Dienstbeginn z.B. 6 Uhr bedeutet, dass Du fertig angezogen um Punkt 6 Uhr auf Station Deinen Dienst beginnen kannst. Und nicht erst um 6 Uhr das Haus betrittst und Dich umziehst.
Die Gerichte sind sich in diesem Punkt auch nicht einig:
BAG, Urteil vom 22.3.1995 - 5 AZR 934/93 - Umkleiden als Arbeitszeit
lg
In einem anderen thread zu genau diesem Thema hatten wir aber neulich die komplett gegensätzliche Rechtssprechung.
Und zwar war der Unterschied, ob der AG vorschreibt, dass man seine Arbeitskleidung trägt, man die bei der Arbeit in einem dafür vorgesehenen Raum erst anziehen und nicht mit nach Hause nehmen darf oder ob man einfach Arbeitskleidung trägt, weil man sich nicht schmutzig machen will, die aber schon zu Hause an- und ausziehen könnte und selbst wäscht.
Das Urteil von dir oben bezieht sich nicht konkret auf Krankenschwestern, sondern auf Umziehzeiten generell.
Für Krankenschwester guck mal hier: BAG 6 AZR 220/94
1. Auch nach Änderung des Satzes 2 der Protokollnotiz zu § 15 Abs. 7 BAT beginnt und endet die Arbeitszeit des Angestellten an der Arbeitsstelle (§ 15 Abs. 7 BAT). Die Arbeitsstelle umfaßt einen räumlich weiteren Bereich als der Arbeitsplatz, der für Beginn und Ende der Arbeitszeit unmaßgeblich ist (wie BAGE 65, 1 = AP Nr. 16 zu § 15 BAT).
2. Der Begriff der Arbeitsstelle ist künftig jedoch enger zu bestimmen als bisher, weil in der Neufassung des Satzes 2 der Protokollnotiz zu § 15 Abs. 7 BAT nicht mehr die "Dienststelle" und der "Betrieb" als Beispiele für Arbeitsstellen bezeichnet sind, sondern "der Verwaltungs-/Betriebsbereich in dem Gebäude/Gebäudeteil, in dem der Angestellte arbeitet".
3. Arbeitsstelle ist danach eine durch Organisationsentscheidung des Arbeitgebers festgelegte räumliche Einheit, die nicht den ganzen Betrieb oder die ganze Dienststelle umfassen muß und auch nicht das ganze Gebäude oder den ganzen Gebäudeteil, in dem der Angestellte arbeitet.
4. Arbeitsstelle einer in einem Krankenhaus beschäftigten Krankenschwester ist regelmäßig die Krankenhausstation, auf der die Arbeitsleistung zu erbringen ist (Abweichung von BAGE 65, 1, 12 f. = AP Nr. 16 zu § 15 BAT, zu II 3 f der Gründe). Ob ein außerhalb der Station gelegener Raum zur Arbeitsstelle der Krankenschwester gehört, richtet sich nach den von dem Arbeitgeber getroffenen organisatorischen Festlegungen.
5.
Schreibt der Arbeitgeber vor, daß eine Dienstkleidung, die von ihm unentgeltlich zur Verfügung gestellt und gereinigt wird und nicht mit nach Hause genommen werden darf, vor Dienstbeginn in einem bestimmten Raum im Betrieb anzulegen und nach Dienstende dort abzulegen ist, so gehört das Umkleidezimmer zur Arbeitsstelle. Dort beginnt und endet die Arbeitszeit.
BAG, Urteil vom 28. Juli 1994 - 6 AZR 220/94 - Landesarbeitsgericht Hamm
BAG 6 AZR 220/94: Arbeitsstelle Arbeitszeit Protokollnotiz Krankenschwester
Und hier der thread, in dem das alles letztens diskutiert wurde:
http://www.krankenschwester.de/foru...flegegesetz/13171-umziehzeit-arbeitszeit.html