Verhältnis
Gesetz (+ Verordnung) – Tarifvertrag
Tarifvertragliche Normen dürfen von gesetzlichen Regelungen abweichen, wenn sie für die Beschäftigten günstiger sind (sog.
Günstigkeitsprinzip gem. § 4 Abs. 3 TVG).
Ungünstiger dürfen sie nur sein, wen das Gesetz eine Verschlechterung ausdrücklich zulässt (z.B. § 622 Abs. 3 BGB: Durch Tarifvertrag ist eine Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfrist möglich). Diese Ausnahmen haben aber wenig praktische Bedeutung.
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