BVerfG Urteil 2018, Umgang Fixierung im Intensivbereich

Strck

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22.03.2018
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Hallo, schönen guten Tag!

Vorab...
ich weiß, es ist ein ständig in aller Munde seiendes Thema. Auch im Forum hier ist viel darüber zu lesen. Das Internet durchforste ich auch schon recht lange, doch finde ich irgendwie nur Meldungen, wo ich die Quellen nicht nachlesen kann, oder die Quelle sich auf andere Bereiche (Psychiatrie...) bezieht.

Ich persönlich fühle mich auf diesem Gebiert allerdings immer mehr verunsichert, je mehr ich darüber lese, deswegen ein paar Fragen.

1. 2018 gab es ja das Urteil vom Bundesverfassungsgericht zur Fixierung von Patienten im psychiatrischen Bereich bezogen auf Bayern und Baden-Württemberg.
Das Urteil gilt bundesweit. Die Klage bezog sich auf eine psychiatrische Einrichtung/Bereich.
Hat das Urteil Einfluss auf das Vorgehen im Intensivbereich???

Ich habe da diese Fixierung (Handfixierung, 5-Punkt/7-Punkt...) des Patienten nach §34 STGB für 24 Stunden in Kopf, danach muss die Fixierung ab! Wenn nicht, muss eine richterliche Anordung vom Amtsgericht besorgt werden.
Aber im Internet lese ich viel das auch auf Intensivstation nach 30 min. bereits ein Amtsrichter informiert wrrden muss.
Stimmt das?

2. Beatmeter Patient im Weaning, Hände bds. fixiert da Pat. an Tubus zieht.
Wenn die 30 min. Regel zutrifft müsste der Arzt nach 30 min. einen Amtsrichter informieren oder das Weaning abgebrochen werden, da selbst Handfixierung meldepflichtig sind. Sehe ich das richtig?

3. Häufig wird von der chemischen Fixierung gesprochen (Clonidin, Haldol, Propofol...).
Gibt es da eigentlich eine Meldepflicht?
Wie sollte man ein chemische Fixierung dokumentieren (Fixierungsprotokoll wie mei mechanischer Fixierung?!?)?
Ist die chemische Fixierung rechtlich gesehen eine "milde" Form der Fixierung?

- Hat jemand etwas Schriftliches und vorallem Aktuelles was ich mir durchlesen kann zum Thema bezogen auf die Intensivstation? Oder gilt die 24h Regel mit Grund §34
STGB weiterhin? Oder hat jemand eine Idee, an wen ich mich wenden könnte?


Mir geht es hier wirklich nur um die Theorie und den rechtlichen Aspekt. Das die Entscheidung der Maßnahme oft anders aussieht, als es sein sollte ist mir klar. Eine Faden hat mir diese Präsentation gegeben. Ich selbst arbeite allerings in NRW.

Entschuldigt wenn das Thema vielleicht schon 1000 mal durchgekaut wurde, doch ich merke in Gesprächen mit Schwestern und Pflegern (nicht nur im ITS Bereich) und auch bei mir eine Große Unsicherheit, die ich vor Jahren noch nicht so hatte.


Die besten Grüße!
Strck
 
Es muß keineswegs nach 30 Minuten eine Richterentscheidung her; wie sollte das denn bitte nachts möglich sein? Siehe

„4. Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG fordert in einem solchen Fall, die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Das Tatbestandsmerkmal „unverzüglich“ ist dahin auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss. Sachliche Gründe, die eine Verzögerung der richterlichen Entscheidung rechtfertigen, können sich etwa aus der Notwendigkeit verfahrensrechtlicher Vorkehrungen ergeben, die dem Schutz des Betroffenen dienen und für 5-Punkt- und 7-Punkt-Fixierungen in der Unterbringung entsprechend gelten (zum Beispiel die persönliche Anhörung des Betroffenen und die Beteiligung des Verfahrenspflegers). Wird zur Nachtzeit von einem Arzt zulässigerweise eine Fixierung ohne vorherige richterliche Entscheidung angeordnet, wird deshalb eine unverzügliche nachträgliche richterliche Entscheidung im Regelfall erst am nächsten Morgen ergehen können. Um den Schutz des Betroffenen sicherzustellen, bedarf es in diesem Zusammenhang eines täglichen richterlichen Bereitschaftsdienstes, der – in Orientierung an § 758a Abs. 4 Satz 2 ZPO – den Zeitraum von 6:00 Uhr bis 21:00 Uhr abdeckt“

Quelle:
 
hi.

@Resigniert
Ich habe bestimmt die Möglichkeit den Konzernrechtsanwalt für diese Region zu fragen der hier mehere Krankenhäuser des Trägers betreut, wollte dies aber wenn zum Schluss machen.

@Martin H.
Eine Fesselung die wahrscheinlich über 30 Minuaten dauert stellt eine freiheitsenziehende Maßnahame dar und daher muss es zu einer richterlichen Anordnung kommen. Das war das Urteil vom Bundesverfassungsgericht Urteil

Auch hat mir ein Freund diesen Link geschickt, der nochmal klarstellen soll, dass es keine 24 Stunden Regel gibt hier. Nur das innerhalb von 24 Stunden eine richterliche Anordnung zwingend erforderlich ist.

Der Arzt darf somit natürlich auch nachts fixieren, muss nur morgens dann am besten direkt das Ganze melden.
Zumindest verstehe ich das so.

Grüße
 
@Martin H.
Eine Fesselung die wahrscheinlich über 30 Minuaten dauert stellt eine freiheitsenziehende Maßnahame dar und daher muss es zu einer richterlichen Anordnung kommen.
Ich hatte nichts gegenteiliges geschrieben.
Auch hat mir ein Freund diesen Link geschickt, der nochmal klarstellen soll, dass es keine 24 Stunden Regel gibt hier.
Von einer 24 h-Regel hatte ich nichts geschrieben.
Der Arzt darf somit natürlich auch nachts fixieren, muss nur morgens dann am besten direkt das Ganze melden.
Zumindest verstehe ich das so.
:up: Ja, ganz genau so verstehe ich das auch.
Genauso steht es auch in dem von mir verlinkten Text.

Und daraus ergibt sich doch schon die Antwort auf Deine Frage Nr.

"2. Beatmeter Patient im Weaning, Hände bds. fixiert da Pat. an Tubus zieht.
Wenn die 30 min. Regel zutrifft müsste der Arzt nach 30 min. einen Amtsrichter informieren oder das Weaning abgebrochen werden, da selbst Handfixierung meldepflichtig sind. Sehe ich das richtig?"


Er müßte einen richterlichen Beschluß beantragen.
Ich sehe keinerlei Grund, warum das im Intensivbereich irgendwie anders geregelt sein sollte als in allen anderen pflegerischen Bereichen?
 
Von der 24 h Regel habe ich geschrieben. Wollte nur mitteilen, dass es diese Regelung nicht gibt (fall vielleicht andere sowas auch gehört haben). Sollte keineswegs eine Unterstellung sein.

Wenn das gleich ist wie im psychiatrischen Bereich...dann glaube ich nicht, dass es bei uns Rund läuft. Was doch, wenn man die möglichen Strafen sieht etwas erschreckend ist.

Danke schonmal für die Antworten.
 
Wir haben für die Fixierung der Hände mal einen Antrag auf Betreuung gestellt und die Rückmeldung des Richters bekommen, dass dafür keine Genehmigung notwendig sei, wenn die Fixierung der Hände ausschließlich dazu dient zu verhindern, dass der Patient sich den Tubus ziehen kann und damit sich selber Schädigen würde.
Nur wenn erkennbar wird, dass der Patient auch das Bett verlassen möchte und man ihn daran hindert, wäre es eine Freiheitsberaubung, die man genehmigen lassen muss.
 

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