Durchs Examen gefallen, wann Wiederholung?

Inka

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Hallo,

ich hab`eine wichtige Frage. Vor ein paar Tagen hatte ich mein praktisches Examen. Die Ausbildungsleitung hat ganz klar durchblicken lassen, dass ich durchgefallen bin. Sie hat mir gesagt, dass ich laut Gesetz noch ein halbes Jahr dranhängen muss. Im Juli wäre ich fertig gewesen und ab September hab`ich wo anders eine feste Stelle. Gibt es irgendeine Möglichkeit, dass man das Examen schon vorher wiederholen kann? Für jeden Hinweis bin ich super dankbar!!!!!!
 
Normalerweise teilt dir sowas der Prüfungsvorsitzende mit.
Hier aus der Prüfungsverordnung Auszug §8:
(4) 1Hat der Prüfling den praktischen Teil der Prüfung oder alle Teile der Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden.
und der Zeitraum wird von deiner Schule empfohlen, sicher entsprechend der Schwere deiner Fehler.

Das alles bekommst du schwarz auf weiss.

Viel Glück!
 
hallo...
ich kann dir nur sagen, das im meinem kurs, (EXAMEN 2007) eine die praktische prüfung nicht bestanden hat , die muss auch nur ein halbes jahr wiederholen, zwei weitere haben schriftlich und mündlich nicht bestanden, die müssen ein ganzes jahr widerholen.
Das heißt, eine nicht bestanden = ein halbes wiederholen
zwei nicht bestanden = ein jahr wiederholen

so ist es auf jeden fall bei uns in der klinik


die das praktische nicht bestanden hatte, hat ihrer zukünftigen arbeitstelle darüber informiert, und die waren so kullant, das sie sie dann nach der wiederholung eingestellt haben.
ich denke man muss einfach ehrlich zu den zukünftigen arbeitgebern sein, dann klappt das schon
Ich wünsche dir aber viel glück für die prüfungen!!!
 
Hallo flexi,

ich hab`auch grade noch mal nachgelesen. Dann könnte meine Abteilungsleiterin theoretisch sagen, dass ich nur 3 Monate länger machen muss? Sie hat mir gesagt, dass das Gesetz vorschreibt, dass es ein halbes Jahr sein muss. SIe meinte, wenn es nach ihr ginge, würde sie mich auch in 4 Wochen wiederholen lassen. Darf sie jetzt entscheiden? Ist es abhängig vom Bundesland?

Gruß,

Inka
 
Die Prüfungsvorsitzende bestimmt die Länge. Habe 3,6, aber auch 12 Monate erlebt.

Deine Abteilunsgleiterin (was auch immer das ist), hat dies nicht zu bestimmen.
 
Also könnte ich mit der Schulleiterin sprechen und sie bitten, dass sie nur 3 Monate empfiehlt oder nur einen Monat vielleicht? Es sind wirklich ein paar dumme Umstände zusammen gekommen und ich sehe absolut ein, wo ich Fehler begangen habe. Ich würde wirklich sehr gerne vermeiden noch ein halbes Jahr in diesem Krankenhaus zu bleiben. Ich denke auch, dass ich von diesem halben Jahr nicht so viel profitieren würde, da es einfach um ein paar grundsätzliche Dinge ging, die jetzt geklärt sind. Und ich hab`ja diese schöne Stelle in Aussicht.
 
Ok, werde ich machen. Mensch, ich hab`hier echt viele Informationen gekriegt, das ist echt super. Mal gucken, wie das funktioniert. Und die Abteilungsleitung für Ausbildung hat also nichts zu sagen? Sie hat mich nämlich mit meiner Mentorin zusammen geprüft. Die Schule weiss ja an sich überhaupt nicht wie schlecht ich in der Praxis war, oder?
 
Was? Die Mentorin und Abteilungsleitung führen ohne die Lehrer das Praktische Examen durch??? Ist das normal heutzutage, oder speziell bei Euch in der Klinik ???
Bei uns haben nur die Lehrer geprüft - und das schon immer !!!!
 
Ist die "Abteilungsleitung" ein/e Lehrer/in für Pflegeberufe oder Dipl.Pflegepädagoge?

Wenn die Mentorin auch "nur" Mentorin (160 Stunden Weiterbildung) ist und nicht Praxisanleiterin (200 Stunden), hätte sie die Prüfung auch nicht abnehmen dürfen.

Es ist zwar eine sch*** Situation, sollte das aber sich so verhalten, dass dich jemand geprüft hat, der nicht dürfte, könntest du die gesamte Prüfung anfechten.


Hier rasch noch die Paragraphen aus der KrPflAPrV
Abschnitt 1
(2) Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung stellen die Praxisanleitung der Schülerinnen und Schüler nach § 4 Abs. 5 Satz 3 des Krankenpflegegesetzes durch geeignete Fachkräfte sicher. Aufgabe der Praxisanleitung ist es, die Schülerinnen und Schüler schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben heranzuführen und die Verbindung mit der Schule zu gewährleisten. Hierzu ist ein
angemessenes Verhältnis zwischen der Zahl der Schülerinnen und Schüler zu der Zahl der Praxisanleiterinnen und -anleiter in dem jeweiligen Einsatzgebiet entsprechend der Anlage 1 Buchstabe B sicherzustellen. Zur Praxisanleitung geeignet sind Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes, die über eine Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren sowie eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 200 Stunden verfügen. Die zuständigeBehörde kann bis zu fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung Ausnahmen vom Umfang der berufspädagogischen Zusatzqualifikation zulassen. Soweit die Ausbildung in Pflegeeinrichtungen gemäß § 71 des Elften Buches Sozialgesetzbuch stattfindet, gilt abweichend von Satz 4 § 2 Abs. 2 Satz 2 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.


§ 4 Prüfungsausschuss
(1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der mindestens aus folgenden Mitgliedern besteht:
1. einer fachlich geeigneten Vertreterin oder einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person,
2. der Leiterin oder dem Leiter der Schule,
3. Fachprüferinnen oder Fachprüfern, die an der Schule unterrichten und von denen
a) mindestens zwei Lehrkraft und
b) eine Ärztin oder einer Arzt oder eine Diplom-Medizinpädagogin oder einer Diplom-Medizinpädagoge sind, sowie
4. mindestens einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer, die oder der als Praxisanleitung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 tätig ist.
Als Fachprüferinnen oder Fachprüfer sollen die Lehrkräfte und Personen der
Praxisanleitung bestellt werden, die den Prüfling überwiegend ausgebildet haben.

Abschnitt 3
§ 15 Praktischer Teil der Prüfung
(3) Der praktische Teil der Prüfung wird von mindestens einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 abgenommen und benotet. [...]
 
Na, meint ihr nicht, dass ihr jetzt ein wenig zuviel in die Schilderungen hineininterpretiert, ohne das etwas derartiges gewesen ist?

Fakt ist sicher, das die Prüfung von benannten Mitgliedern der Prüfungskommission abgenommen wird.
Im Falle des Nichtbestehens der praktischen Prüfung wird sich der Prüfungsvorsitzende für seine Entscheidung ein Urteil auf den Prüfungsprotokollen bilden, in Ergänzung dazu den/die SchulleiterIn (kraft Amtes Mitglied der Prüfungskommission) bezüglich der Länge der weiter notwendigen Ausbildung um Rat/Empfehlung fragen und dann eine Entscheidung treffen.
Die Entscheidung erteilt er in einem rechtsfähigen schriftlichen Bescheid inclusive der notwendigen Rechtsmittelbelehrung.

Die Threaderstellerin bezweifelt nicht das Ergebnis der Prüfung, sondern möchte gern aufgrund der wohl geringen Fehlleistung nicht 6 Monate (wie meist üblich), sondern bereits nach 3 Monaten weiterer Ausbildung ihre Prüfung wiederholen.
Dieses Ansinnen ist ihr gutes Recht, und ein Gespräch mit der Schulleitung könnte da sehr hilfreich sein.
 
@ flexi:
Interpretation ist das halbe Leben :mrgreen:

Wesentlich ist, da stimme ich dir voll zu, dass sie einen klaren Kopf behält, sie weiss, was die Verordnung hergibt und sich nicht irgendwas erzählen lässt und dem zustimmt (aus welchem Grund auch immer)

... aber so ein Skandälchen aufdecken, hätt ja auch was ... :boxen:
 
Auch mir war das Anliegen von " Inka" völlig klar und von meiner Seiteaus war es mit Sicherheit nicht beabsichtigt, hier den Verdacht zu äussern, dass die Prüfungssituation eventuell juristisch unzulässig gewesen sein könnte !
Ich war lediglich davon überrascht, dass in diesem Falle die Schule mehr oder weniger aussenvor stand. So kannte ich eben dies nicht aus meiner Zeit, aber es gab ja wohl hinsichtlich des Examens schon einige Veränderungen festzustellen.
 
ich selber bin damals durch eine mündliche prüfung gefallen und konnte diese auch erst in einem halben jahr wiederholen.Es ist so das das ministerum sagt innerhalb von einem halben jahr muss die prüfung wiederholt werden denen ist es egal wann den zeitpunkt der wiederholung legt die schule selber fest.DIe meisten schulen sagen halt damit man genug zeit hat sich nochmals drauf vorzubereiten machen sie es erst in 4-6 monate ca.Wie gesagt immer abhängig von der schule.
 
Die Lehrer? Ne, also die sind bei uns nur an der Schule. Und die Schule ist für mehrere Krankenhäuser. Die Lehrer sind ja nie in der Praxis. Manche seit mehreren Jahren nicht.
 
Gut dann ist es bei euch anders bei uns war es so gewesen und wir waren auhc nur ne schule für ein krankenhaus.Kann dir halt nur sagen wie es bei uns war und wie ich es kenne(leider)aber wie gesagt auhc nur mündlich und nicht praktisch.
 
Hallo, ich hab da auch mal eine Frage. Bin durch die schrifliche Prüfung gerasselt, leider 4 Punkte zu wenig...Darf im Dezember wiederholen. Muss ich bis dahin auch in der Klinik auf Station arbeiten oder kann ich das auch wo anders?? Wäre über Antworten sehr dankbar... lg
 
hey, ist doch nicht so schlimm, bei dem was die heut zu btage alles wissen müssen, lass den kopf nicht hängen.
also bei denen die bei uns durch das schriftliche gefallen waren, mussten auch so lange bis zum nachprüfungstermin auf der station arbeiten.
aber das werden dir die lehrer schon sagen.
lg
 
danke...! hmm naja dann muss ich da wohl durch...
 

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