Eine Frage aus pdl.konkret ambulant, die nicht nur die Pflegedienste betreffen: “Wenn ein geplantes „Überstundenfrei“ oder „Frei“ für ein gearbeitetes Wochenende geplant ist und der Mitarbeiter im geplanten Frei krank wird, verfallen die Tage oder müssen sie bezahlt werden?“
Antwort: Wer „Freizeitausgleich“ oder „Überstundenfrei“ nimmt und währenddessen krank wird, hat Pech gehabt. Der Arbeitgeber muss dann keinen zusätzlichen Freizeitausgleich gewähren, urteilte das
Bundesarbeitsgericht in Erfurt (AZ: 6 AZR 374/02). Tritt die Arbeitsunfähigkeit erst ein, nachdem der Zeitraum für den Freizeitausgleich mit dem Vorgesetzten festgelegt wurde, gelten Freizeit bzw. Überstunden als ausgeglichen. Selbst wenn der Mitarbeiter für den gesamten Freistellungszeitraum erkrankt, bekommt er dafür keine weiteren freien Tage.
Anders verhält sich die Sache nach Auffassung des
Bundesarbeitsgericht allerdings,
wenn ein Tarifvertrag eine andere Regelung vorsieht: Das Risiko einer Erkrankung während des Freizeitausgleiches kann auf den Arbeitgeber abgewälzt werden. Dies ist auch im Rahmen einer individuellen arbeitsvertraglichen Regelung möglich. Wenn das nicht ausdrücklich vereinbart wurde, müssen Arbeitgeber trotz Krankheit allerdings keinen erneuten Freizeitausgleich gewähren.
Wieder anders sieht es bei Urlaub aus: erkrankt ein Mitarbeiter während des Erholungsurlaubs und weist er dies durch Vorlage eines ärztlichen Attests nach, müssen die auf die Krankheit entfallenden Urlaubstage dem Mitarbeiter wieder gutgeschrieben werden. Der Zweck des Erholungsurlaubs kann während der Krankheit nicht erfüllt werden. Insofern hat jeder Mitarbeiter ein Recht auf Krankheit, deren Zeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet werden darf.
(Quelle: Recht-und-Fuehrung)