Krankenpflegegesetz

singlemama23

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Beruf
Pflegedienstleitung
Hallo,
hoffe das mir jemand weiterhelfen kann. Ich suche den genauen Absatz im KPG wo darauf verwiesen wird das die Vermittlung der mündlichen und schriftlichen Berichterstattung in der Ausbildung gefordert wird.

Weiß da jemand mehr?

LG Anika
 
Hallo, ich glaube, sowas steht eher in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung der Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV), hast du schon mal bei Google gesucht?
 
Hallo singlemama23!

[...]KrPflG 2004 § 3 Ausbildungsziel
(1) Die Ausbildung für Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 soll entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen zur verantwortlichen Mitwirkung insbesondere bei der Heilung, Erkennung und Verhütung von Krankheiten vermitteln. Die Pflege im Sinne von Satz 1 ist dabei unter Einbeziehung präventiver, rehabilitativer und palliativer Maßnahmen auf die Wiedererlangung, Verbesserung, Erhaltung und Förderung der physischen und psychischen Gesundheit der zu pflegenden Menschen auszurichten. Dabei sind die unterschiedlichen Pflege- und Lebenssituationen sowie Lebensphasen und die Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Menschen zu berücksichtigen (Ausbildungsziel).
(2) Die Ausbildung für die Pflege nach Absatz 1 soll insbesondere dazu befähigen,
1. die folgenden Aufgaben eigenverantwortlich auszuführen:
a) Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs, Planung, Organisation, Durchführung und Dokumentation der Pflege,
b) Evaluation der Pflege, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege,
c) Beratung, Anleitung und Unterstützung von zu pflegenden Menschen und ihrer Bezugspersonen in der individuellen Auseinandersetzung mit Gesundheit und Krankheit,
d) Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes,
2. die folgenden Aufgaben im Rahmen der Mitwirkung auszuführen:
a) eigenständige Durchführung ärztlich veranlasster Maßnahmen,
b) Maßnahmen der medizinischen Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation,
c) Maßnahmen in Krisen- und Katastrophensituationen,
3. interdisziplinär mit anderen Berufsgruppen zusammenzuarbeiten und dabei multidisziplinäre und berufsübergreifende Lösungen von Gesundheitsproblemen zu entwickeln. [...]
[...]KrPflG 2004 § 11 Pflichten der Schülerin und des Schülers
Die Schülerin und der Schüler haben sich zu bemühen, die in § 3 genannten Kompetenzen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie sind insbesondere verpflichtet,
1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen,
2. die ihnen im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben und Verrichtungen sorgfältig auszuführen und
3. die für Beschäftigte in Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 Satz 3 geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren. [...]
[...]KrPflAPrV § 1 Gliederung der Ausbildung
(1) Die Ausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege und in der Gesundheitsund Kinderkrankenpflege umfassen mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2.100 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 2.500 Stunden. Die Ausbildung beinhaltet eine 1.200 Stunden umfassende Differenzierungsphase im Unterricht und in der praktischen Ausbildung, die sich auf die für die Gesundheits- und Krankenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege zu vermittelnden Kompetenzen erstreckt.
(2) Im Unterricht muss den Schülerinnen und Schülern ausreichende Möglichkeit gegeben werden, die erforderlichen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln und einzuüben.
(3) Ab der zweiten Hälfte der Ausbildungszeit sind unter Aufsicht von Inhabern einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes mindestens 80, höchstens 120 Stunden im Rahmen des Nachtdienstes abzuleisten.
(4) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 nachzuweisen.

KrPflAPrV § 2 Praktische Ausbildung
(1) Während der praktischen Ausbildung nach § 1 Abs. 1 sind die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach § 3 des Krankenpflegegesetzes erforderlich sind. Es ist Gelegenheit zu geben, die im Unterricht erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu lernen, sie bei der späteren beruflichen Tätigkeit anzuwenden.
(2) Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung stellen die Praxisanleitung der Schülerinnen und Schüler nach § 4 Abs. 5 Satz 3 des Krankenpflegegesetzes durch geeignete Fachkräfte sicher. Aufgabe der Praxisanleitung ist es, die Schülerinnen und Schüler schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben heranzuführen und die Verbindung mit der Schule zu gewährleisten. Hierzu ist ein angemessenes Verhältnis zwischen der Zahl der Schülerinnen und Schüler zu der Zahl der Praxisanleiterinnen und -anleiter in dem jeweiligen Einsatzgebiet entsprechend der Anlage 1 Buchstabe B sicherzustellen. Zur Praxisanleitung geeignet sind Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes, die über eine Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren sowie eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 200 Stunden verfügen. Die zuständige Behörde kann bis zu fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung Ausnahmen vom Umfang der berufspädagogischen Zusatzqualifikation zulassen. Soweit die Ausbildung in Pflegeeinrichtungen gemäß § 71 des Elften Buches Sozialgesetzbuch stattfindet, gilt abweichend von Satz 4 § 2 Abs. 2 Satz 2 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.
(3) Die Schulen stellen die Praxisbegleitung der Schülerinnen und Schüler in den Einrichtungen der praktischen Ausbildung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 des Krankenpflegegesetzes sicher. Aufgabe der Lehrkräfte der Schulen ist es, die Schülerinnen und Schüler in den Einrichtungen zu betreuen und die für die Praxisanleitung zuständigen Fachkräfte zu beraten. Dies ist auch durch regelmäßige persönliche Anwesenheit in den Einrichtungen zu gewährleisten. [...]

Um die in den obigen Texten markierten Stellen sinnvoll im Alltag umsetzen zu können, ist eine schriftliche und mündliche Weitergabe/Verarbeitung von Informationen und Erkenntnissen unumgänglich.

Schönen Gruß, Gego.
 
Achso ja (total vergessen, dass es diese Texte auch hier gibt :mrgreen:) - Danke Flexi!
 
Um die in den obigen Texten markierten Stellen sinnvoll im Alltag umsetzen zu können, ist eine schriftliche und mündliche Weitergabe/Verarbeitung von Informationen und Erkenntnissen unumgänglich.
Danke, das habe ich vorhin schon gelesen,:).
Dann schau ich mir mal das andere Gesetz durch.
Danke euch.
LG
 
Hallo,

ich hoffe, ich bin in diesem Thread richtig. :)

Und zwar wollte ich mal nachfragen, ob die Patientenselbstbestimmung aufgehoben werden kann, wenn der Patient eine Krankheit hat, die durch eine OP zu heilen wäre, darin nicht einwilligt und mit dieser Krankheit zu einer Gefahr für Dritte wird.

Also es geht mir um das Prinzip. Vonwegen der Patient würde damit eine Epidemie auslösen ...

Ich hoffe, das war nicht zu verwirrend. :mrgreen:

Liebe Grüße
Mirabelle
 

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