§ 9
Mindestanforderungen an Pflegeschulen
1)
Pflegeschulen müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen:
1.
hauptberufliche Leitung der Schule durch eine pädagogisch qualifizierte Person mit einer abgeschlossenen
Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau,
2.
Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze angemessenen Zahl fachlich und
pädagogisch
qualifizierter Lehrkräfte mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer, abgeschlossener Hoch-
schulausbildung
auf Master-
oder vergleichbarem Niveau
für die Durchführung des theoretischen Unterrichts
sowie
mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer, abgeschlossener Hochschulausbildung für die
Durchführung des praktischen Unterrichts,