Was dürfen Azubis in Leistungsnachweisen abzeichnen?

TrinityTR

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30.12.2009
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Hallo Ihr Lieben,

ich hoffe ihr könnt mir helfen.
Ich arbeite jetzt als Praxisanleitung in einem ambulanten Pflegedienst.
Seit diesem Jahr bilden wir aus und habe leider nirgends etwas gefunden zu dem Thema was in welchem Ausbildungsjahr Azubis überhaupt in den Leistungsnachweisen abzeichnen dürfen.

Ich würde mich freuen, wenn Ihr helfen könnt.

Liebe Grüße
Trinity
 
Hallo,
im Prinzip gilt einzig der Grundsatz: "was theoretisch behandelt worden ist, darf -zunächst unter Aufsicht, später auch selbständig- ausgeführt werden."

Hierzu ist es sinnvoll, wenn die Schüler gekennzeichnet haben, was in der Theorie behandelt worden ist.
Dieses variiert von Schule zu Schule...am besten Rücksprache mit der Kursleitung halten.
 
... "was theoretisch behandelt worden ist, darf -zunächst unter Aufsicht, später auch selbständig- ausgeführt werden."

Da könnt ich mich immer kugeln vor lachen. Jeder FSJler, jeder Zivi macht bereits anch wenigen Tagen die RR-, die BZ-Runde,usw.. Ein Azubi wird angehalten, dass er dies erst theoretisch lernen muss, wies geht um dann an die selbständige praktische Ausführung gelassen zu werden.

Wie pervertiert dieser Ausbildungsgedanke ist, hat uns kürzlich ein Azubi vorgeführt. Er sollte Brote schmieren. Das hat er noch nicht gehabt, wir möchten ihm das doch zeigen.

Die Ausbildung ist mittlerweile in einem Niveau angekommen, da kann man sich teilweise nur noch fragend an den Kopf fassen.

Elisabeth
 
Irgendwie lese ich in der Fragestellung des TE`s was anders, als ihr antwortet:
was in welchem Ausbildungsjahr Azubis überhaupt in den Leistungsnachweisen abzeichnen dürfen.
und es geht um den ambulanten Dienst.

Oder war ich beim Lesen zu langsam?
 
Ich seh da keinen Unterschied wenn ich mich an Lillebrits Aussage orientiere.

Gibt in der ambulanten Pflege nur einen anderen Aspekt: die Kasse zahlt wohl nur, wenn der "Richtige" die Tätigkeit ausführt und dieses dann per Kürzel dokumentiert.

Stellt sich also primär die Frage: welche Tätigkeiten dürfen ausschließlich durch eine Fachkraft ausgeführt werden?

Sekundär kommt dann erst das Problem der "Diskrepanz" von Theorie und Praxis.

Elisabeth
 
Hallo,
@flexi:
ja....aber was wann behandelt wurde richtet sich nach dem Stoffverteilungsplan der Schule. Manche Azubis sind im ersten Ausbildungsjahr in der ambulanten Pflege, einige im dritten.
Man kann keine pauschale Aussage machen.

@ ED:
Nun, vor dem ersten Stationseinsatz sind Dinge wie Körperpflege oder Vitalzeichen messen in der Regel vermittelt worden.
Dieses soll in der Praxis vertieft werden.

Was ist daran nicht in Ordnung? Soll jeder Azubi zu jedem Ausbildungsjahr alles tun dürfen, so "wie es der Station gerade passt"?

Auch die Azubis haben eine Durchführungsverantwortung. Etwas zu tun ohne das notwendige Fachwissen halte ich nicht für angebracht...
 
Also ich schätze es geht hier um die rechtliche bzw. Abrechnungstechnische Seite. Das hat dann überhaupt nicht mit dem Ausbildungsstand der Azubis zu tun. Da kann ich dir jetzt keine klare Aussage geben, denn das ist von Bundesland zu Bundesland verschieden.

In Sachsen ist das so geregelt: Grundpflege darf vom gesamten Pflegepersonal einschließlich der Azubis erbracht und auch im Leistungsnachweis abgezeichnet werden. Behandlungspflege darf nur von examiniertem Personal erbracht und abgezeichnet werden bzw. von Azubis im Beisein einer examinierten Kraft erbracht, aber dann auch nur von dieser abgezeichnet werden.

Such mal unter deinem Bundesland unter: Ambulante Pflege Versorgungsverträge SGB5 und XI, ich denke da wirst du dann Infos dazu finden wie das bei euch geregelt ist.
 
Nun, vor dem ersten Stationseinsatz sind Dinge wie Körperpflege oder Vitalzeichen messen in der Regel vermittelt worden.
Dieses soll in der Praxis vertieft werden.

Was ist daran nicht in Ordnung? Soll jeder Azubi zu jedem Ausbildungsjahr alles tun dürfen, so "wie es der Station gerade passt"?

Sollten wir für dieses Thema nicht einen neuen Thread eröffnen? Überschrift: Wie realitätsnah ist die Ausbildung?

Elisabeth
 
Hallo,

jetzt sehe ich auch das Problem der Threaderstellerin...ich dachte an die Leistungsnachweise in der Ausbildung und nicht die zur Abrechnung bei der KV.
Hm, theoretisch dürften dann Dinge wie RR messen, Medikamentenverabreichung oder AT-Strümofe anziehen ausschließlich von GuKPs abgezeichnet werden.
:gruebel:
 
es ist schon eigenartig, jahrelang wird von der eigenverantwortlichen Pflege gefaselt und dann ist man sich nicht sicher welche Aufgabebn Azubis erledigen und abzeichnen dürfen.

rechtlich ist dies meiner erachtens durch viele urteile in der vergangenheit geregelt, wer keinen Abschluss im Rahmen der vertragsbedingungen mit der Pflegekasse hat darf weder eigenverantwortlich arbeiten noch abzeichnen.

Immer nach dem Grundsatz, anordneten darf jader, Sitzen muß man allein:deal:
 
Ersteinmal vielen Dank an Alle für die Antworten.
Ich meinte eher die rechtliche Seite, wegen den Krankenkassen - das habe ich wohl etwas undeutlich geschrieben.

@ Phoenix79
Danke, werde dann mal gucken ob ich was finde.
 


Hm, theoretisch dürften dann Dinge wie RR messen, Medikamentenverabreichung oder AT-Strümofe anziehen ausschließlich von GuKPs abgezeichnet werden.

Und praktisch ist das auch zumindest bei dem PD, bei dem ich bis vor kurzem tätig war, auch so. Das sah dann in der Praxis meistens folgendermaßen aus: Der/die Azubi führte die Behandlungspflegen und/oder Grundpflegen selbstständig durch und wenn er alleine unterwegs war, wurden die LN immer erst dann abgezeichnet, wenn eine "Examinierte" mal wieder beim Pat. vor Ort war. Wie sich diese Vorgehensweise im Zweifelsfalle vor dem MDK rechtfertigen lässt, weiß ich allerdings nicht. Laut LN war dann nämlich ein und dieselbe Examinierte zeitgleich bei zwei verschiedenen Patienten vor Ort...:schraube:
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Normalerweise ist das Abzeichnen (behandlungs)pflegerischer Tätigkeiten in der ambul. Pflege ganz einfach geregelt. "Theoretisch" darf ein Azubi/US sowieso nicht alleine fahren und so unterzeichnet die Fachkraft immer mit. Daran sollte sich auch gehalten werden wg. der Abrechnung mit den KK.
Im stationären Bereich wird oft schon mit PC gearbeitet, so dass die Azubis/US ein Passwort benötigen und dann ist es je nach Programm und Einrichtung unterschiedlich welche Tätigkeiten wer abklikkern darf.
 
Also, um nochmal vom Thema abzuweichen:

Als Praxisanleiter muss ich mich über den Stand der theoretischen Kenntnisse des Schülers informieren.
Woher der Schüler die Theorie hat (Schule, Selbststudium oder vielleicht von mir:aetsch:), ist erst mal egal, hauptsache er hat theoretisches Hintergrundwissen.

Somit spricht prinzipiell überhaupt nichts dagegen, einen Schüler zu jedem Zeitpunkt der Ausbildung zu jeder erdenklichen Tätigkeit auszubilden.

Ist doch klasse, wenn ein Erstkursler mal was über Bobathpflege sieht oder vielleicht mal unter Begleitung des Anleiters ein EKG schreibt.

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Du hast scheinbar die über deinem stehenden Beiträge nicht gelesen, denn wir diskutieren hier schon lange wieder zum Thema.
 
Ich kenn's so,daß ein Schüler alleine garnix abkürzeln darf,weder auf den Leistungsnachweisen für die KK in der ambulanten Pflege noch im KH mit dem PC. Wenn doch ein Schüler kürzelt,dann dahinter immer ne Fachkraft !!
 
Wie sich diese Vorgehensweise im Zweifelsfalle vor dem MDK rechtfertigen lässt, weiß ich allerdings nicht. Laut LN war dann nämlich ein und dieselbe Examinierte zeitgleich bei zwei verschiedenen Patienten vor Ort...:schraube:
Lässt sich garnicht rechtfertigen, ist nämlich Leistungsbetrug. Wenn das rauskommt ist der/die PDL am A***** mit etwas "Glück" muss sie "nur" sämtliche Behandlungspflegen bei sämtlichen Patienten bei denen der Schüler war komplett zurückzahlen, mit noch etwas mehr Glück wird der PD dann nur fast finanziell ruiniert sein, mit weniger Glück kriegt sie eine Anzeige wegen Leistungsbetrug und Dokumentenfälschung (weil ja dann auch die Tourenpläne/Einsatznachweise nicht übereinstimmen und LN Dokumente sind) an den Hals und mit noch weniger Glück zieht das eine Schließung des PD`s und eine Bewährungsstrafe nach sich.

Ich frage mich deshalb wie mache PDL`s nachts noch ruhig schlafen können an Gesichts dieser tatsachen (meine noch PDL zum Beispiel).

Im übrigen macht sich auch die Fachkraft die das kürzelt obwohl sie es nicht gemacht hat strafbar.
 
Ich frage mich deshalb wie mache PDL`s nachts noch ruhig schlafen können an Gesichts dieser tatsachen (meine noch PDL zum Beispiel).

Im übrigen macht sich auch die Fachkraft die das kürzelt obwohl sie es nicht gemacht hat strafbar.

Und wenn sie sich konsequent weigert, trägt das nicht gerade zu einem angenehmen Arbeitsverhältnis bei...Siehe Schöne Bescherung
 

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