SGB XI auch im Krankenhaus?

lordofswort

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Hallo,

ich habe einige Fragen bezgl. des SGB XI. Das SGB XI behandelt ja die soziale Pflegeversicherung, dort sind ja auch die Vorgaben für die Qualitätsprüfungen von ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen beschrieben. Fallen Krankenhäuser also auch unter die stationären Pflegeeinrichtungen oder sind damit nur stationäre Einrichtungen der Altenpflege gemeint? Kommt der MDK auch zu Prüfungen ins Krankenhaus, sowie es im Altenheim gehandhabt wird? Ich weiß das im SGB V die Qualitätsrichtlinien für das Krankenhaus beschrieben sind, aber wie gesagt würde ich gerne wissen ob auch das SGB XI Anwendung im Krankenhaus findet.

Gruß lordofswort
 
Soweit ich weiß, prüft der MDK im Krankenhaus nach SGB V und KHG, (DRG, Behandlungsqualität, usw.) - MDK W-L: Krankenhaus
im Bereich der stationären Pflege und ambulanten Pflege (Pflegeheim, Altenheim, usw.) nach SGB XI.
Interessieren würden mich aber auch die Grenzfälle: Anschlußheilbehandlung, Rehabilitation, Hospize, angegliedert Pflegeeinrichtungen; zumindest im Bereich Rehabilitation gab es aufgrund der mannigfaltigen Kostenträgerschaften Regelungslücken (Prüflücken).

der dude
 
@ Dschungel: ja :mrgreen:
Angegliederte Pflegeeinrichtungen, z.B. KZP-Stationen im Haus, werden vom MDK i.S. des SGB XI geprüft.
 
Krankenkasse, Pflegekasse und dann noch dieser MDK :).... Prinzipiell sollte man folgendes wissen: Krankenkassen und Pflegekassen gehören zusammen, jeder Krankenkasse muss eine Pflegekasse angegliedert sein. Dies ist gesetzlich vorgeschrieben. Private Krankenkassen müssen ebenfalls eine private Pflegekasse vorhalten können, auch dies ist per Gesetz festgeschrieben. Der MDK ist eine von dem Bundes- sowie den Landesverbänden der gesetzlichen Krankenkassen ins Leben gerufene Einrichtung zur Qualitätssicherung, Überprüfung und somit der Transparenz der Leistungserbringer. Ist in einem Versichertenfall etwas unklar beauftragen die gesetzlichen Krankenkassen (zu diesen gehören auch angegliedert die Pflegekassen) den MDK um eine Sachprüfung dieser Angelegenheit durchzuführen und ggf. Missbrauch aufzudecken. Weiterhin prüft der MDK im Hinblick auf Struktur- Prozess- und Ergebnissqualität Einrichtungen die von gesetzlichen Kranken-sowie den dazugehörigen Pflegekassen Finanzmittel erhalten, also Krankenhäuser, Heime und Unterbringungsstätten verschiedenster Art, ambulante Dienste, Empfänger von Pflegestufen, etc.. Angemerkt sei hier, dass sich SGB V mit der Krankenversicherung und SGB XI mit der Pflegeversicherung beschäftigt. Überprüfungen durch den MDK sind sowohl im SGB V Krankenversicherung (Krankenhäuser) und im SGB XI Pflegeversicherung (Heime, ambulante Dienste, angegliederte Einrichtungsbereiche) gesetzlich geregelt.

Ich hoffe ich konnte etwas Licht ins Dunkel bringen.
 

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