Sonderzahlung wieder abgeben?

schwesterchen73

Junior-Mitglied
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17.05.2007
Beiträge
30
Ort
Recklinghausen
Beruf
Krankenschwester
Akt. Einsatzbereich
Ambulante Pflege
Hallo,ihr lieben,
Kann nicht mehr bis Montag warten(bis ich im Personalbüro anrufen kann).
Ich denke,ihr wisst das bestimmt:
Arbeite seit dem 15.04.2008 in einer Diakoniestation.Mein Vertrag läuft zum Ende des Jares aus und am 1.1. fange ich endlich wieder im Krankenhaus an.
(wobei mein Vertrag bei der Diakonie aber auch verlängert worden wäre)
Jetzt hatten wir diesen Monat die Sonderzuwendung auf dem Konto.
Muß ich die jetzt zurückübereisen???
Weil ich ja zum Ende des Jahres gehe.Ohhhh,bitte nicht,könnte das so gut gebrauchen.:cry:
Ich sage schon mal danke für eure Anteorten.
 
Hallo,ihr lieben,
Kann nicht mehr bis Montag warten(bis ich im Personalbüro anrufen kann).
Ich denke,ihr wisst das bestimmt:
Arbeite seit dem 15.04.2008 in einer Diakoniestation.Mein Vertrag läuft zum Ende des Jares aus und am 1.1. fange ich endlich wieder im Krankenhaus an.
(wobei mein Vertrag bei der Diakonie aber auch verlängert worden wäre)
Jetzt hatten wir diesen Monat die Sonderzuwendung auf dem Konto.
Muß ich die jetzt zurückübereisen???
Weil ich ja zum Ende des Jahres gehe.Ohhhh,bitte nicht,könnte das so gut gebrauchen.:cry:
Ich sage schon mal danke für eure Anteorten.

hmm ich denke nicht, Du arbeitest ja im Moment noch dort. Bin jedoch auch kein Jurist - jedoch möchte ich Dir zumindest einen Tip geben - evtl. findest Du in diesem Rechtsforum einen guten Ratschlag.

Ansonsten viel Glück bei deiner Suche
 
wenn der Vertrag ausläuft eigentlich nicht, anders ist es, wenn du selbst kündigst
 
Hallo schwesterchen,

ich würde damit rechnen dass es zurückgefordert wird.
Ich kenne es so, dass man bis zum 31.03. des Folgejahres beschäftigt sein muss, um das Geld zu behalten.
Ich hatte dieses Problem vor einigen Jahren und musste zurück zahlen.
Letztlich kommt es aber darauf an, was in deinem Arbeitsvertrag in Bezug auf Sonderzahlungen/Weihnachtsgeld steht.
Fakt ist auch, dass du nich nicht mal ein Jahr dort arbeitest.Hast du denn anteilmäßig Geld bekommen (also für die 9 Monate) oder ein komplettes Gehalt?
LG
papu
 
... die Rückzahlungsklausel, die eine Betriebsbindung des Arbeitnehmers über das Jahresende hinaus erreichen will. Eine solche Rückzahlungsklausel ist grundsätzlich zulässig, jedoch wurde vom BAG eine sogenannte „Staffelregelung“ eingeführt:

Bei einer Sonderzahlung bis zu rund 100 bis 150 Euro brutto können wirksame Rückzahlungsklauseln nicht vereinbart werden.

Bei einer Sonderzahlung zwischen 150 Euro und unter einem Brutto-Monatsgehalt ist eine Bindung bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres möglich. Beispiel: Bruttogehalt des Arbeitnehmers 2.000 Euro, Sonderzahlung
1.500 Euro zum 1. Dezember. Der Arbeitnehmer kann bis zum März des darauffolgenden Jahres kündigen und muss die Sonderzahlung nicht zurückzahlen.

Bei einer Sonderzahlung von einem Monats-Bruttoverdienst ist nach Anzahl
der dem Arbeitnehmer bis zum 31.3. des darauffolgenden Jahres zur Verfügung
stehenden Kündigungsmöglichkeiten zu unterscheiden. Hat der Arbeitnehmer
nur eine Kündigungsmöglichkeit (z.B. bei Vereinbarung einer Kündigungsfrist
von sechs Wochen zum Quartal) und kündigt er zum 31.3., so hat er die
Sonderzahlung zurückzugeben. Hat er mehrere Kündigungsmöglichkeiten, so
darf er den Betrieb erst nach dem 31.März des Folgejahres verlassen, dies
allerdings zum nächstmöglichen Kündigungstermin.

Ausschluss- und Rückzahlungsklauseln müssen ausdrücklich vereinbart werden. Ist dies nicht der Fall, stellt sich die Frage, ob Arbeitnehmer, die vorzeitig ausscheiden, einen anteiligen Anspruch haben. Dies richtet sich, wenn keine spezielle Vereinbarung dazu besteht, nach dem vom Arbeitgeber
verfolgten Zweck:

Bei Sonderzahlung mit reinem Entgeltcharakter (diese liegen vor, wenn
für den Erhalt keine weiteren Voraussetzungen erfüllt sein müssen, so z.B.
die Bezeichnung als „13. Monatsgehalt“) hat der Arbeitnehmer Anspruch
auf anteilige Zahlung.

Bei Sonderzahlungen, mit denen die künftige Betriebstreue belohnt werden
soll, und bei Sonderzahlungen mit Mischcharakter besteht kein Anspruch
auf anteilige Zahlung. Indizien hierfür sind: Wartezeit muss erfüllt sein, Höhe
ist nach Betriebszugehörigkeit gestaffelt, zum Stichtag muss das Arbeitsverhältnis ungekündigt sein, Rückzahlungsverpflichtung ist vereinbart.
http://www.bds-bw.de/wDeutsch/pdf/weihnachtsgeld.pdf

Wir können also hier keine verbindliche Antwort geben. Es hängt vom Tarifvertrag und von den Vereinbahrungen in deinem Arbeitsvertrag ab.

Elisabeth
 
Vielen vielen Dank.
@ Elisabeth: vielen Dank fürs raussuchen!!
Ach,fände es nur fair,wenn ich es behalten dürfte.:daumen:
Es war auf jeden Fall eine anteilsmäßige Sonderzahlung.
Ich ruf da morgen mal fix an und sag dann noch mal eben bescheid.
Also danke schön
Sandra
 
So,
jetzt weiß ich es.
Ich darf es behalten.
Das ist wohl neu geändert worden, früher hätte ich es zurückgeben müssen.
Freu mich jetzt...wenn es ja auch keine Unsummen sind
LG Sandra
 

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