aha... und wo ist da deine Bescheinigung mit der Schulung zum Anhängen der IV-Antibiose, wenn es die dreijährige Ausbildung in deinen Augen nicht abdeckt?
Nochmal langsam und zum mitmeißeln für Dich:
Früher wurde von dem betreffenden Arzt explizit die ERSTMALIGE (!) i. v.-Gabe schriftlich angeordnet, und er war in der Nähe für den Notfall. Ganz früher war´s nochmal anders, da war die erstmalige i.v.-Gabe immer Aufgabe des Arztes.
Das hat aber beides NICHTS mit dem zu tun, was jetzt (angeblich) durch die Richtlinie gestattet wird:
Nämlich daß Pflegekräfte jetzt IMMER, regelmäßig - ohne daß jedesmal eine explizite Erlaubnis/Anordnung vom verordnenden Arzt zu erfolgen hat und ohne daß der in Reichweite sein muß - die erstmalige i.v.-Gabe eines Antibiotikums durchführen dürfen!
Natürlich muss das schriftlich angeordnet sein. Keine Pflegekraft entscheidet im Rahmen einer Delegation, welches Antibiotikum angehängt wird - darum geht es ja aber auch nicht.
Das hat auch keiner behauptet!
Deine Darstellung/Quelle in #3 implizierte ...
Welche Quelle?
Ich hatte mehrere genannt.
Es wird für die Gabe von IV-Antibiosen (egal ob erstmalig oder folgend) kein extra Schein verlangt.
Nur weil Du irgendwas immer wieder behauptest, wird es nicht wahrer.
Wenn du deine Quelle des Altenpflegemagazins richtig liest, steht da, dass die Pflegeausbildung eine formelle Qualifikation darstellt und die materielle ggf. zusätzlich noch durch Fortbildungen oder Anleitung abgedeckt werden kann/muss.
Ich bezog mich auf den Satz:
"
Wir unterscheiden zwischen einer formellen Qualifikation und einer materiellen Qualifikation. Eine formelle Qualifikation besteht, wenn eine Pflegekraft eine Ausbildung erfolgreich absolviert hat und über die entsprechende Bescheinigung verfügt. Eine materielle Qualifikation liegt vor, wenn eine Pflegekraft die Tätigkeit in der Praxis auch wirklich beherrscht."
Auch wenn jemand nicht die formelle Qualifikation in seiner Ausbildung erworben hat, so kann er diese auch durch z. B. eine entsprechende Weiterbildung (nachträglich) erwerben. So können auch grundsätzlich Pflegehelfer (um die ging es im pqsg-Link) Aufgaben von Pflegefachkräften übernehmen, wenn sie entsprechende Schulungen oder Fortbildungen erhalten.
Beispiel aus meiner Klinikzeit:
i.m.-Spritzen. Bei dreijährigen Pflegekräften Bestandteil der Ausbildung. Bei einjährigen KPH nicht.
Diese können aber z. B. durch einen sog. "Spritzenschein" ebenfalls die Erlaubnis dazu erwerben. Dieser Spritzenschein stellte also AUCH eine formale Qualifikation zum i.m.-spritzen dar!
Das hat aber alles nichts mit der materiellen Qualifikation zu tun, denn die erfolgt bei beiden (GuK und KPH) beim routinemäßigen Tun, durch Übung.
Also:
Formale Qualifikation = Dürfen
Materielle Qualifikation = Können
Vielleicht hat eine gelernte Altenpflegekraft tatsächlich nicht die Kompetenzen, dass ohne weiteres Antibiosen angehängt werden dürfen
Darum geht´s hier überhaupt nicht

Nur wurde der Unterschied formale und materielle Qualifikation im PQSG-Link sehr gut erklärt, weiter nichts.
Wenn ich eine Delegation übernehme, muss ich sie dürfen und können. Kann ich etwas nicht, darf ich es nicht. Kann ich es und darf ich es laut dem g-ba-Beschluss, weil ich die für die Tätigkeit verlangen aufgelisteten Kompetenzen besitze, ist das ausreichend.
Korrekt.
Nur hattest Du weiter oben etwas anderes geschrieben:
"Dürfen folgt aus können"
Und das stimmt so eben nicht.
"Können" können ganz viele Pflegekräfte alles mögliche, z. B. weil ihnen das irgendwann mal irgendwer zwischen Tür und Angel gezeigt hatte. Möglicherweise haben sie darin auch durch tägliche Routine sehr viel Geschick entwickelt und beherrschen die Tätigkeit
rein handwerklich sehr gut. Sie haben aber niemals die theoretischen Hintergründe erlernt und wissen auch nicht, was im Fall von Komplikationen zu tun ist, denn eine echte Fortbildung dazu (= formale Qualifikation) haben sie niemals erworben! Damit stehen sie rechtlich gesehen durchaus mit einem Bein im Knast, wenn irgendwann mal Komplikationen auftreten.
Auch der umgekehrte Fall ist nicht unbedenklich:
Z. B. hat eine Pflegefachkraft seit zehn Jahren keinen DK mehr gelegt. Dadurch hat sie zwar nach wie vor die formale Q. zum Legen eines DKs (dank Ausbildung), ihr fehlt aber inzwischen die materielle Qualifikation. Wenn sie nun trotzdem einen DK legt und ihr aufgrund mangelnder Übung ein Fehler unterläuft und der Pat. einen Harnwegsinfekt erleidet, dann ist das durchaus justiziabel.
Ich finds albern, dass du dich in der Auseinandersetzung mit "kleinem Dummerchen" betitelst. Willst du wirklich eine Antwort, nur provozieren oder schaust du selbst nach, wie sich eine Pflegefachkraft in einem solchen Notfall verhalten sollte bzw. welche Aufgaben hier erfüllt werden sollten?
Und ich find´s mehr als albern, daß Du bzw. ihr mir nicht eine einfache Frage beantworten könnt...?!
Noch einmal:
Ich habe ja nichts dagegen, daß solche Tätigkeiten (wie z. B. die erstmalige i.v.-Gabe) von Pflegekräften, auch routinemäßig, übernommen werden.
Dann müssen aber die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sein, sonst sehe ich das im Fall von Komplikationen für die betroffene Pflegekraft für sehr bedenklich an.