Ist die "Abteilungsleitung" ein/e Lehrer/in für Pflegeberufe oder Dipl.Pflegepädagoge?
Wenn die Mentorin auch "nur" Mentorin (160 Stunden Weiterbildung) ist und nicht Praxisanleiterin (200 Stunden), hätte sie die Prüfung auch nicht abnehmen dürfen.
Es ist zwar eine sch*** Situation, sollte das aber sich so verhalten, dass dich jemand geprüft hat, der nicht dürfte, könntest du die gesamte Prüfung anfechten.
Hier rasch noch die Paragraphen aus der KrPflAPrV
Abschnitt 1
(2) Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung stellen die Praxisanleitung der Schülerinnen und Schüler nach § 4 Abs. 5 Satz 3 des Krankenpflegegesetzes durch geeignete Fachkräfte sicher. Aufgabe der Praxisanleitung ist es, die Schülerinnen und Schüler schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben heranzuführen und die Verbindung mit der Schule zu gewährleisten. Hierzu ist ein
angemessenes Verhältnis zwischen der Zahl der Schülerinnen und Schüler zu der Zahl der Praxisanleiterinnen und -anleiter in dem jeweiligen Einsatzgebiet entsprechend der Anlage 1 Buchstabe B sicherzustellen. Zur Praxisanleitung geeignet sind Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes, die über eine Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren sowie eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 200 Stunden verfügen. Die zuständigeBehörde kann bis zu fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung Ausnahmen vom Umfang der berufspädagogischen Zusatzqualifikation zulassen. Soweit die Ausbildung in Pflegeeinrichtungen gemäß § 71 des Elften Buches Sozialgesetzbuch stattfindet, gilt abweichend von Satz 4 § 2 Abs. 2 Satz 2 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.
§ 4 Prüfungsausschuss
(1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der mindestens aus folgenden Mitgliedern besteht:
1. einer fachlich geeigneten Vertreterin oder einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person,
2. der Leiterin oder dem Leiter der Schule,
3. Fachprüferinnen oder Fachprüfern, die an der Schule unterrichten und von denen
a) mindestens zwei Lehrkraft und
b) eine Ärztin oder einer Arzt oder eine Diplom-Medizinpädagogin oder einer Diplom-Medizinpädagoge sind, sowie
4. mindestens einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer, die oder der als Praxisanleitung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 tätig ist.
Als Fachprüferinnen oder Fachprüfer sollen die Lehrkräfte und Personen der
Praxisanleitung bestellt werden, die den Prüfling überwiegend ausgebildet haben.
Abschnitt 3
§ 15 Praktischer Teil der Prüfung
(3) Der praktische Teil der Prüfung wird von mindestens einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 abgenommen und benotet. [...]