Schaukelschichten sind nur bedingt erlaubt

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Ich finde hier nichts, dass der Wechsel zwischen Früh und Spät und umgekehrt nicht gestattet ist.

Im Arbeitsstrafgesetzbuch steht, dass innerhalb von 24 Stunden max. 10 Stunden gearbeitet werden darf. Die 24 Stunden beginnen NICHT um 0.00 Uhr sondern es zählt die erste Stunde bei der Arbeitsaufnahme.... Somit wird die Anzahl der zulässigen Stunden innerhalb von 24 Stunden bei einem Schichtwechsel von Spät auf Früh deutlich überschritten und ist daher verboten. Ein Wechsel hingegen zwischen Früh und Spät ist erlaubt.
Ich habe auch schon beim Gewerbeaufsichtsamt nachgefragt und die haben mir das bestätigt.
 
Wo gibt es das denn??

Bitte um konkrete Angabe!



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Klicke einfach auf dem Link. Randnummer 788 und 789. Hier steht, dass der Werktag eines Arbeitnehmers nicht um 0.00 Uhr beginnt, sondern ab der ersten Stunde, ab der er arbeitet und dauert weitere 24 Stunden. D. h. fängt Dein Spätdienst um 13.00 Uhr an, enden diese 24 Stunden am darauffolgenden Tag um 12.59 Uhr. Während diese 24 Stunden dürfen max. 10 Stunden gearbeitet werden. Bei einem Wechsel von Spät auf Früh werden in der Regel diese 10 Stunden überschritten.
 
das ändert nichts daran, dass Arbeitsgesetze u.a. im BGB geregelt sind und das Strafgesetzbuch ein völlig anderer Schinken ist.

Von einem Arbeitsstrafgesetzbuch habe ich noch nichts gehört :kloppen:
 
das ändert nichts daran, dass Arbeitsgesetze im BGB geregelt sind und das Strafgesetzbuch ein völlig anderer Schinken ist.

Von einem Arbeitsstrafgesetzbuch habe ich noch nichts gehört :kloppen:

Dann klick doch bitte mal auf den Link. Dort wird das als "Arbeitsstrafgesetzbuch" bezeichnet und es werden § genannt, die vorschreiben, wann ein Werktag beginnt und endet und wieviel Stunden man pro Werktag arbeiten darf.

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googelst du bitte - nur für mich - einmal das Wort Arbeitsstrafgesetzbuch? Du wirst nichts finden

auf deinen Link hin werde ich auf die Google-Startseite weitergeleitet.
Dort kann ich nichts nachschauen.
 
Bei uns im Haus ist das mit dem F S F S auch so...leider... Hatte schonmal ganze 14 Tage am Stück diesen doofen Wechsel und bin dann fix und foxi :(
 
@ rainbow774

Ich glaub, du musst mal etwas lesen üben.

Es gibt in der Bundesrepublik kein "Arbeitsstrafgesetzbuch".

Mit der wiederholten Einstellung der gleichen Links machst du dich auch immer unglaubwürdiger, denn oben auf der Seite steht:

Arbeitsstrafrecht.Buch.H69
was lediglich eine Ordnungsangabe der zitierten Seite ist.

Im Übrigen schliesse ich mich Joerg an, der auch schon darauf hinweist, dass deine Hinweise sehr fragwürdig sind, weil sonst in der Tat alle Gewerkschaften diesen Tatbestand lange eingeklagt hätten.

Eine Wiederholung der immer gleichen Zitate und Links als Antwort auf meinen Beitrag kannst du dir ersparen, wir können lesen...
 
[FONT=DejaVuSansCondensed,Bold][FONT=DejaVuSansCondensed,Bold]
Hallo rainbow774,
hier ist, was Du suchst:

Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
[/FONT]
[/FONT][FONT=DejaVuSansCondensed,Bold][FONT=DejaVuSansCondensed,Bold]
Stand: [/FONT][/FONT][FONT=DejaVuSansCondensed,Book][FONT=DejaVuSansCondensed,Book]Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 15.7.2009 I 1939[/FONT][/FONT]
[FONT=DejaVuSansCondensed,Book][FONT=DejaVuSansCondensed,Book][/FONT][/FONT]​
[FONT=DejaVuSansCondensed,Book][FONT=DejaVuSansCondensed,Book][FONT=DejaVuSansCondensed,Bold][FONT=DejaVuSansCondensed,Bold]
§ 5 Ruhezeit​
[/FONT][/FONT][FONT=DejaVuSansCondensed,Book][FONT=DejaVuSansCondensed,Book]
(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von
mindestens elf Stunden haben.
(2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung,
Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung,
in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde
verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier
Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.
(3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und
Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die​
nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.
[/FONT]
[/FONT]
[/FONT]
[/FONT]
 
@ rainbow774: Ich kenne die Schichtplanfibel, aber ich sehe es wie maniac, wo ist die gesetzliche Grundlage? In welchem Tarifvertrag oder in welchem Paragraphen des Arbeitszeitgesetzes steht das??
Meinst Du allen Ernstes, dass hunderte Betriebs- und Personalräte, MAVen und die Gewerkschaften nicht schon lange gegen dieses Schichtmodell angegangen wären, wenn es Aussicht auf Erfolg hätte? Glaubst Du allen Ernstes, dass es nicht schon Klagen vor den Arbeitsgerichten gegeben hätte, bzw. dass es schon Urteile geben würde?
Die Pflege ist in ihrer großen Masse sicherlich eine Berufsgruppe die sich nicht großartig wehrt, sondern lieber motzt und sich trotzdem alles gefallen lässt, aber auch in dieser Gruppe gibt es ein paar Menschen die sich nicht alles gefallen lassen und durchaus wissen ihre Rechte durchzusetzen. Wenn diese dann an der richtigen Position sitzen (Betriebs- / Personalräte, MAV etc.), versuchen sie auch für andere KollegInnen die Rechte durchzusetzen.
Mir ist bislang nichts bekannt, dass es in dieser Sache erfolgreiche Klagen gab, oder dass ver.di (oder eine andere Gewerkschaft) jemals dagegen angegangen sind.
Auf einer ver.di-Bundeskonferenz zur Verbesserung der Arbeitsbedingung in Krankenhäusern, war das komischerweise auch kein Thema und die Menschen die da anwesend waren, sind nun wirklich welche, die für ihre Rechte und die Rechte der Pflege kämpfen.

Also ganz so klar, wie es ver.di in der Schichtplanfibel schreibt, ist es wohlmöglich doch nicht. Wobei ich eine Änderung der Dienstpläne in diese Richtung für sehr gut und richtig halten würde.
Ich persönlich habe auch meine Probleme mit dem kurzen Wechsel, wobei ich das Glück habe, dass meine Leitung solche Wechsel auf ein Minimum reduziert.



§ 3 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) besagt, dass der "Werktag" eines Arbeitnehmers mit der Aufnahme der Arbeit beginnt (nicht zwischen 0.00 und 24 Uhr).

Arbeitsschutzgesetz § 5 besagt, dass die zulässige Höchstarbeitsstundenzahl max 10 Stunden betragen darf, innerhalb der letzten 24 Stunden nicht überschritten werden darf.....

und wenn man 1 und 1 zusammen zählt, läßt sich unschwer daraus ableiten, dass die Schaukelshicht mit den beiden §§ in der Regel kollidiert. Es gibt Einrichtungen, bei denen das verboten ist (habe ich in verschiedenen anderen Foren gelesen, dass das manche Pfleger über ihren Arbeitgeber sagten). Wo kein Kläger da kein Richter.
 
§ 3 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) besagt, dass der "Werktag" eines Arbeitnehmers mit der Aufnahme der Arbeit beginnt (nicht zwischen 0.00 und 24 Uhr).
...

Hääääääää? Im §3 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz besagt , dass "(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind."
BUrlG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
BUrlG - Einzelnorm

Ich wäre an Deiner Stelle vorsichtig, irgendwelche Gesetze und Paragraphen zu zitieren die Du net kennst!
 
So, ich mach jetzt hier mal zu...

Dauernde Falschverweise mit nicht dazugehörigen Zitaten sind nix als lästig.

Ich empfehle dir, rainbow, dich mal an die zuständigen Ministerien zu wenden, wenn du Inkompatibilitäten zwischen den Gesetzen bemerkst. Die müssen das dann nämlich regeln.

Bei absoluten Neuigkeiten bitte Nachricht an mich, dann mach ich ggf. wieder auf.
 
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