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes kennen und in der Regel auch anwenden, denn "bestraft" wird im Falle eines Fehlers der Arbeitgeber!
Deine Meinung, daß Arbeitgeber deshalb nur Befristungen mit Sachgrund vereinbaren, kann ich aus der Praxis heraus nicht bestätigen.
Befristete Arbeitsverträge, bei denen wirklich eine sachliche Begründung vorliegt (z.B. Vertretung bei Elternzeit), sind eher die Ausnahme.
Viele Arbeitgeber haben die gesetzliche Möglichkeit, befristete Arbeitsverträge ohne Sachgrund bis zu 2 Jahren vereinbaren zu können, leider dahingehend ausgenutzt, dies zur Regel zu machen, und damit so eine Art "Probezeit" bis zu 2 Jahren zu realisieren.
Da für den Gesetzgeber eigentlich der unbefristete Arbeitsvertrag der "Regelfall" sein sollte, sind die Bestimmungen für befristete Verträge ohne Sachgrund sehr hart und werden von den Arbeitsgerichten "wortwörtlich" umgesetzt.
Ich gebe dir hierzu mal ein Beispiel auch der Rechtsprechung:
"Eine Mitarbeiterin schließt mit einem Arbeitgeber einen befristeten Arbeitvertrag zum 01.01. für die Dauer von einem Jahr ab. Der Vertrag wird der Mitarbeiterin vor den Feiertagen zugesandt. Der erste Arbeitstag ist der 2. Januar. Da die Personalstelle noch im Weihnachturlaub ist, unterschreibt sie den Vertrag bei der Personalstelle erst am 05.01.
Eigentlich ist dies ein ganz normaler Vorgang, der doch ständig vorkommt.
Das Bundesarbeitsgericht hat aber hierzu geurteilt, daß der befristete Arbeitsvertrag unzulässig ist und die Mitarbeiterin unbefristet eingestellt wurde. Die Begründung des BAG war, daß die Mitarbeiterin bereits am 02.01. gearbeitet hat, ohne daß an diesem Tag ein befristeter Vertrag vorlag, denn das Teilzeit- und Befristungsgesetz sagt aus, daß "vorher" ein schriftlicher Vertrag vereinbart werden muß.
§ 14 Zulässigkeit der Befristung
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Gruß
medsonet.1