- Registriert
- 13.02.2007
- Beiträge
- 46
- Beruf
- Krankenpfleger
- Akt. Einsatzbereich
- ambulante Pflege
- Funktion
- stellv. PDL
Sachverhalt: Auf der 1. Verordnung über häusliche Krankenpflege nach§ 37 Abs. 2 SGB V wurde vom Hausarzt vergessen, eine notwendige Leistung aufzuschreiben, die seit langem regelmäßig erbracht wird. 2 Wochen später wurde dies auf einer zusätzlichen Verordnung nachgeholt, bei der Krankenkasse zur Genehmigung eingereicht, die Kasse übernimmt die Kosten aber nicht rückwirkend, sondern erst ab Ausstellungstag der zusätzlichen Verordnung mit der Begründung, daß keine Genehmigung für rückwirkend ausgestellte Verordnungen lt. Richtlinien möglich sei.
Wer kennt die Richtlinien genau und kann das bestätigen?
Mfg pinto
Wer kennt die Richtlinien genau und kann das bestätigen?
Mfg pinto