BAG-Urteil (5 AZR 389/04): Entgeltfortzahlung bei Fortsetzungserkrankung

flexi

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Hallo zusammen,
nach diesem Urteil muss der Arzt ggf. vom Arbeitnehmer von der Schweigepflicht entbunden werden, damit der Arbeitgeber über eine Entgeltfortzahlung entscheiden kann.
19.12.2005 Entgeltfortzahlung - Fortsetzungserkrankung
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (Az. 5 AZR 389/04) hat der Arbeitnehmer die anspruchsbegründenden Tatsachen eines Entgeltfortzahlungsanspruchs darzulegen und ggf. zu beweisen.
Ist er innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, muss er darlegen, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliegt und daher der Arbeitgeber zur weiteren Entgeltfortzahlung verpflichtet ist.
Wird dies vom Arbeitgeber bestritten, hat der Arbeitnehmer die Tatsachen darzulegen, die die Schlussfolgerung erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung vorgelegen. Der Arbeitnehmer hat dabei den Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Die objektive Beweislast für das Vorliegen einer Fortsetzungserkrankung hat dann wiederum der Arbeitgeber zu tragen.
Bislang befand sich der Arbeitgeber in dem „Dilemma“, das Gehalt auch bei Arbeitsunfähigkeit bezahlen zu müssen, die über den 6-Wochenzeitraum des Entgeltfortzahlungsgesetzes hinaus geht, wenn der Arbeitnehmer behauptete, dass die Arbeitsunfähigkeit auf verschiedenen (also nicht derselben) Erkrankungen beruht. Der Arbeitgeber hatte bislang kaum die Chance, dies zu widerlegen. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts räumt ihm nunmehr im Rahmen einer sog. abgestuften Darlegungs- und Beweislast die Möglichkeit ein, Klarheit darüber zu gewinnen, ob oder ob nicht eine Fortsetzungserkrankung vorliegt.
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