
Hallo!
Leider hab ich die anderen Beiträge nur fix überflogen, aber mir kocht der Helm, wenn ich sowas lese!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

Bei der NIV MUSS der Patient die Chance haben, die Maske zu entfernen, zum Beispiel im Fall das er erbricht!!
Abgesehen davon, darf der Patient dabei nicht allein gelassen werden!!!
Nicht nur aus Sicherheitsgründen, sondern auch (pflegerisch); AEDL -> für Sicherheit sorgen!!!
Wenn ich es richtig verstanden habe, zingt ihr euren Patienten also eine ärztliche Anordnung auf, obwohl diese nicht wollen!! AHA; schon mal was von Menschenwürde, Patientenrecht; Behandlungsvertrag gehört???
Abgesehen davon, stellen eure ärzte die NIV Beatmung bestimmt falsch ein; denn um Gase zu beeinflußen, muss Volumen hin- und herbewegt werden, sonst erreicht man (Arzt) überhaupt nichts; eher das gegenteil! Denn wenn der Pat. nicht versteht worum es eigentlich geht, wird er nur gegenatmen und es nützt keinem!!!
Ich könnt mich darüber "wundschreiben", weil ich diesen SCH..ß bei unseren Ärzten strickt so verweigert habe und dann auch Recht bekommen habe, denn auf dem Intenssymposium in Bremen, gab es einen sehr guten Beitrag, über die NIV Beatmung auch bei COPD!!!
Ach ja, und das Fixieren od. auch in eurem Fall "fesseln", ist VERBOTEN; auch wenn es mit Medis (sedieren) geschieht.
http://www.heilberufe-kongresse.de/kap04/abstracts/111_kongress15.pdf
Im Pflegealltag häufen sich die Vorwürfe wegen ungerechtfertigter Fixierung bzw. mangelhafter Pflege von Fixierten. Hier geht es um den Vorwurf der fahrlässigen Tötung aufgrund nicht ärztlich verordneter, rechtlich beantragter und korrekter Durchführung. Im Wesentlichen wird auf die mangelnde Beaufsichtigung eines Fixierten und auf die mangelnde Dokumentation verwiesen. Eine Pflegeperson, die eine Fixierung vornimmt, kann gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 253 Abs. 2 BGB zu Schadenersatzleistungen herangezogen werden. Strafrechtlich kann sich die Fixierung als Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB darstellen. Hier geht es um den Vorwurf der Nötigung, der Körperverletzung, aber auch der fahrlässigen Tötung. Strafrechtlich kann sich die Fixierung aber auch als Freiheitsberaubung bzw. Nötigung gemäß § 239 StGB darstellen. Dieses kann jedoch nur angenommen werden, wenn die Fixierung widerrechtlich durchgeführt wurde.
Ich finde es jedoch sehr gut; dass Du es jedenfalls kritisch siehst und dich damit nicht zufrieden gibst und evtl. hiemit ein Zeichen setzten kannst!!
MfG
Thomas Lübbers