Schriftliches Examen - krank gemeldet

Taidan

Newbie
Registriert
05.02.2013
Beiträge
2
Hallo!

Ich hätte eig. morgen, übermorgen und Freitag meine schriftlichen Prüfungen (Schleswig-Holstein), ich lieg nun aber schön mit einer Bronchitis flach...Also hab ich mich krank gemeldet. Mein Schulleiter sagt nun es gibt kein Nachholtermin und ich kann erst im AUGUST, wenn der nächste Kurs schriftliche hat nachschreiben und was ich bis dahin mach ist mein Problem. Ist das rechtens? Kann er das einfach machen? Muss es nicht ein Nachholtermin geben?

verzweifelte Grüße aus dem Krankenbett
 
Also bei uns in Bayern gibt es auch keine nachholprüfung. Wer einen Teil der Prüfung nicht mitschreibt oder nicht mitmacht, muss die Ausbildung ein halbes Jahr verlängern und schreibt mit dem folgenden Kurs mit.

Ich würde mir überlegen, ob die Bronchitis wirklich so schlimm ist. Ausserdem wirst du auch ein Attestvom amtsarzt brauchen
 
Eine normale AU reicht voll und ganz aus.

Wer krank ist, ist krank und kann dann logischerweise auch nicht an der Prüfung teilnehmen.
Dann heisst es eben warten auf den nächsten Prüfungstermin.
 
Nun, bei uns muss die AU beim Examen vom Amtsarzt kommen. War beim Abitur ebenfalls so.

Und es gibt einen Unterschied zwischen Krank sein und krank sein und dabei todkrank im Bett liegen und sich definitiv nicht rühren zu können. Und wenn es sich dann um ein halbes Jahr handelt, dass ich warten müsste, würde ich es mir eben überlegen, ob ich fähig bin mit gutem Gewissen eine Prüfung zu schreiben oder nicht.
Wenn man wirklich so krank ist, dass man die Prüfung nicht schreiben kann, dann muss man eben warten.
 
Den sog. Amtsarzt gibt es schon seit Jahren nicht mehr.

Wo solltet ihr denn da hin gehen müssen, wenn ihr Krank seit?
Glaubst du dass du da nur vorbei kommen kannst?

Ein von Amts wegen untersuchender Arzt hat keine Zulassung, deshalb darf er dich gar nicht AU schreiben.

Und es gibt einen Unterschied zwischen Krank sein und krank sein und dabei todkrank im Bett liegen und sich definitiv nicht rühren zu können.
Nein gibt es nicht. Wenn ich AU bin, bin ich AU - ENDE.

Liest du vielleicht mal dein Krankenpflegegesetz?
 
Liest du vielleicht mal dein Krankenpflegegesetz?
Du verlangst aber Sachen, ne, oder? Krankenpflegegesetz lesen und dann ggf. noch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung? *duckundweg*
 
Ich kümmere mich nicht darum, wo ich da hin müsste, immerhin bin ich nicht krank. Aber es gibt bei uns definitiv sowas. Glaube im Gesundheitsamt oder so.

Und der TE kann machen was er will - aber wenn ich nur ein bisschen Husten hab, dann würde mich das nicht davon abhalten, eine zweistündige Prüfung mitzuschreiben, bevor ich ein halbes Jahr verlängern muss. Aber das ist meine Einstellung, die muss zum Glück keiner von euch teilen.
Wenn er krank ist, soll er daheim bleiben. Seine Sache. Die Konsequenz kennt er.

Und liest du mal Beiträge richtig? Ich habe von krank gesprochen - nicht von arbeitsunfähig. Kleiner, aber feiner Unterschied.
 
Eine normale AU reicht aus. Und nein, Dir muss KEIN Nachholtermin angeboten werden.
 
@jane_doe:
Und liest du mal Beiträge richtig? Ich habe von krank gesprochen - nicht von arbeitsunfähig. Kleiner, aber feiner Unterschied.
Wenn man die Lippen spitzt, sollte man auch Pfeifen können :anmachen:

Welcher Unterschied ist das denn?
Bitte Erklären!

Du weißt das es definitiv "sowas" gibt weißt aber nicht wo, oder wie sowas heißt - bitte informiere dich bevor du solche Aussagen machst - eine AU darf ein amtlicher Arzt nicht ausstellen, eine Krankmeldung vom Arzt gibt es in ganz Deutschland nicht.

Ich kümmere mich nicht darum, wo ich da hin müsste, immerhin bin ich nicht krank.
Dann würde ich mich aber rechtzeitig darum kümmern, wenn du so definitiv der Meinung bist, denn auch du kannst am Prüfungstag krank werden und weißt dann nicht wohin.

Für den AG und den Gesetzgeber im Prüfungsfalle bist du immer AU, warum geht niemand was an.
Wenn der Schein vom Arzt kommt, auf dem übrigens auch Arbeitsunfbesch. steht und nicht Krankmeldung!, dann ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass der Grund eine Erkrankung ist.

Ansonsten stimmte ich littlesun voll zu.
 
Wenn man eine AU bekommt, dann ist man arbeitsunfähing. In 99,9% der Fälle ist man logischerweise auch krank.
Man kann aber auch krank sein (bspw Erkältung) ohne gleichzeitig arbeitsunfähig zu sein.
Ich denke das meint jane_doe...
 
Ein Fehlen bei den Prüfungen soll stets gut bedacht sein. Zusätzlich zur Wartezeit bis zum Nachholtermin kommt evtl. noch eine Wartezeit aufs Ergebnis hinzu. Bei einer meiner letzten Schülerinnen, die beim schriftlichen krank war, entstanden so 9 zusätzliche Monate. Sechs Monate, bis sie mit dem nächsten Kurs das schriftliche nachholen konnte und nochmal 3 Monate, bis sie ihr Ergebnis endlich bekam.
 
also bei mir hat ein Attest vom Hausarzt gereicht, nichts vom Amtsarzt oder so. Da ich nicht nur ein bisschen Husten habe, sondern mit 40 Fieber im Bett liege und es nichtmal alleine auf Toilette schaffe kam es für mich nicht in Frage zur Prüfung zu gehe...
Mein Schulleiter bietet mir aber keine weitere Anstellung für die Zeit bis August an, ich darf nur zu Prüfung direkt wieder kommen
 
Mein Schulleiter bietet mir aber keine weitere Anstellung für die Zeit bis August an, ich darf nur zu Prüfung direkt wieder kommen

Da würde ich die JAV oder den Betriebsrat um Unterstützung bitten. Die Schule muss Dich weiter beschäftigen (und bezahlen), wenn Du dies schriftlich beantragst. Jedenfalls lese ich dies aus dem Krankenpflegegesetz heraus:

[h=3]§ 14 Ende des Ausbildungsverhältnisses[/h](1) Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Bei Ausbildungen im Rahmen von Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7, die an Schulen stattfinden, endet es mit Ablauf der nach § 4 Abs. 1 Satz 3 verlängerten Ausbildungszeit.
(2) Besteht die Schülerin oder der Schüler die staatliche Prüfung nicht oder kann sie oder er ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit nicht ablegen, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf ihren schriftlichen Antrag bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.
 

Ähnliche Themen