48 bis 72 Stunden rund um die Uhr Pflegedienst

m1chael

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Hallo Zusammen, bin durch googeln auf dieses Forum gestoßen, als ich nach Arbeitszeitbestimmungen und Pausenregelungen in Pflegeberufen gesucht habe.
Ich hoffe ich kann hier ein paar Antworten auf meine fragen Bekommen :)

Also mir gehts es um Folgendes:
Meine Freundin arbeit als (ungelernte) Pflegeassistenz für eine Frau, die durch eine Muskelkrankheit im Rollstuhl sitzt und so ziemlich ganzkörper gelähmt ist. Diese Frau ist die Arbeitgeberin. Es gibt dort mehrere Personen die sich um die Frau kümmern, allerdings sind die Schichten dort so angelegt, dass eine einzelne Pflegeassistenz dort in der wohnung immer 48 bis 72 Stunden rund um die uhr dort anwesend ist. Es gibt einen Schlafraum für die Pfleger. Die pfleger machen halt alles was die Frau nicht mehr selber kann, vom Einkaufen bis waschen, essen zubereiten und zuführen, die Frau heben, nachts mehrmals im Bett wenden Toilettengänge usw.

Jetzt ist es so, dass es wohl dort keine geregelte Pausenzeiten gibt in der sich meine Freundin mal körperlich und auch gedanklich ausruhen kann. Sie ist also quasi ständig rund um die Uhr in körperlich und gedanklich in Bereitschaft und nachts wird sie mehrmals aus dem Schlaf geklingelt. Zwischen den Schichten liegen in der Regel so ca. eine Woche arbeitsfreie Zeit.

Da die arbeit meine Freundin nun seit knapp einem Jahr doch eheblich schlaucht und sie der Meinung ist, dass sie keine Pausen während der schicht machen kann, würde ich jetzt einfach mal gerne wissen, wie sowas arbeitschutztechnisch aussieht. Ich bin der Meinung, dass sie auf jedenfall ein Recht auf bestimmte unantastbare und ungestörte Pausenzeiten während ihrer Schicht geltend machen kann, wo sie auch mal den Kopf frei kriegt und nicht ständig damit rechnen muss jeden moment einsatzbereit zu sein.
Ich kenne jetzt nur diese Regelung, dass man nach 6- bzw 9 Stunden Arbeit das Recht auf Pausenzeiten hat, bin mir aber nich sicher, ob diese Regelung in diesem Fall gilt oder anwendbar ist oder ob solche Schichten überhaupt zulässig sind.

ich hoffe ihr könnt mir da ein bischen helfen, bin für jede meinung dankbar.

LG
micha
 
Hallo,
die Regelungen zur Arbeitszeit und den Ruhepausen stehen im Arbeitszeitgesetz und finden bei gewissen Tätigkeiten keine Anwendung. Ich fürchte, dass in diesem Fall § 18 Abs. 3 zutrifft und deshalb das Arbeitszeitgesetz in dem Fall keine Anwendung findet.

§18 des Arbeitszeitgesetzes
"Nichtanwendung des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
...
3. Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen
anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich
erziehen, pflegen oder betreuen"
 
hm, also das mit der häuslichen gemeinschaft, weis ich nicht, ob das in dem fall zutrifft. meine freundin hat schon ihre eigene wohnung und haushalt. den begriff "häusliche gemeinschaft" kenn ich eigentlich auch eher vom eherecht und eine häusliche gemeinschafgt wie sie im eherecht definiert ist besteht hier nun nicht.

hier müsste man wissen wie genau der begriff "häusliche gemeinschaft" für das arbeitszeitgesetz definiert ist, um zu wissen ob die ausnahmeregelung in dem fall gilt.

lg
micha
 
hab grad was gefunden , was den begriff der häuslichen gemeinschaft erklärt:
Um Ihnen dies bezogen auf Ihren Fall zu verdeutlichen, habe ich Ihnen nachfolgend die betreffende Kommentarstelle zu § 18 Abs.1 Nr.3 Arbeitzeitgesetz aus dem aktuell gültigen Kommentar zum Arbeitszeitgesetz von Dr. Ulrich Baeck und Dr. Markus Deutsch, 2.Auflage 2004, erschienen im C.H. Beckverlag beigefügt:
"„d) Häusliche Gemeinschaft (Nr. 3).

Der Geltungsbereich dieses Tatbestandes wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens erheblich eingeschränkt (s. hierzu Rdnr. 6). Ausgenommen vom Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetzes sind nunmehr nur Arbeitnehmer, die zum einen in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und zum anderen sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen. Ein Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer mit den ihm anvertrauten Personen einen Haushalt bildet (vgl. zum Begriff des Haushaltes § 6 Rdnr. 67). Ein Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft liegt bereits dann vor, wenn der Arbeitnehmer mit den ihm anvertrauten Personen in einer Wohnung zusammenlebt; ein gemeinsames Wirtschaften ist nicht erforderlich (aA Neumann/Biebl, § 18 Rdnr. 7; Schliemann/Meyer, Rdnr. 942).
Weitere Voraussetzung für den Ausschluss des Arbeitszeitgesetzes ist, dass der Arbeitnehmer die ihm anvertrauten Personen eigenverantwortlich erzieht, pflegt oder betreut. Ein Arbeitnehmer, der entweder keine Eigenverantwortung besitzt oder dem andere Aufgaben obliegen (z. B. Hausverwaltung), unterliegt deshalb auch dann dem Arbeitszeitgesetz, wenn er tatsächlich in häuslicher Gemeinschaft mit den anvertrauten Personen zusammenlebt.“"
Quelle:Arbeitszeitgesetz Arbeitsrecht frag-einen-anwalt.de

mit dieser definition von häuslicher gemeinschaft scheinst du dann leider recht zu haben was den §18 betrifft :gruebel:

ich frage mich jetzt nur: heißt das, dass meine freundin in einer 72h schicht absolut keinen rechtsanspruch auf eine pause hat (natürlich auch eine pause von der arbeitsbereitschaft) ?? das fänd ich ziemlich hart ! :eek1:

lg micha
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Genau die Stelle hab ich auch gerade gefunden, sie beschreibt relativ eindeutig, dass das ArbZG hier von der Anwendung ausgeschlossen ist.
E gibt also keinen Rechtsanspruch auf Pausen nach dem ArbZG.

Sicher wird es in den 72 Std. ausreichend Zeiten der Nichtbeschäftigung (=Pause, ggf Arbeitsbereitschaft) geben, denn auch der Betreute muss mal schlafen. Andererseits zwingt keiner deine Freundin, einen solchen Betreuungsvertrag fortzusetzen.
 
Also 1000%ig sicher bin ich auch nicht. :gruebel:
Nur - für die Arbeitszeit lebt Deine Freundin ja mit der zu pflegenden Person in häuslicher Gemeinschaft, sie schläft dort, ißt dort usw.
Ich werde auch nochmal im Internet suchen, wie der Begriff genau auszulegen ist.
Vielleicht kann unser ehrenamtlicher Arbeitsrichter ja die Frage eindeutig beantworten? Ich meine medsonet.1 (hoffe das ist ok...?)
 
Also 1000%ig sicher bin ich auch nicht. :gruebel:
Nur - für die Arbeitszeit lebt Deine Freundin ja mit der zu pflegenden Person in häuslicher Gemeinschaft, sie schläft dort, ißt dort usw.
Ich werde auch nochmal im Internet suchen, wie der Begriff genau auszulegen ist.
Vielleicht kann unser ehrenamtlicher Arbeitsrichter ja die Frage eindeutig beantworten? Ich meine medsonet.1 (hoffe das ist ok...?)

Hallo,

da ich direkt angesprochen werde, werde ich natürlich gerne Stellung zu diesem Thema beziehen:

Wie schon richtig festgestellt wird, greift hier arbeitrechtlich das Arbeitszeitgesetz nicht, da eine häusliche Gemeinschaft vorliegt. Basis wäre also die Vereinbarung, die man im Arbeitsvertrag geschlossen hat. Hier müsste man einen Bezug zum Arbeitszeitgesetz herstellen, um diesen Gültigkeit zu verschaffen. Denn die Schutzbestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (Ruhezeiten, Pausenzeiten, ...) sind eigentlich von ihrer Natur für alle Arbeitnehmer gedacht (der Ausschluss erfolgte deshalb, weil man pflegende Angehörige im gleichen Haushalt nicht zu Arbeitnehmern machen wollte).

Auf alle Fälle gilt aber, die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit darf 48 Stunden nicht überschreiten (Urteil der EU).

Im vorliegenden Fall würde ich also genau schauen, was im Arbeitsvertrag vereinbart wurde und ggfs. auf eine Änderung bestehen.

Gruß

medsonet.1
 

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