Von Angehörigen gestellte Medikamente verabreichen?

Junimond176

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NRW
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Krankenschwester
Akt. Einsatzbereich
Tagespflege
Ich habe zur Zeit eine Patientin in meiner Tour, bei der ich unter anderem Medikamentengabe machen muss. Problem: die Tabletten werden von der Tochter gestellt und wir sollen sie verabreichen. Einen Medikamentenplan habe ich organisiert, um zu wissen was die Patientin überhaupt einnimmt.Leider sind die Tabletten aber nicht vor Ort, so daß ich in keinster Weise abgleichen kann, ob sie richtig gestellt sind.Habe Bauchschmerzen dabei mit meinem Kürzel für die Richtigkeit der Medigabe abzuzeichnen!
Wie seht ihr das denn?
 
Würde ich nicht verabreichen. Du hast auf jeden Fall immer die Durchführungsverantwortung
 
Das würde ich so auf gar keinen Fall machen!

1. Benötigst du eine ärztliche Verordnung UND einen Medplan. Dann ist der Pflegedienst damit beauftragt die Medikamente zu geben, Und nur dann.
2. WENN du eine VO hast, DANN ist es die Verantwortung des Pflegedienstes und muss auch von diesem ausgeführt werden.
Sprich: Du hast einen Medplan, stellst danach die Medikamente und verabreichst sie.

Der Tochter kann man das ganz sachlich erklären, dass es nur 2 Möglichkeiten gibt:

Entweder übernimmt sie die Verantwortung VOLLSTÄNDIG und gibt die Tabletten auch oder sie gibt die Verantwortung VOLLSTÄNDIG ab.

Du darfst auf gar keinen Fall Medikamente geben, die keiner Verordnung unterliegen und die du nicht kontrollieren kannst.

Das widerspricht so ziemlich allem, das ein korrektes Medikamentenmanagament ausmacht. Und DU trägst die Verantwortung.
 
Eben! So sehe ich das auch und bin immer wieder sehr erstaunt, wie leichtfertig Kollegen ihre Unterschrift geben ohne sich der Konsequenz bewusst zu sein!!!
Ich habe bisher die Medigabe nicht unterschrieben und werde auch nur abzeichnen, wenn wir als PD die Tabletten stellen oder ich zumindest kontrollieren kann, was ich verabreiche. Danke für eure Meinungen!
 
Wieso wird eine Leistung erbracht für die es keine AO gibt?

Und wenn eine vorliegt- warum spricht man nicht erst mit der Angehörigen und erklärt, warum die Schachteln vor Ort sein müssen? Der Angehörigen kann man keinen Vorwurf machen. Sie wollte wohl lediglich die Arbeit der Pflegekräfte erleichtern. Sie dürfte die 5er-Regel net kennen.

Ich versteh i-wie das Problem nicht.

Elisabeth
 
Eben! So sehe ich das auch und bin immer wieder sehr erstaunt, wie leichtfertig Kollegen ihre Unterschrift geben ohne sich der Konsequenz bewusst zu sein!!!
Ich habe bisher die Medigabe nicht unterschrieben und werde auch nur abzeichnen, wenn wir als PD die Tabletten stellen oder ich zumindest kontrollieren kann, was ich verabreiche. Danke für eure Meinungen!

hast du dort jemals eine tablette verabreicht?
 
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Ob es eine Verordnung gibt oder nicht, weiß man hier ja gar nicht. Wir bekommen öfter ärztliche Verordnungen und haben erstmal keinen Medikamentenplan. Den müssen wir oft erstmal beosrgen. Also könnte es z.B sein, dass hier zwar eine Verordnung vorliegt und die Tochter das Stellen übernimmt. Die Gründe können ja unterschiedlich sein. Es gibt auch Angehörige, die können nicht gut abgeben und wollen gerne die Kontrolle behalten. Hilfsbereitschaft könnte natürlich auch ein Grund sein.

Manchmal entwickeln sich solche Dynamiken. Mein Weg wäre es zu hinterfragen, wie es dazu kam., nachforschen, ob eine Verordnung vorliegt, dann den Medikamentenplan des Arztes besorgen, die entsprechenden Mitarbeiter hinzuweisen, ebenso die Angehörige.
 
Die Heimaufsicht hat mit der ambulanten Pflege gar nichts zu tun.
 
Die Heimaufsicht hat mit der ambulanten Pflege gar nichts zu tun.
Die dort angeführte Argumentation kann aber 1:1 übertragen werden und die rechtliche Situation unterscheidet da nicht zwischen ambulant oder stationär. Du hast den link nicht angeklickt.
 
Ich habe das sehr wohl gelesen, trotzdem entsteht hier der Eindruck, als ob die Heimaufsicht Vorgaben macht.

Für die ambulante Pflege ist maßgeblich die QPR, die Versorgungsveträge, die z.B regeln, wer Medikamente geben darf. Das sind in Niedersachsen z.B auch Pflegehilfskräfte, wenn zeitgleich auch SGB 11 Leistungen erbracht werden.

Ansonsten gelten selbstverständlich die allgemeingültigen Regeln zum Medikamentenmanagement. Das unterscheidet sich aber von der stationären Organisation.
 
Ich habe das sehr wohl gelesen, trotzdem entsteht hier der Eindruck, als ob die Heimaufsicht Vorgaben macht.
Es ist einfach ein Dokument einer offiziellen Stelle, die mit Pflegehandlungen zu tun hat, und die die Rechtslage bei der Medikamentengabe schildert, die sowohl ambulant wie auch stationär gilt. Du bist diejenige die behauptet, es wäre nicht relevant für den ambulanten Bereich, kannst das aber nicht belegen.
Für die ambulante Pflege ist maßgeblich die QPR, die Versorgungsveträge, die z.B regeln, wer Medikamente geben darf. Das sind in Niedersachsen z.B auch Pflegehilfskräfte, wenn zeitgleich auch SGB 11 Leistungen erbracht werden.
Egal wer das verabreicht, er muss sich an die im Dokument geschilderte Rechtslage zur Medikamentengabe halten. Auch Pflegehilfskräfte dürfen ein Medikament nicht verabreichen, wenn ihnen z.B. Wirkweise, Nebenwirkungen, Dosierung, etc. nicht bekannt ist. Oder willst du jetzt was anderes behaupten?
 
Das Rundschreiben ist eine Empfehlung für das Land NRW. Hier steht, dass die Pflegefachkraft die Verantwortung hat. Es steht da nicht, wer die Medikamente stellen darf/soll. Die Pflegefachkraft hat die 5R-Regel einzuhalten. Das geht hier nur, wenn die Medikamente vor Ort sind und die Tabletten vor der Gabe verglichen werden können.

Die 5R-Regel sieht nicht vor, dass die Pflegefachkraft ein kleiner Apotheker sein muss. Die Aussage, dass sie Kenntnisse über Wirkung/Nebenwirkung haben muss, bezieht sich hier auf Interaktionen zwischen angeordneten und nicht verordneten Medikamenten. Hier muss der Arzt informiert werden, damit er entsprechend entscheiden kann.

Pflege ist Erfüllungsgehilfe und nicht die Aufsichtsperson- aber das hatten wir schon.

Elisabeth
 
Das Rundschreiben ist eine Empfehlung für das Land NRW. Hier steht, dass die Pflegefachkraft die Verantwortung hat. Es steht da nicht, wer die Medikamente stellen darf/soll. Die Pflegefachkraft hat die 5R-Regel einzuhalten. Das geht hier nur, wenn die Medikamente vor Ort sind und die Tabletten vor der Gabe verglichen werden können.
Das Rundschreiben richtet sich vllt. an die Heime im Land NRW, weil es halt von dieser Heimaufsicht kam, aber die Rechtslage und die Argumentation die geschildert wird, ist überall anwendbar. Man findet in diesem Dokument keinen einzeigen Punkt der nur auf NRW zutrifft. Es geht doch nur darum, dass eine allgemeingültige Rechtslage von einer offiziellen und dafür kompetenten Stelle in eine geschlossene argumentierte Darlegung gebracht wird. Sollte man selbst argumentieren, müsste man egal wo in der Republik auf die gleiche Weise argumentieren. Man könnte aber auch einfach dieses Schriftstück dabeihaben.
Die 5R-Regel sieht nicht vor, dass die Pflegefachkraft ein kleiner Apotheker sein muss. Die Aussage, dass sie Kenntnisse über Wirkung/Nebenwirkung haben muss, bezieht sich hier auf Interaktionen zwischen angeordneten und nicht verordneten Medikamenten.
Woraus liest du das? Belege diese Interpretation mal mit einem Zitat. Die Aussage ist ganz klar, kennt man das Medikament, seine Wirkweise, die Nebenwirkung, und die Dosierung nicht, darf man es nicht geben. Die 5R-Regel muss zusätzlich beachtet werden.
Pflege ist Erfüllungsgehilfe und nicht die Aufsichtsperson- aber das hatten wir schon.
Ist richtig, nur mit dem Unterschied dass ich meine Ansicht belegt habe mit einer Quelle und einem Zitat und du deine nicht.
 
Dann machen wir es mal anders, damit du es verstehst. Kannst du bitte das Originalurteil verlinken? Heri wird dann genau beschrieben, auf welchen konkreten Sachverhalt man sich da bezieht. Und dann können wir weiter sehen ob dies überhaupt hier zutrifft und es bundesweit gültig ist.

Elisabeth
 
Danke, Fleschor_ Max für den Link. Da steht es ja eindeutig wie die Rechtslage ist. Hatte das im Kollegenkreis nochmal angesprochen, stoße aber auf Unverständnis mit meiner Weigerung die Medikamente zu verabreichen. Es gibt wohl noch einige Patienten bei denen genauso vorgegangen wird. (Ich bin erst kurz dort beschäftigt und kenne noch nicht alle Patienten). Meine Kollegen argumentieren dann, daß sie das schon immer so gemacht hätten....
 
Die Auslegung des § 12 ApoG kannst net meinen. Du müsstest selbst wissen, dass es auch zu unserem Beruf diverse Auslegungen der uns betreffenden Gesetze durch verschiedenen Reachtsanwälte (z.B. Roßbruch vs. Böhme) gibt. Von daher: es muss ja ein Urteil geben, auf das sich die TE dann berufen kann. Bisher gibt es nur Empfehlungen und nix weiter.

Elisabeth
 
Es ist keine Empfehlung, sondern eine Darstellung der bundesweit gültigen Rechtslage durch eine staatliche Stelle die dafür die Kompetenz hat.
Du hast für deine Ansicht, dass es auch Praktikanten dürfen, keine andere Auslegung als Quelle gebracht. Wenn du der Ansicht bist, es gibt auch andere Auslegungen der Rechtslage, dann präsentiere die doch hier mal!
 

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