Berechnung Feiertagsstunden?!

Buellmania

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amb. Pflege
Hi,

habe eine Frage bezüglich der Berechnung der Feiertagsstunden....stehen deswegen schon seit längerem mit unserer Bürokraft im "Clinch".
Hoffe es kann mir da jemand helfen, hab schon gegoogelt aber nichts konkretes gefunden....

Unsere monatlichen Sollstunden werden anhand eines Jahresdurchschnitts berechnet, was bei mir als VZ-Kraft 173 Stunden sind, die Tagessollstunden liegen bei 7 Stunden (diese dürfen wir uns auch bei Krankheit und Urlaub eintragen).

Nach meinem Verständnis müsste ich mir doch auch für einen Feiertag den ich nicht arbeiten musste, diese 7 Stunden eintragen dürfen um auf meine Sollstunden zu kommen?!

Unsere Bürokraft ist da aber anderer Meinung und sagt das es in der Pflege keine Feiertage gibt und wir uns daher auch keine Stunden aufschreiben dürfen, wenn wir nicht gearbeitet haben.

Das Entgeltfortzahlungsgesetz an Feiertagen lässt sie daher auch nicht gelten, zum anderen wäre es nur eine "Nettigkeit" der Chefs wenn wir an dem einen oder anderen Feiertag nicht arbeiten müssen.

Hätte ich keine Überstunden, würde ich dadurch locker in die Minusstunden rutschen, denn allein 5 Tage musste ich mir bisher mit 0 Stunden aufschreiben.

Stehe ich da auf dem Schlauch???

Grüssle
 
Ein Feiertag ist ein Tag, den du frei nachbekommst, wenn du arbeiten musstest, ebenso wie ein WE.
Demnach denke ich mal, dass die Bürokraft Recht hat?

Feiertage sind ja arbeitsfreie tage, also auch ohne soll.


(Erhebe keinen Anspruch auf Richtigkeit, kommt mir nur irgendwie sinnig vor)
 
Unsere monatlichen Sollstunden werden anhand eines Jahresdurchschnitts berechnet, was bei mir als VZ-Kraft 173 Stunden sind, die Tagessollstunden liegen bei 7 Stunden (diese dürfen wir uns auch bei Krankheit und Urlaub eintragen).
Und wie viele Wochenstunden habt Ihr? Wahrscheinlich 38,5 Std.?
Wenn ich das richtig nachgerechnet habe, dann ist bei dieser monatlichen Stundenzahlberechnung jede Woche mit 38,5 Stunden gerechnet worden.
Was heißt, dass auch alle Feiertage gearbeitet werden müssen um die Stundenzahl zu erreichen.
Interessant wäre, was passiert, wenn Du einen Feiertag arbeitest, wird er bezahlt, oder gibt es auch einen Freizeitausgleich?
Ich habe mal irgendwo solch einen Dp gesehen. Die haben jede Woche 38,5 Std. in den Plan eingetragen und jeden zu arbeitenden Tag mit Dienst gefüllt, dies alles in der ersten Spalte. In der zweiten Spalte wurde dann Frei für diejenigen eingetragen, die frei hatten, allerdings ohne Minusstundenzahl, da AUCH die PFLEGE an einem Feiertag NICHT arbeiten muss. Somit stimmte die Sollberechnung zumindest immer in der ersten Zeile perfekt.
Vielleicht solltest Du auch bei Deinem Tarifverrtag nachsehen, AVR und TvöD haben da ganz klare Aussagen dazu getroffen, wie Feiertagsstunden berechnet werden, ob nun Vorababzug der Feiertagsstunden, oder ein Plus wenn gearbeitet wurde.
Ich hoffe ich konnte mich verständlich ausdrücken.

Unsere Bürokraft ist da aber anderer Meinung und sagt das es in der Pflege keine Feiertage gibt und wir uns daher auch keine Stunden aufschreiben dürfen, wenn wir nicht gearbeitet haben.
Die Aussage stimmt so, aber es dürfen eben auch keine Minusstunden entstehen, wenn Du dann frei hast.
 
Feiertage werden immer aus den Sollstunden eines jeden Monats rausgerechnet... (deswegen habe ich im Dez. 140 statt den sonst im Durchschnitt üblichen 160 - 170 Sollstunden)
Arbeitest du an einem Feiertag, wird dieser zwar mit Dienst eingetargen, aber du musst innerhalb der nächsten 10 Tage einen Ausgleichstag bekommen (nicht ein weiterer Feiertag oder der nächste Sonntag). Das gleiche gilt für Sonntage... sollte das nicht möglich sein, musst du 135% Zuschlag bekommen, so ist das jedenfalls bei uns...
 
Ich arbeite in einer 40 Std. und 6 Tage Woche.
Feiertage werden bei uns nicht aus den Sollstunden genommen. Das ist ja mein Problem. Für einen Feiertag gibt es auf dem Stundenzettel ein X, heißt für mich, ich muss irgendwie bis Monatsende diese verlorenen Stunden wieder reinholen und an anderen Tage mehr arbeiten oder ich habe eben für diesen Monat -7Std.

Für einen gearbeiteten Feiertag bekommen wir einen Zuschlag + einen freien Ausgleichstag innerhalb von 14 Tagen, für den wir uns dann aber wiederrum 7 Stunden aufschreiben dürfen obwohl wir ihn ja auch nicht gearbeitet haben.
Also warum darf ich mir dann für einen "freien" Feiertag keine Stunden aufschreiben?
Das entzieht sich meiner Logik.

Ich war immer der Auffassung das gesetzliche Feiertage für jeden Arbeitnehmer gelten und diese auch bezahlt werden müssen, auch wenn keine Leistung in dem Sinne erbracht wurde ( §2 Entgelfortzahlung).

Es ist klar das in der Pflege nicht alle Mitarbeiter frei haben können und das dort Ausnahmen gemacht werden dürfen wenn sie vetraglich geregelt sind (denn Feiertagsarbeit ist ja gesetzlich verboten), aber es ist mir neu das mir dadurch ein Nachteil entstehen soll.
Denn diesen Tag bekomme ich ja nicht bezahlt.

Eine Ausnahme bedeutet doch nicht gleich das es regulär keine Feiertage in der Pflege gibt, sondern nur das es erlaubt ist an diesem Tag zu arbeiten weil es betriebsbedingt nicht anders möglich ist?!

Leider gibt es bei uns keinen Tarifvertrag, Betriebsrat o.ä., sind eben "nur" ein mittelgroßer privater amb. Pflegedienst und in den Arbeitsverträgen ist auch nichts dazu explizit geregelt.

Ich bin verwirrt....:weissnix:
 
Ich arbeite in einer 40 Std. und 6 Tage Woche.
Wie jetzt? 7 Sollstunden pro Tag, Und dabei 6 Tagewoche mit 40 Stunden?
Das geht bei mir nicht zusammen, da 6X7 42 Stunden gibt und bei einer 40 Stundenwoche somit 2 Std. zuviel gearbeitet werden??????????
:-?:-?
Für einen gearbeiteten Feiertag bekommen wir einen Zuschlag + einen freien Ausgleichstag innerhalb von 14 Tagen, für den wir uns dann aber wiederrum 7 Stunden aufschreiben dürfen obwohl wir ihn ja auch nicht gearbeitet haben.
Also warum darf ich mir dann für einen "freien" Feiertag keine Stunden aufschreiben?
Das entzieht sich meiner Logik.
Interessant! Das hieße, dass Feiertagsarbeiten sich bei Euch richtig lohnt. Leider entzieht sich das auch komplett meiner Logik und ist für mich eine Ungleichbehandlung. Interessant wäre die Logik warum Leute, die an einem Feiertag arbeiten diesen erstattet bekommen, da sie doch nur ihre Sollstunden arbeiten. DA hält sich Dein Ag nämlich an das Gesetz.
Hast Du mal versucht Deinem AG den §2 des Entgeltfortzahlngsgesetz zu zeigen? Da steht deutlich drin, dass er Dir Dein Entgelt dann zahlen muss wenn Du frei hast. Wenn Dir dann aber ein Minus entsteht, dann ist das klar nicht gesetzeskonform, da er ja verlangt, dass Du die nichtgearbeiteten 7 Stunden leistest.
Wenn Du Dein Recht willst, musst Du Dich wohl an die nächst höhere Instanz in Deinem Betrieb wenden, oder entscheidet die Bürokraft das ganz alleine. Zur Not einklagen, wobei das sicher leichter gesagt als getan ist.
 
Hallo,
bei uns läuft es wiefolgt,
Wochenarbeitszeit geteilt durch wöchentliche arbeitstage mal arbeitstage im Monat =monatliches Soll
Die Feiertage zählen nicht zur Berechnung der Arbeitstage dazu
Beispiel:

Dezember 31Tage
davon 10 freie Tage durch Wochenende
plus 2 freie Tage durch´Weihnachten (1 und 2 Weihnachtsfeiertag)
bleiben 19 Arbeitstage übrig.

38,5 geteilt durch 5 mal 19 gleich 146,3 Sollstunden


§ 10
Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
(1) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt werden

1. in Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr,
2. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden und für Zwecke der Verteidigung,
3. in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen,
4. in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung sowie im Haushalt,
5. bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und anderen ähnlichen Veranstaltungen,
6. bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgesellschaften, Verbände, Vereine, Parteien und anderer ähnlicher Vereinigungen,
7. beim Sport und in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen, beim Fremdenverkehr sowie in Museen und wissenschaftlichen Präsenzbibliotheken,
8. beim Rundfunk, bei der Tages- und Sportpresse, bei Nachrichtenagenturen sowie bei den der Tagesaktualität dienenden Tätigkeiten für andere Presseerzeugnisse einschließlich des Austragens, bei der Herstellung von Satz, Filmen und Druckformen für tagesaktuelle Nachrichten und Bilder, bei tagesaktuellen Aufnahmen auf Ton- und Bildträger sowie beim Transport und Kommissionieren von Presseerzeugnissen, deren Ersterscheinungstag am Montag oder am Tag nach einem Feiertag liegt,
9. bei Messen, Ausstellungen und Märkten im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung sowie bei Volksfesten,
10. in Verkehrsbetrieben sowie beim Transport und Kommissionieren von leichtverderblichen Waren im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 2 der Straßenverkehrsordnung,
11. in den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben,
12. in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren,
13. im Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen,
14. bei der Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, soweit hierdurch der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs bedingt ist, bei der Vorbereitung der Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebs sowie bei der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen,
15. zur Verhütung des Verderbens von Naturerzeugnissen oder Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitsergebnissen sowie bei kontinuierlich durchzuführenden Forschungsarbeiten,
16. zur Vermeidung einer Zerstörung oder erheblichen Beschädigung der Produktionseinrichtungen. (2) Abweichend von § 9 dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen mit den Produktionsarbeiten beschäftigt werden, wenn die infolge der Unterbrechung der Produktion nach Absatz 1 Nr. 14 zulässigen Arbeiten den Einsatz von mehr Arbeitnehmern als bei durchgehender Produktion erfordern.
(3) Abweichend von § 9 dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in Bäckereien und Konditoreien für bis zu drei Stunden mit der Herstellung und dem Austragen oder Ausfahren von Konditorwaren und an diesem Tag zum Verkauf kommenden Bäckerwaren beschäftigt werden.
(4) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer zur Durchführung des Eil- und Großbetragszahlungsverkehrs und des Geld-, Devisen-, Wertpapier- und Derivatehandels abweichend von § 9 Abs. 1 an den auf einen Werktag fallenden Feiertagen beschäftigt werden, die nicht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Feiertage sind.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung des Euro (Euro-Einführungsgesetz - EuroEG) vom 9.6.1998

P.S. Eure Bürokraft sollte mal zur Diensplanschulung gehen.

Zitat Dieter Nuhr:"wenn man keine Ahnung hat, einfach mal die .....Halten"
 
Bei uns ist es auch so, das bei Feiertagen die Sollstundenzahl im Monat geringer ist.So kommt keiner in die Minusstunden.:boozed:
 
Hallo zusammen.

Ich verfolge den Thread schon eine Weile und eines habe ich noch nicht verstanden. In der AVR ist es so:

Feiertage (Wochenfeiertage) können entweder mit 100% Freizeit und 35% Zuschlag bezahlt werden, oder sie werden mit 135% Zuschlag komplett vergütet.

Soweit kann auch ich dem Ganzen folgen. Wo steht denn eine konkrete Regelung zur Sollarbeitzeit bei Wochenfeiertagen? Ich lese immer ein Statement "bei uns ist das so.... " gibt es keine gesetzliche Grundlage hierzu?

Ich habe dazu einige Beispiele gefunden, mir ist nur völlig unklar wie die zu deuten sind.

Hier mal der Link : Arbeit an gesetzlichen Feiertagen - Beispiele

Demnach müsste ein Arbeitnehmer der einen Feiertag nicht geplant arbeitet ja weniger Sollarbeitsstunden haben als einer der geplant Dienst macht.

Derjenige der arbeitet bekommt dafür eben "frei plus Geld" oder aber "nur Geld". Korrekt?

Wer legt denn nun fest ob ein Feiertag aus der Mindestarbeitszeit herausgerechnet wird oder nicht? Der Arbeitgeber?

Danke für Eure Tipps
 
Hi,
das ist im jeweiligen Tarifvertrag geregelt. Was hast du für einen?
Da steht´s aufjedenfall drin.
 
@ Buellmania

Ich hab jetzt bisschen gebraucht bis ich verstanden habe, was Du meinst.


Die Berechnung über das Jahressoll ist seltsam (wegen diesem Durchschnitt, wonach dann jeder Monat die gleiche Sollarbeitszeit hat).

Aber dein Arbeitgeber müsste meiner Meinung nach dann Euere 9 Feiertage in Niedersachsen auch von dieser Sollarbeitszeit abziehen und zwar je mit 1 Sechstel Euer wöchentlichen Arbeitszeit.

Also, das hieße, dass sich Euere jährliche Arbeitszeit um 60 Arbeitsstunden/Jahr reduzieren würde. Auf den Durchschnittsmonat also 5 Stunden weniger.

Bei meiner Nachrechnung käme ich auch auf 168 Sollstunden im Monatsdurchschnitt.

Das Modell ist wahrscheinlich gemacht worden, um möglichst wenig Transparenz zuzulassen

Grüße
Michl
 
Hi,

bei uns im Pflegedienst(ohne Tarifvetrag) ist das auch so, das die Feiertage nicht zu den Sollstunden gerechnet werden (also werden sie ja nicht bezahlt)

Kann mir jemand helfen, ist das nicht gesetzlich irgendwo geregelt, das Feiertage als gesetzliche Arbeitszeit gelten???? Oder kann das jeder Arbeitgeber für sich selber entscheiden??

In Firmen wo generell Feiertag nicht gearbeitet wird zählen doch Feiertage auch als Arbeitszeit, weil es sind doch gesetzliche Feiertage. Warum ist das dann in unserer Branche nicht so. Versteh ich Nicht!!!!

Also müssen sie doch bei den Sollstunden angerechnet werden, auch wenn man frei hat.

Bräuchte mal BITTE den Gesetzestext das ich diesen meinen Chef vorzeigen kann.

Vielen Dank für eure Hilfe.
 
Hallo,

selbst der BAT hat Unterscheidungen beim Personal getroffen.
Je nachdem wie "grosszügig" die Klinik war, mussten freie Feiertage sogar nachgearbeitet werden, wohingegen die Verwaltung es abgezogen bekam.

Schönes Wochenende
Narde
 
Jetzt verunsichert Ihr mich gerade.
EFZG § 2 Absatz 1

Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.
Wenn ich also für alle Feiertage meine Arbeitskraft anbiete, der AG mich aber nicht braucht, so muss er mich dennoch bezahlen.
Die Crux ist glaube ich, dass wir 24Std./7 Tage Arbeitszeit haben.
Plant mich mein AG an einem gesetzl. Feiertag nun von vorneherein im Frei, muss er mir diesen Tag auch nicht bezahlen. Plant er mich aber mit Dienst und ich erhalte frei, weil er mich nicht braucht auf Grund ( Reduzierung der Besetzung an Feiertagen), dann muss er mir den Tag bezahlen.
Korrigiert mich, aber ich glaube bei nicht tarifgebundenen Einrichtungen(haben oft andere Regeleungen) ist das möglich und auch gesetzeskonform.
 
Hallo Sigjun,

der TVÖD hat dies aufgehoben. Die Dienstplaner sind gehalten an Feiertagen ein "Frei bezahlt" zu planen.

Liebe Grüsse
Narde
 
Tja, wenn es keine klare Antwort gibt, kann ich dir keine klare Antwort geben, logisch, oder?

Allgemein kann man sagen, wenn du in einem Unternehmen ohne Tarifvertrag arbeitetest kommt es darauf an, wie dein Chef eingestellt ist.
 
Na wie denn nun??? gehalten??? Also ist es gesetzlich verankert, den freien Feiertag zu bezahlen??
Wenn Dein AG Dich im DP nicht von vorneherin einplant und dort ein Frei steht muss er ihn NICHT bezahlen.
Stehst Du im geplanten DP mit Dienst und Dein AG gibt Dir frei, weil er Dich nicht braucht, dann MUSS er ihn bezahlen. So deute ich das Gesetz.
Also entweder bietest Du Dich an alle Feiertage zu arbeiten, oder Du nimmst in Kauf, dass die Sunden nicht in die Sollstundenzahl einberechnet werden.
Wohl gemerkt, gilt nur wenn es keine anderslautenden Tarifverträge gibt.
 
Hallo, ich arbeite im Pflegeheim bei uns ist es plötzlich so, das die Feiertage in die Sollstunden mitgerechnet werden und wer an einem Feiertag frei hat, hat somit Minusstunden. Das ist doch nicht rechtens oder?
 

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