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1. Genehmigungspflichtig (= nur mit Zustimmung des Arbeitgebers)
2. Nicht leicht zu organisieren, neben den wechselnden Schichten.
3. Einhalten der maximalen Wochenarbeitszeit wird eventuell schwierig.
1. Stimmt nicht.
Muß nur mitgeteilt werden. Gibt wenige Gründe das der AG das Untersagen darf. Im Tarif kann etwas anderes geregelt sein. ist aber wirklich selten. AG in der Pflege tuen gut daran gewähren zu lassen. gerade in der Ausbildung.
2. Es gibt Jobs da kann man das sogar richtig gut organisieren. Rettungsdienst, Hausnotruf, Tankstellen etc.
3. Da müssen die AG sowie der AN drauf achten.
4. Daher ist es wichtig das Dienstpläne rechtzeitig fertig und auch Verbindlich sind. Hier bitte auf die Dienstvereinbarung bzgl. der Herausgabe des Dienstplan achten. Bei mir sind das 4 Wochen vor Beginn, 8 Wochen Turn. Eben das du das planen kannst.
Achtung die 4 Tage Voranmeldung bei Dienstplanänderungen gilt ausschließlich nur bei Arbeit auf Abruf. Das ist in unserem Gewerbe eher selten und muß im Arbeitsvertrag vereinbart sein. Lass dir da keinen Schmarn erzählen. Teilzeit und Befristungsgesetz §12 Abs. 3
Arbeit auf Abruf bedeutet, dass Arbeitgeber die Arbeitsleistung gemäß dem wechselnden Arbeitsanfall verlangen können und dass Arbeitnehmer dementsprechend flexibel arbeiten müssen. Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, unter welchen Umständen Arbeitnehmer zur Abrufarbeit...
www.hensche.de
Ich habe in der Ausbildung nebenher gearbeitet. Das war kein Problem. Anders hätte ich mir die Ausbildung auch garnicht leisten können.
Du darfst nebenher arbeiten. Das mit der Genehmigungspflicht ist ein ewig währendes Gerücht.
Dein Haupt AG darf dir das nur passiv untersagen.
Wenn:
- Du bei der Konkurrenz arbeitest und damit Loyalitätsprobleme bekommst.
- Ethisch nicht vertretbar ist
- Dein Hauptjob vernachlässigt wird. Das kann in der Ausbildung auch schlechte Noten sein.
Dazu gibt es aber keine Richtlinie was gut und schlecht ist.
Nicht jede Nebentätigkeit des Arbeitnehmers berechtigt den Arbeitgeber zur Abmahnung oder Kündigung. Was arbeitsrechtlich gilt.
www.haufe.de
Die AG müssen untereinander Kommunizieren wenn du in Steuerklasse 6 den Nebenjob machst. Bzgl. der zu meldenden Lohnansprüche und Steuern.
Daher lohnt sich eher ein 520€ Job. Du darfst so bis 6240€/ Jahr Steuerfrei dazu verdienen. Allerdings gibt das häufig ärger mit der Monatlichen Höchststundenzahl im Nebenjob.
Der Minijob ist attraktiv, wenn Du etwas hinzuverdienen willst. Neben Verdienstgrenzen gibt es aber auch bei Steuer und Rente einiges zu beachten.
www.finanztip.de
Also wenn du einen Nebenjob gefunden hast der auf die Kriterien passt und evtl. etwas Flexibel ist, teilst du nur mit "Ich habe noch einen Nebenjob" ich bin mir nicht sicher ob du das Unternehmen angeben musst. Ich tendiere aber eher zu ja. Musst du.
Wenn es dann kommt das du kurzfristig nach Diensttausch oder einspringen gefragt wirst. Dann antwortest du ausschließlich "Nein da kann ich nicht, ich habe einen Privaten Termin. Welches der Wahrheit entspricht und sonst weiter niemanden etwas angeht. Du rechtfertigst ein nicht nach kommen NIEMALS mit "Ich muß da aber an der Tankstelle etc. arbeiten". Frei nach dem Motto keine schlafenden Hunde wecken.
Ich habe und mache noch weit nach meiner Ausbildung Hausnotruf. Ich habe auch geplante Dienstpläne da meine Dienstplan beim HauptAG 2 Wochen eher veröffentlicht werden muss als bei meinem Nebenjob.
In der Ausbildung hatte ich einen sehr unzuverlässigen AG der die Dienstpläne häufig nur 2 Tage vor Turnbeginn rausgebracht hat. In der Zeit bin ich ausschließlich nur als Krankheitsvertretung getragen Das war ein Just in Time Geschäft. Viel wer aus und ich hatte Zeit bin ich die Schicht gefahren.
Aktiv Untersagen.
AN: "Du Chef ich mach nen Nebenjob"
AG: "Ne erlaube ich nicht"
AN: "Warum nicht?"
AG: "Darum"
Das wäre diese "Genehmigungspflicht" die es so nicht gibt. Genehmigen bedeutet das einer ohne Angabe von Gründen deinen Wunsch versagen kann. Der AG kann hier aktiv und willkürlich dein Persönlichkeitsrecht beschränken.
Manche Tarifverträge oder gar Betriebsvereinbahrungen reglementieren das. Ob das wirklich rechtens ist, ist meines Wissens noch nie auf dem Court gewesen. Ich werde nicht der sein der es ausfechten will und mein AG möchte diesen Prozess auch nicht führen. Daher werden bei uns alle Nebenjobs einfach so durchgewunken und erst etwas unternommen wenn es zu Pflichtverletzungen kommt.
Passiv Untersagen
AN: "Du Chef ich arbeite beim Rettungsdienst und komm ständig mit meiner Höchstarbeitszeit ins Gehege und bin ständig müde, deswegen bau ich auf Station nur scheiße"
AG: "Nein du kommst deinen Vertraglichen Pflichten bei uns nach, ich untersage dir den Nebenjob"
Das hier ist rechtens und darf der Haupt AG untersagen Aufgrund von Pflichtverletzung aus dem Arbeitsvertrag.
Hier geht das erst passiv bzw. hat der AG erst das recht zu Untersagen wenn Kriterien erfüllt sind.
Ja diese Bezeichnung Aktiv/ Passiv gibt es so nicht.
Bloß es ist eben so das der AG nicht willkürlich dir das einfach so untersagen kann. Das betrifft eben die Persönlichkeitsrechte des AN. Allerdings kann er bei Kriterien X das sehr wohl. Da geht es darum das eine Vertragspflicht verletzt wird und nicht mehr ausschließlich den Persönlichen Bereich des AN betrifft.
Zu Punkt 1 von @einer :
Grundsätzlich gibt es bei Nebenjobs nur eine Informationspflicht gegenüber dem AG, keine Genehmigungspflicht.
Allerdings ist entscheidend, was im Ausbildungsvertrag steht; so kann darin eine Nebentätigkeit untersagt werden. Auch darf das Ausbildungsziel nicht gefährdet werden.
Weitere Ausschlußgründe sind Minderjährigkeit sowie eine Tätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen.
Ihr Auszubildender hat natürlich so wie jeder andere Arbeitnehmer auch grundsätzlich das Recht, einem Nebenjob neben seiner Ausbildung nachzugehen. Allerdings gibt es einige Fälle, in denen Sie ihm die Nebentätigkeit verbieten können. Gefährdung des Ausbildungsvertrags Immer, wenn der...
Also wenn du einen Nebenjob gefunden hast der auf die Kriterien passt und evtl. etwas Flexibel ist, teilst du nur mit "Ich habe noch einen Nebenjob" ich bin mir nicht sicher ob du das Unternehmen angeben musst. Ich tendiere aber eher zu ja. Musst du.
Der AG kann unter anderem dann die Nebentätigkeit untersagen, wenn sie bei der Konkurrenz ausgeführt wird (z.B. einer vertreibt hauptberuflich Versicherung bei der ARAG und im Nebenberuf bei HanseMerkur - das ginge nicht). Das sagte ja auch schon Martin und sogar Du selbst. Ergo: Das Unternehmen bzw. die Art der Tätigkeit muss angegeben werden. Sonst kann der AG das ja nicht beurteilen.