Auf der Suche nach einem
vergleichbaren Urteil, einer Kündigung vor Antritt der Arbeitsstelle
hat das LAG Hamm geurteilt. Befunden, dass es NICHT zulässig ist, eine Vertragsstrafe einzufordern.
Das Urteil ist aus dem Jahr 2004 und ging durch mehrere Instanzen.
HENSCHE Arbeitsrecht: 8 AZR 196/03
Das Argument des BAG (s. #11) hat mit dem Urteil aus dem Jahr 2010 festgestellt, dass es -JA- nicht generell unzulässig ist eine Vertragsstrafe zu fordern. Allerdings eben auch sehr deutliche Grenzen aufgezeigt.
Eben nicht während der Probezeit, wenn fristgerecht gekündigt wird.
Fristlos ist an sich nicht o.k., aber der Arbeitnehmer hatte triftige Gründe.
Was an sich, wenn man drüber nachdenkt, auch ohne ein weiteres Urteil zu ähnlichem Schluss führt, wie das LAG Hamm von 2004:
Wenn es schon in der Probezeit nicht rechtmäßig ist, eine Strafe zu fordern wenn ein Arbeitnehmer da fristgerecht kündigt, dann kann das erst recht nicht gelten, wenn der Arbeitnehmer die Stelle noch gar nicht angetreten hat und ebenfalls fristgerecht vorher kündigt.
Was wiederum auch die Ansicht des BAG von 1987 ist, wo es um einen angehenden Azubi ging (s. #7), da hatte zwar der Arbeitgeber den Ausbildungsvertrag vor Ausbildungsbeginn gekündigt, aber so ist es, beide Seiten haben das Recht dazu.
Soweit weg ist das somit überhaupt nicht von den späteren Urteilen.
Dass Arbeitgeber so einen Mist in Arbeitsverträge reinhauen, um Arbeitnehmer davon abzuhalten das Weite zu suchen, es bleibt dreist. Auch wenn es nicht generell unzulässig ist, das reinzuschreiben, wenn man es richtig formuliert.
Von mehreren Gerichten wurde der Vertragstrafenparagraph - einkassiert.
Wenn er
gar nicht im Arbeitsvertrag drin steht - bleibt eine fristgerechte Kündigung VOR Antritt einer neuen Arbeitsstelle ebenfalls in aller Regel folgenlos für den Arbeitnehmer.