Erstgabe von i.v. Medikamenten

alesig

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Krankenhaus
Hallo,
bei uns musste der Arzt die Erstgabe von Antibiotika, auf Station , immer selbst anhängen. Jetzt laufen Bestrebungen, dass dies die Pflege übernehmen soll .
Die Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung ,Stand: 29.08.2008 schreibt :Die intravenöse Erstapplikation von Medikamenten ist nicht delegierbar.
Unser PDL will mit dem Chefarzt eine Dienstanweisung auf den Weg bringen, in der aber genau das, an die Pflege deligiert werden soll.
Gibt es ein Gesetz eine verbindliche Regel, was rechtsverbindlich ist ? Wenn ein Patient Schaden nimmt,nachdem eine GKP das Antibiotikum angehängt hat, aufgrund der Dienstanweisung, wer hält dann seinen Kopf hin? Der ,der die Dienstanweisung erteilt hat , obwohl die Bundesärztekammer was anderes sagt?
Gibt es inzwischen neuere Anweisungen zu dieser Situation? Hab im Netz nichts weiter gefunden.
Wie handhabt ihr das?
Alesig
 
Hi alesig,

deine Quelle von 2008 ist nicht mehr aktuell. Das entscheidende hier ist die "Richtlinie über die Festlegung ärztlicher Tätigkeiten zur Übertragung auf Berufsangehörige der Alten- und Krankenpflege zur selbständigen Ausübung von Heilkunde im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c SGB V (Erstfassung) Beschlussdatum: 20.10.2011 Inkrafttreten: 22.03.2012" Da steht alles drin. Einerseits die Geschichte mit der Delegation und was dafür vorausgesetzt wird (besonderer Vermerk auf die Tabellen).

Das Thema der Erstgabe einer Antibiose wird nicht explizit erwähnt (nur die Unterscheidung von Antibiose oder andere Infusionslösung). Eine Erstgabe von z.B. Metamizol/Novamin kann genauso kritisch werden, wie eine Antibiose... deswegen hat diese Unterscheidung in meinen Augen keine Bedeutung. Allergische Reaktionen oder Komplikationen müssen so oder so vom zuständigen Pflegepersonal erkannt und behandelt werden. Aus meinem Alltag (weder von meiner Zeit auf der Normalstation von vor ~ 10 Jahren, noch jetzt) kenne ich das Vorgehen, dass Erstgaben von i.v.-Antibiosen durch Ärzt*innen oder in deren Beisein erfolgen muss. Das scheint mir in deinem Haus ein Relikt aus früheren Zeiten zu sein. Ich denke nicht, dass ihr da drumrum kommt. ;)
 
Zuletzt bearbeitet:
Hi alesig,

deine Quelle von 2008 ist nicht mehr aktuell.
Jein. Es stimmt zwar, daß seither viel Zeit vergangen ist und die von Dir zitierte Richtlinie in Kraft getreten ist.
Aber auch die gestattet keineswegs uneingeschränkt eine Übertragung von i. v.-Erstgaben an alle Pflegekräfte:

"Ist die Erstgabe einer i.v. Antibiose immer eine ärztliche Tätigkeit? Kann diese Tätigkeit delegiert werden und wenn ja, welche Vorraussetzungen sind hierfür zu erfüllen?
(...)
Bei der Erstgabe von i.v. Antibose durch Gesundheits- und Krankenpflegepersonen muss die unverzügliche Erreichbarkeit eines Arztes in unmittelbarer Nähe sichergestellt sein"

Quelle:

"Frage:Ist die Erstgabe von i.v.-Antibiotika grundsätzlich eine ärztliche Tätigkeit, die nicht an nicht ärztliches Personal delegiert werden kann? Sofern eine Delegation möglich ist: Welche Voraussetzungen sind dann notwendig (Spritzenschein etc.)? Reicht es, dass der Arzt davon ausgehen kann, eine examinierte Pflegefachkraft (Gesundheits- und Krankenpfleger und Altenpfleger) sei aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage, die Erstgabe sachgerecht auszuführen?
(...)

Einfach und erlernbar ist z. B. die Venenpunktion, beherrschbar ist sie damit auch. Problematisch ist die Frage der Gefährlichkeit. Zur Erstapplikation von Antibiotika fehlen (gesicherte) wissenschaftliche Erkenntnisse. Es liegt keine einzige, die Behauptung der Komplikationsdichte bei Erstapplikation bestätigende Untersuchung vor, wie etwa für Röntgenkontrastmittel oder bei der Bluttransfusion.

Allerdings muss sich der verantwortliche, anordnende Arzt immer vergewissern, ob eine Pflegefachkraft diese Tätigkeit so beherrscht, dass keine Gefahr für den Patienten besteht. Hinzu kommt, dass gerade die Erstgabe häufig als nicht delegierbar angesehen wird. Hier ist im Vorfeld – d. h. nicht im Einzelfall der Behandlung eines Patienten, sondern bei der Organisation der Behandlungspflege – eine klare Absprache zwischen Pflegedienst und ärztlichem Dienst erforderlich, sodass in der Folgezeit der Arzt davon ausgehen darf, dass die Pflegepersonen, die die Anordnungen ausführen, ausreichend befähigt sind.


Darüber einen Befähigungsnachweis zu erstellen, ist sinnvoll, weil in der Gesundheits- und Krankenpflege keine einheitliche Ausbildung vorliegt. Nicht jede Schule hat das Punktieren der Vene gelehrt. Das gilt erst recht für Altenpflegeschüler, die zurzeit noch nach dem Bundesaltenpflegegesetz ausgebildet werden. Es kann natürlich immer zu Komplikationen kommen. Dann aber ist unbedingt unverzüglich ein Arzt zu rufen. Eigenmächtiges Handeln hat zu unterbleiben.

I.v.-Antibiotika spritzen ist somit einschließlich der Erstgabe durch geeignete examinierte Pflegekräfte ausführbar."

Quelle:
[Hervorhebungen durch mich]
In der Richtlinie wird aber explizit auf Paragraph 4 Abs. 7 des Krankenpflegegesetzes (bzw. Altenpflegegesetzes) hingewiesen:

"(7) 1Zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung der nach diesem Gesetz geregelten Berufe im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dienen, können über die in § 3 Abs. 1 und 2 beschriebenen Aufgaben hinausgehende erweiterte Kompetenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten vermittelt werden. 2Dabei darf die Erreichung des Ausbildungsziels nicht gefährdet sein. 3Die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG ist zu gewährleisten. 4Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Ausbildung, die zum Erwerb der erweiterten Kompetenzen führt, an Hochschulen erfolgen. 5Soweit die Ausbildung nach Satz 1 über die in diesem Gesetz und die in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege geregelten Ausbildungsinhalte hinausgeht, wird sie in Ausbildungsplänen der Ausbildungsstätten inhaltlich ausgestaltet, die vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu genehmigen sind. 6Die Genehmigung setzt voraus, dass sich die erweiterte Ausbildung auf ein vereinbartes Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bezieht und die Ausbildung geeignet ist, die zur Durchführung dieses Modellvorhabens erforderliche Qualifikation zu vermitteln. 7§ 4 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz gilt mit der Maßgabe, dass die staatliche Prüfung sich auch auf die mit der zusätzlichen Ausbildung erworbenen erweiterten Kompetenzen zu erstrecken hat. 8Abweichend von Satz 5 kann der Gemeinsame Bundesausschuss für die Tätigkeiten, die er in der Richtlinie nach § 63 Absatz 3c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegt hat, für die zusätzliche Ausbildung standardisierte Module entwickeln, die vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auch ohne Vorliegen eines vereinbarten Modellvorhabens nach § 63 Absatz 3c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genehmigt werden können. 9Der Gemeinsame Bundesausschuss hat vor seiner Entscheidung pflegewissenschaftlichen und pflegepädagogischen Sachverstand hinzuzuziehen sowie der Bundesärztekammer und den maßgeblichen Verbänden der Pflegeberufe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. 10Die Genehmigung der standardisierten Module nach Satz 8 erfolgt einmalig; Änderungen bedürfen einer erneuten Genehmigung.

(8) Absatz 7 gilt entsprechend für Personen, die bereits zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 berechtigt sind."

Siehe

D. h., dort wird explizit auf besondere Module hingewiesen, die im Rahmen der Ausbildung zu erwerben sind und die die normale Pflegekraft eben NICHT besitzt.
Wenn, dann müßten die bereits examinierten Pflegekräfte explizit darauf geschult werden, um solche "heilkundlichen Tätigkeiten" übernehmen zu "dürfen".

Das Thema der Erstgabe einer Antibiose wird nicht explizit erwähnt (nur die Unterscheidung von Antibiose oder andere Infusionslösung). Eine Erstgabe von z.B. Metamizol/Novamin kann genauso kritisch werden, wie eine Antibiose... deswegen hat diese Unterscheidung in meinen Augen keine Bedeutung. Allergische Reaktionen oder Komplikationen müssen so oder so vom zuständigen Pflegepersonal erkannt und behandelt werden. Aus meinem Alltag (weder von meiner Zeit auf der Normalstation von vor ~ 10 Jahren, noch jetzt) kenne ich das Vorgehen, dass Erstgaben von i.v.-Antibiosen durch Ärzt*innen oder in deren Beisein erfolgen muss. Das scheint mir in deinem Haus ein Relikt aus früheren Zeiten zu sein. Ich denke nicht, dass ihr da drumrum kommt. ;)
... und ich habe vor ca. 10 Jahren auch noch klinisch gearbeitet und kann sagen, daß i. v.-Erstgaben bei uns immer entweder vom Arzt persönlich erfolgten oder aber explizit schriftlich delegiert werden durften, dann mußte der Arzt aber immer schnell erreichbar sein (nicht direkt daneben stehen, aber auf Stationsebene erreichbar).
 
Wieso sollte eine examinierte Pflegekraft zu inkompetent sein, dass sie im Rahmen einer Delegation keine i.v.-Antibiose als Erstgabe geben darf?

Die beschriebenen Kompetenzen zur Infusionstherapie mit Antibiotika ist doch mit der Ausbildung und den dann im jeweiligen Haus getroffenen Vereinbarungen abgedeckt bzw. erfüllbar - zur Not muss das halt ins Einarbeitungskonzept. Die Module, welche du ansprichst, sind doch nur für die Inhalte verlangt, welche über den Ausbildungsinhalt hinausgehen (wie z.B. der Wechsel von suprapuschen Blasenkathetern). Das Legen von Blasenverweilkathetern ist doch ebenso fester Bestandteil der Ausbildung und eine dieser beschriebenen Delegationen. Es wird ja nicht verlangt, dass alle delegierbaren heilkundlichen Tätigkeiten nochmal extra unterrichtet werden müssen. Die Themen Infusionen und Medikamente (einschließlich der Antibiosen) sind doch (zumindest in meinem Teil Bayerns, den ich hier überblicken kann) regulärer Inhalt der dreijährigen Ausbildung.
 
Wieso sollte eine examinierte Pflegekraft zu inkompetent sein, dass sie im Rahmen einer Delegation keine i.v.-Antibiose als Erstgabe geben darf?
Es geht nicht um fachliche Kompetenz. Natürlich haben wir alle die fachliche Kompetenz eine i.v.-Antibiose zu verabreichen. Die Verabreichung ist bei der Erstgabe ja nicht anders als bei den Folgegaben (vorausgesetzt der Venenzugang liegt bereits). Es geht nicht um fachlich können, sondern um rechtlich dürfen.
 
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Reaktionen: Martin H.
Bei uns haben die Ärzte sogar die ersten beiden i.v. Antibiosen angehängt.
Ist aber schon lange her.
Ich hab einmal daneben gestanden als jemand bei der 2. Infusion einen anaphylaktischen Schock bekommen hat.
 
Es geht nicht um fachliche Kompetenz. Natürlich haben wir alle die fachliche Kompetenz eine i.v.-Antibiose zu verabreichen. Die Verabreichung ist bei der Erstgabe ja nicht anders als bei den Folgegaben (vorausgesetzt der Venenzugang liegt bereits). Es geht nicht um fachlich können, sondern um rechtlich dürfen.
Doch, darum geht es doch. Der Besitz der Kompetenzen erlaubt die Übernahme der Delegationen. Dürfen folgt aus können bzw. des im Beschluss genannten Kompetenzbesitzes (incl. der interprofessionellen Abstimmung natürlich... aber die soll ja laut alesig auch erfolgen). Martins Argument beinhaltet aber, dass nicht alle Pflegekräfte (mit dem Berufstitel der 3-jährigen Ausbildung) die Kompetenz für die Übernahme der Delegation einer IV-Antibiosen-Erstgabe besitzen und extra dafür geschult werden müssten. Daher meine Gegenfrage. Ich sehe das ja bekanntlich anders ;)

AntjeX hat die Krux an der Geschichte am Bespiel der Gefahr der Anaphylaxie, warum möglicherweise eine Erstgabe durch Mediziner*innen passieren soll (bzw. wohl manche Häuser so verfahren), auch gut erklärt... die Erstgabe muss, wie bei jedem potentiellen Allergieauslöser noch nicht zu einer problematischen Reaktion führen... spätestens dann aber die Zweite. Wir diskutieren ja aber nicht über die Zweitgabe. Eine examinierte Pflegekraft muss in jeder Situation, egal ob Erstgabe, Zweitgabe oder die X-te-Gabe mit Komplikationen kompetent umgehen können, wenn sie die Delegation übernimmt.
 
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Nachtrag:
Aus meinem Alltag (weder von meiner Zeit auf der Normalstation von vor ~ 10 Jahren, noch jetzt) kenne ich das Vorgehen nicht, dass Erstgaben von i.v.-Antibiosen durch Ärzt*innen oder in deren Beisein erfolgen muss.
Hier fehlte das fette Wort. War halt doch schon spät :wink:

Gibt es ein Gesetz eine verbindliche Regel, was rechtsverbindlich ist ?[1] Wenn ein Patient Schaden nimmt,nachdem eine GKP das Antibiotikum angehängt hat, aufgrund der Dienstanweisung, wer hält dann seinen Kopf hin?[2] Der ,der die Dienstanweisung erteilt hat , obwohl die Bundesärztekammer was anderes sagt?
Gibt es inzwischen neuere Anweisungen zu dieser Situation?[3] Hab im Netz nichts weiter gefunden.
Wie handhabt ihr das?[4]
Ich will nochmal konkret auf die Fragen eingehen, damit keine Missverständnisse auftreten. Damit mir das gelingt hab ich es mal eben durchnummeriert.

1: Die verlinkte Richtlinie vom g-ba. Wie bei jeder Delegation muss klar sein, welche Aufgaben mit welchen Kompetenzanforderungen und Rechten verbunden sind. Antwort: Ja, es ist rechtlich möglich, aber wie immer an Bedingungen geknüpft.
2: Das kommt darauf an, auf wen der Schaden zurückzuführen ist. Übernimmst du die Delegation bzw. wenn das dann per Dienstvereinbarung so geregelt ist, musst du natürlich für alle Fehler, welche du machst auch gerade stehen. Stichworte sind hier: 6-R-Regel, Allergie-Abfrage, bekannte und funktionierende Notfallalamierungskette/Notrufalamierung/Arztnotruf (wie auch immer das bei euch heißen mag), schriftliche Anordnung der Mediakamentengabe durch Ärzt*innen (mit allen notwendigen Informationen), Patienten-Beobachtung, Notfalltrainings usw. <-- In der Summe aber auch nur das, was bei allen anderen Delegationen in Sachen Medikamentengabe passieren muss, damit man sich als Pflegefachkraft nichts zu Schulden kommen lässt.
3: Siehe vorherige postings
4: Wie gesagt, meinen Kolleg*innen (Kompetenz) und der gegebenen Struktur (interprofessionelle Organisation und Standardisierung) in meinem Haus traut man offenbar zu, dass auch Erstgaben von Antibiotika i.v. sicher gegeben werden dürfen.

Solltest du bedenken haben, dass euer Haus bzw. deine Kolleg*innen nicht für die Delegation hinreichend gerüstet ist/sind, würde ich das gegenüber den PDL, welche die Dienstvereinbarung mit dem Chefarzt schließen will detailliert ansprechen. Zur Not müssen Strukturen, die Organisation oder der Kompetenzstand der Kolleg*innen, welche die Delegation übernehmen sollen, zuvor angepasst werden.
 
Vielen Dank für die zahlreichen und informativen Antworten.
Werde die Infos mit in die nächste Besprechung nehmen.
Lieber niesreiz, so traurig es auch ist, bin ich der Überzeugung, dass so einige der GKP ,für diese Aufgabe nicht ausreichend gerüstet sind,bzw. bei Eintreten eines Notfalles ,nicht adäquat reagieren würden.
 
Lieber niesreiz, so traurig es auch ist, bin ich der Überzeugung, dass so einige der GKP ,für diese Aufgabe nicht ausreichend gerüstet sind,bzw. bei Eintreten eines Notfalles ,nicht adäquat reagieren würden.
Echt jetzt? Wollen die nicht können oder können sie nicht? Dann hapert es aber auch an anderen Stellen, oder? Oder schnall ich hier eine mögliche Ironie nicht? :oops:
 
Im Grunde geht es ja darum, ist der Arzt in der Nähe?

Für unsere eins (ZNA/Intensivkraft etc) ist ein Allergische Reaktion bis zum Schock leicht zu erkennen und auch entsprechend die Maßnahmen einzuleiten. Auf einer peripheren Station sieht es da schon anders aus.

Wegen der Übung und des vorhandenen Personals. Und hier sehe ich nicht das Problem in der Persönlichen Dummheit der Pfleger, sondern im Personalmangel. Zwischen Pat.Klingeln, 1000 Angehörigen, Telefon etc. geht sowas nämlich unter im 15 Minuten Takt nach dem Pat zu gucken.

Auf Station ist der Arzt häufig eben nicht in der Nähe. Außer er hängt den Krempel eben selber an. Dann ist der Arzt in der Nähe.
Meine Praktische Erfahrung aber, der Arzt kommt, hängt an und ver****t sich auf nimmerwiedersehen. Ja das hätte auch die Putzfrau gekonnt.

In der Praxis hat also diese Maßnahme Haar genau den gleichen Effekt als wenn der Pfleger die Erstgabe selber durchgeführt hätte. Am ende bleibt die Überwachung und die Krise an der Pflege hängen. Mit dem einen Unterschiede. Der Arzt der sich ver****t hat bekommt einen auf den Sack

wenn also ein KH meint das per Dienstanweisung so machen zu müssen, sollen sie doch. dann produziert das ggf. Gefährdungsanzeigen wenn die Pfleger denn mutig sind.
 
Meine Kollegin ließ sich heute nötigen, eine Erstgabe AB und 4 Thrombo-Konzentrate anzuhängen. Und bei uns ist kein Arzt innerhalb weniger Minuten verfügbar, wenn man nicht gerade den Reafunk auslöst.
Ich mag die Kollegin wirklich sehr gut leiden, aber für sowas hab ich kein Verständnis. Letztlich muss sie ihren Kopf für hinhalten wenn was passiert.
 
Warum macht man sowas??

Ich hatte mal ne Diskussion mit ner Kollegin die einen Defekten Monitor verwendet hat. Ihre Begründung "wir haben sonst nicht genug Monitore". Es ist Aufgabe des Arztes zu entscheiden wer den Monitor am nötigsten braucht wenn nicht genügend zur Verfügung stehen.
Jetzt ist sie verantwortlich wenn was wegen dem Defekten Monitor passiert, weil sie hat den in Betrieb genommen.

Vor allem wurden IMC Boxen mit jungen fitten Noropat. belegt weil man die darin so schön Isolieren kann.

War ihr nicht zu erklären... :wut:

Egal. War nicht mein Kopf. Aber ich war die zicke die keine defekten Monitore benutzen will und die Ärzte mit unsinnigen Dingen belästigt, wie z.B. den Fu.Ck.Ing Noropat. mal aus der IMC Box zu holen und wo anders zu isolieren... ;)

Manchmal frag ich mich wirklich ob ich nicht doch auf ner geschlossenen gearbeitet habe. War aber ne ZNA... ein Glück bin ich da weg
 
Wieso sollte eine examinierte Pflegekraft zu inkompetent sein, dass sie im Rahmen einer Delegation keine i.v.-Antibiose als Erstgabe geben darf?
Das hatte ich nicht geschrieben.
Aber zumindest zu meiner damaligen Klinikzeit war diese Übernahme definitiv an die Bedingung geknüpft, daß der Arzt in der Nähe war, und daß die Übernahme schriftlich angeordnet war (=rechtliche Absicherung der applizierenden Pflegekraft).
Die beschriebenen Kompetenzen zur Infusionstherapie mit Antibiotika ist doch mit der Ausbildung und den dann im jeweiligen Haus getroffenen Vereinbarungen abgedeckt bzw. erfüllbar - zur Not muss das halt ins Einarbeitungskonzept.
Nein, diese Kompetenzen sehe ich durch die - normale - pflegerische Ausbildung eben nicht abgedeckt.
Die Module, welche du ansprichst, sind doch nur für die Inhalte verlangt, welche über den Ausbildungsinhalt hinausgehen (wie z.B. der Wechsel von suprapuschen Blasenkathetern).
Genau, sehr richtig: Normalerweise wird ein suprapubischer DK vom Urologen gewechselt; theoretisch könnte das aber auch eine Pflegekraft, wenn sie darauf speziell geschult wurde.
Das Legen von Blasenverweilkathetern ist doch ebenso fester Bestandteil der Ausbildung und eine dieser beschriebenen Delegationen. Es wird ja nicht verlangt, dass alle delegierbaren heilkundlichen Tätigkeiten nochmal extra unterrichtet werden müssen.
Genau. Darum wundert es mich jetzt auch, warum ein solcher "Pipifax" wie das Legen eines transurethralen (!) DKs in diese Richtlinie gepackt wird... dies ist definitiv Bestandteil der Ausbildung.
Doch, darum geht es doch. Der Besitz der Kompetenzen erlaubt die Übernahme der Delegationen. Dürfen folgt aus können bzw. des im Beschluss genannten Kompetenzbesitzes

Dies ist so nicht korrekt.
Denn um eine Tätigkeit ausüben zu dürfen, muß die betreffende Person sowohl materiell als auch formal qualifiziert sein.
Materiell heißt, sie "kann" die Tätigkeit (weil sie ihr z.B. mal irgendwer gezeigt hat und sie Übung darin hat). Das genügt aber gerade in Deutschland noch NICHT, um die Tätigkeit auch ohne weiteres durchführen zu dürfen, sondern die Person muß auch formal qualifiziert sein - d. h. sie hat salopp gesagt "den entsprechenden Schein", um die Tätigkeit machen zu dürfen:


  • "Sind die Mitarbeiter entsprechend ihrer fachlichen Qualifikation eingesetzt worden? Die Frage ist mit "ja" zu beantworten, wenn die eingesetzten Mitarbeiter die formale Qualifikation haben oder für eingesetzte Mitarbeiter ohne formale Qualifikation der Nachweis der materiellen Qualifikation (z.B. Fortbildung, Anleitung) vorliegt.
  • Daraus lässt sich ableiten, dass Pflegehilfskräfte z.B. auch Medikamente verabreichen können, wenn Nachweise über entsprechende Fortbildungen, Anleitung und Delegation vorliegen. Wir unterscheiden zwischen einer formellen Qualifikation und einer materiellen Qualifikation. Eine formelle Qualifikation besteht, wenn eine Pflegekraft eine Ausbildung erfolgreich absolviert hat und über die entsprechende Bescheinigung verfügt. Eine materielle Qualifikation liegt vor, wenn eine Pflegekraft die Tätigkeit in der Praxis auch wirklich beherrscht."
(kann natürlich auch umgekehrt sein - die formale Qualifikation liegt vor, weil die Person ja mal die Ausbildung gemacht hat; die materiale Q. liegt aber nicht (mehr) vor, weil sie die Tätigkeit schon X Jahre nicht mehr durchgeführt hat).

Und da sehe ich ein sehr großes rechtliches Problem!

Lieber niesreiz, so traurig es auch ist, bin ich der Überzeugung, dass so einige der GKP ,für diese Aufgabe nicht ausreichend gerüstet sind,bzw. bei Eintreten eines Notfalles ,nicht adäquat reagieren würden.
Aha.
Na dann erzählt mir kleinem Dummerchen doch mal bitte, was die Pflegekraft im Fall eines anaphylaktischen Schocks zu tun hat.


So, und nun noch eine Anmerkung von mir zum §63 Absatz 3c SGB V:

Ich hab das damals am Rande mitbekommen, als man das eingeführt hat. Möglicherweise liege ich ja falsch, aber m. W. sollte dies damals nicht in erster Linie die Ärzte von lästigen Tätigkeiten befreien, sondern die Pflege (als Berufsstand) attraktiver machen.
So sollten bestimmte Tätigkeiten wie z. B. Diabetesberatung oder auch Wundmanagement aus dem Tätigkeitsbereich der Ärzte heraus genommen und in den Bereich der Pflege übertragen werden. Und zwar OHNE Delegation für jeden Pipifax - sprich, die Wundmanagerin hat durch entsprechende Weiterbildung ihre Qualifikation belegt und darf deshalb auch Wunden begutachten und entsprechendes Wundmaterial selbständig verordnen bzw. am Pat. benützen (dies widerspricht ja der in D herrschenden Delegation, bei der ja ohne ärztl. Verordnung noch nicht mal "die Nase geputzt werden darf").
Das Ganze war als Modellvorhaben ausgelegt und geht über die normalen Kompetenzen einer Pflegekraft eindeutig hinaus.
 
Das hatte ich nicht geschrieben.
Aber zumindest zu meiner damaligen Klinikzeit war diese Übernahme definitiv an die Bedingung geknüpft, daß der Arzt in der Nähe war, und daß die Übernahme schriftlich angeordnet war (=rechtliche Absicherung der applizierenden Pflegekraft).
aha... und wo ist da deine Bescheinigung mit der Schulung zum Anhängen der IV-Antibiose, wenn es die dreijährige Ausbildung in deinen Augen nicht abdeckt? Natürlich muss das schriftlich angeordnet sein. Keine Pflegekraft entscheidet im Rahmen einer Delegation, welches Antibiotikum angehängt wird - darum geht es ja aber auch nicht. Deine Darstellung/Quelle in #3 implizierte, dass die Ausbildung nicht die genannten Kompetenzen vermittelt bzw. die Pflegekräfte hier nicht dazu befähigt werden - nicht über die Kompetenzen Verfügungen --> zu inkompetent dafür sind. Aber deswegen habe ich es als Frage formuliert. Wer hier sagt: Doch, das kann eine Pflegefachkraft, gibt ja schon eine Antwort, mit welcher weitergearbeitet werden kann. ;)

Es wird für die Gabe von IV-Antibiosen (egal ob erstmalig oder folgend) kein extra Schein verlangt. Wenn du deine Quelle des Altenpflegemagazins richtig liest, steht da, dass die Pflegeausbildung eine formelle Qualifikation darstellt und die materielle ggf. zusätzlich noch durch Fortbildungen oder Anleitung abgedeckt werden kann/muss. Ich muss für die Durchführung einer Delegation aus den in den Tabellen genannten Tätigkeiten nichts als die dort gelisteten Kompetenzen besitzen. Kompetenzen entstehen doch durch Ausbildung, Anleitung, Reflektion und Erfahrung. Vielleicht hat eine gelernte Altenpflegekraft tatsächlich nicht die Kompetenzen, dass ohne weiteres Antibiosen angehängt werden dürfen - okay... nachdem aber in alesig Darstellung zum Pflegepersonal in der Klinik keine Differenzierung erfolgte, bin ich von Kranken- bzw. Gesundheits- und Krankenpflegepersonal ausgegangen. Die zwei genannten Kompetenzen für das Anhängen einer IV-Antibiose, sind Teil des bayrischen Lehrplanes für die Pflege... egal ob der Auslaufende oder der Aktuelle. Ist es nun so, dass, wie alesig scheibt, hier massive Zweifel angebracht sind, dass die Kolleg*innen hier doch gravierende Mängel besitzen, können diese ja nachgeschult bzw. wieder aufgefrischt werden. (...wie bei allem anderen auch, wo diese Mängel zwischen IST und SOLL auffallen)

Wenn ich eine Delegation übernehme, muss ich sie dürfen und können. Kann ich etwas nicht, darf ich es nicht. Kann ich es und darf ich es laut dem g-ba-Beschluss, weil ich die für die Tätigkeit verlangen aufgelisteten Kompetenzen besitze, ist das ausreichend. Es wirkt vielleicht bei einigen Tätigkeiten so, als bräuchte es extra Bescheinigungen. Viele Fort- und Weiterbildungen bieten ja auch sinnvolle bzw. notwendige Vertiefungen bzw. Ergänzungen von noch benötigten Kompetenzen (wie z.B. beim Case-Management) an. Aber wenn durch die dreijährige Ausbildung (wie z.B. beim Blasenverweilkatheterlegen auch) die Kompetenzen vorhanden sind (sein sollten), ist das ausreichend. Und wenn ein/eine Kolleg*in mit der Blasenkatheter nicht mehr umgehen kann, muss er/sie sich das, sofern er/sie das können muss, wieder auffrischen/aneignen.

Aha.
Na dann erzählt mir kleinem Dummerchen doch mal bitte, was die Pflegekraft im Fall eines anaphylaktischen Schocks zu tun hat.
Ich finds albern, dass du dich in der Auseinandersetzung mit "kleinem Dummerchen" betitelst. Willst du wirklich eine Antwort, nur provozieren oder schaust du selbst nach, wie sich eine Pflegefachkraft in einem solchen Notfall verhalten sollte bzw. welche Aufgaben hier erfüllt werden sollten?

Hey @alesig , ich finds echt doof, das dich das sooo beschäftigt und ich verstehe deine Bedenken jetzt besser, nachdem du (und ich glaube mittlerweile, dass das echt nicht ironisch gemeint war) geschrieben hast, welche Probleme da in deinen Augen drohen.Klar wäre es, viel cooler, wenn deine Kolleg*innen da sicherer wären und des einfacher klappt. Wenn ich mir nämlich anschaue, wie manche Ärzte Infusionen anhängen, die 6-R-Regel beachten, den Patienten "beobachten"... naja... da ist es vielleicht doch besser, wenn das unsereins macht (und das sauber zwischen den Professionen geklärt ist) ;) Schreibst du uns, was aus der Geschichte wird/dann geworden ist?
 
Zuletzt bearbeitet:
aha... und wo ist da deine Bescheinigung mit der Schulung zum Anhängen der IV-Antibiose, wenn es die dreijährige Ausbildung in deinen Augen nicht abdeckt?

Nochmal langsam und zum mitmeißeln für Dich:

Früher wurde von dem betreffenden Arzt explizit die ERSTMALIGE (!) i. v.-Gabe schriftlich angeordnet, und er war in der Nähe für den Notfall. Ganz früher war´s nochmal anders, da war die erstmalige i.v.-Gabe immer Aufgabe des Arztes.

Das hat aber beides NICHTS mit dem zu tun, was jetzt (angeblich) durch die Richtlinie gestattet wird:
Nämlich daß Pflegekräfte jetzt IMMER, regelmäßig - ohne daß jedesmal eine explizite Erlaubnis/Anordnung vom verordnenden Arzt zu erfolgen hat und ohne daß der in Reichweite sein muß - die erstmalige i.v.-Gabe eines Antibiotikums durchführen dürfen!
Natürlich muss das schriftlich angeordnet sein. Keine Pflegekraft entscheidet im Rahmen einer Delegation, welches Antibiotikum angehängt wird - darum geht es ja aber auch nicht.
Das hat auch keiner behauptet!
Deine Darstellung/Quelle in #3 implizierte ...
Welche Quelle?
Ich hatte mehrere genannt.
Es wird für die Gabe von IV-Antibiosen (egal ob erstmalig oder folgend) kein extra Schein verlangt.
Nur weil Du irgendwas immer wieder behauptest, wird es nicht wahrer.
Wenn du deine Quelle des Altenpflegemagazins richtig liest, steht da, dass die Pflegeausbildung eine formelle Qualifikation darstellt und die materielle ggf. zusätzlich noch durch Fortbildungen oder Anleitung abgedeckt werden kann/muss.
Ich bezog mich auf den Satz:
"Wir unterscheiden zwischen einer formellen Qualifikation und einer materiellen Qualifikation. Eine formelle Qualifikation besteht, wenn eine Pflegekraft eine Ausbildung erfolgreich absolviert hat und über die entsprechende Bescheinigung verfügt. Eine materielle Qualifikation liegt vor, wenn eine Pflegekraft die Tätigkeit in der Praxis auch wirklich beherrscht."

Auch wenn jemand nicht die formelle Qualifikation in seiner Ausbildung erworben hat, so kann er diese auch durch z. B. eine entsprechende Weiterbildung (nachträglich) erwerben. So können auch grundsätzlich Pflegehelfer (um die ging es im pqsg-Link) Aufgaben von Pflegefachkräften übernehmen, wenn sie entsprechende Schulungen oder Fortbildungen erhalten.
Beispiel aus meiner Klinikzeit:
i.m.-Spritzen. Bei dreijährigen Pflegekräften Bestandteil der Ausbildung. Bei einjährigen KPH nicht.
Diese können aber z. B. durch einen sog. "Spritzenschein" ebenfalls die Erlaubnis dazu erwerben. Dieser Spritzenschein stellte also AUCH eine formale Qualifikation zum i.m.-spritzen dar!
Das hat aber alles nichts mit der materiellen Qualifikation zu tun, denn die erfolgt bei beiden (GuK und KPH) beim routinemäßigen Tun, durch Übung.
Also:
Formale Qualifikation = Dürfen
Materielle Qualifikation = Können
Vielleicht hat eine gelernte Altenpflegekraft tatsächlich nicht die Kompetenzen, dass ohne weiteres Antibiosen angehängt werden dürfen
Darum geht´s hier überhaupt nicht:!:
Nur wurde der Unterschied formale und materielle Qualifikation im PQSG-Link sehr gut erklärt, weiter nichts.

Wenn ich eine Delegation übernehme, muss ich sie dürfen und können. Kann ich etwas nicht, darf ich es nicht. Kann ich es und darf ich es laut dem g-ba-Beschluss, weil ich die für die Tätigkeit verlangen aufgelisteten Kompetenzen besitze, ist das ausreichend.
Korrekt.
Nur hattest Du weiter oben etwas anderes geschrieben: "Dürfen folgt aus können"
Und das stimmt so eben nicht.
"Können" können ganz viele Pflegekräfte alles mögliche, z. B. weil ihnen das irgendwann mal irgendwer zwischen Tür und Angel gezeigt hatte. Möglicherweise haben sie darin auch durch tägliche Routine sehr viel Geschick entwickelt und beherrschen die Tätigkeit rein handwerklich sehr gut. Sie haben aber niemals die theoretischen Hintergründe erlernt und wissen auch nicht, was im Fall von Komplikationen zu tun ist, denn eine echte Fortbildung dazu (= formale Qualifikation) haben sie niemals erworben! Damit stehen sie rechtlich gesehen durchaus mit einem Bein im Knast, wenn irgendwann mal Komplikationen auftreten.
Auch der umgekehrte Fall ist nicht unbedenklich:
Z. B. hat eine Pflegefachkraft seit zehn Jahren keinen DK mehr gelegt. Dadurch hat sie zwar nach wie vor die formale Q. zum Legen eines DKs (dank Ausbildung), ihr fehlt aber inzwischen die materielle Qualifikation. Wenn sie nun trotzdem einen DK legt und ihr aufgrund mangelnder Übung ein Fehler unterläuft und der Pat. einen Harnwegsinfekt erleidet, dann ist das durchaus justiziabel.
Ich finds albern, dass du dich in der Auseinandersetzung mit "kleinem Dummerchen" betitelst. Willst du wirklich eine Antwort, nur provozieren oder schaust du selbst nach, wie sich eine Pflegefachkraft in einem solchen Notfall verhalten sollte bzw. welche Aufgaben hier erfüllt werden sollten?
Und ich find´s mehr als albern, daß Du bzw. ihr mir nicht eine einfache Frage beantworten könnt...?!


Noch einmal:
Ich habe ja nichts dagegen, daß solche Tätigkeiten (wie z. B. die erstmalige i.v.-Gabe) von Pflegekräften, auch routinemäßig, übernommen werden.
Dann müssen aber die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sein, sonst sehe ich das im Fall von Komplikationen für die betroffene Pflegekraft für sehr bedenklich an.
 
Ich habe 1984 meine Ausbildung begonnen, zugegeben in der Pädiatrie. Vielleicht war das da anders. Bereits in der Ausbildung durften wir Antibiotika aufziehen und anhängen/spritzen unter Aufsicht examinierter Kräfte. Ich kenne aus keinem der Krankenhäuser in denen ich arbeitete einen Spritzenschein und ich habe auch nirgends erlebt, dass ein Arzt die erste Antibiose anhängt.
Das scheint von Klinik zu Klinik sehr unterschiedlich gehandhabt zu werden. Das Spritzen von Medikamenten intravenös und Anhängen Kurzinfusionen wie auch Infusionen, inkl. aller Risiken und Fehlerquellen haben wir in der Ausbildung gelernt. Das wurde geprüft im Examen! Wenn ich mir das nicht zutraue muss ich es ablehnen.
 
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Reaktionen: niesreiz
Nochmal langsam und zum mitmeißeln für Dich:
Hey, bloß weil ich nicht immer zweifelsfrei aus deinen Worten herauslesen kann, was du unbedingt meinst, muss das nicht an meiner Auffassungsgabe liegen. Des folgt wohl eher aus der reduzierten Form der Kommunikation. Auch dass du wohl meine Worte aggressiver aufgenommen hast, als sie verfasst wurden. Such das Problem bitte nicht zwingend bei mir - ich denke eher es liegt an der Form der Kommunikation.
Früher wurde von dem betreffenden Arzt explizit die ERSTMALIGE (!) i. v.-Gabe schriftlich angeordnet, und er war in der Nähe für den Notfall. Ganz früher war´s nochmal anders, da war die erstmalige i.v.-Gabe immer Aufgabe des Arztes.
ja... okay... schon klar. Immer schriftlich, war auch nicht strittig. Und die kurzfristige Verfügbarkeit von Ärzten ist ja auch nicht obsolet. Dafür hat es ja Alamierungsketten für den Notfall in der Häusern. Du wolltest klarmachen auf welchem Weg sich da was und wie entwickelt hat. okay, hab es, glaube ich, verstanden.
Das hat auch keiner behauptet!
Aber extra geschrieben - Am Anfang von #14. War mir auch nicht fraglich und ich wusste nicht warum du das so extra nennst. Drum hab ich lieber mal drauf reagieren und deutlich gemacht, dass ich das auch so sehe.

Welche Quelle?
Ich hatte mehrere genannt.
und, #3
D. h., dort wird explizit auf besondere Module hingewiesen, die im Rahmen der Ausbildung zu erwerben sind und die die normale Pflegekraft eben NICHT besitzt.
Wenn, dann müßten die bereits examinierten Pflegekräfte explizit darauf geschult werden, um solche "heilkundlichen Tätigkeiten" übernehmen zu "dürfen".
Dein Bezug auf den Text vom buzer. Vielleicht sind hier die Begriffe "können" und "dürfen" auch zuweilen irreführend bzw. tendenziell missverständlich. Kompetenz schließt ja beides ein, drum führt es der g-ba-Text so auf.
Nur weil Du irgendwas immer wieder behauptest, wird es nicht wahrer.
okay... aber was für ein Schein wird dann noch extra verlangt, wenn eine iv-Antibiose angehängt werden soll? Wir reden doch über examiniertes Pflegepersonal aus dem Setting der Akutpflege. Oder hab ich mich verlesen oder sonst irgendein Informationsdefizit/Missverständnis?
Ich bezog mich auf den Satz:
"Wir unterscheiden zwischen einer formellen Qualifikation und einer materiellen Qualifikation. Eine formelle Qualifikation besteht, wenn eine Pflegekraft eine Ausbildung erfolgreich absolviert hat und über die entsprechende Bescheinigung verfügt. Eine materielle Qualifikation liegt vor, wenn eine Pflegekraft die Tätigkeit in der Praxis auch wirklich beherrscht."

Auch wenn jemand nicht die formelle Qualifikation in seiner Ausbildung erworben hat, so kann er diese auch durch z. B. eine entsprechende Weiterbildung (nachträglich) erwerben. So können auch grundsätzlich Pflegehelfer (um die ging es im pqsg-Link) Aufgaben von Pflegefachkräften übernehmen, wenn sie entsprechende Schulungen oder Fortbildungen erhalten.
Beispiel aus meiner Klinikzeit:
i.m.-Spritzen. Bei dreijährigen Pflegekräften Bestandteil der Ausbildung. Bei einjährigen KPH nicht.
Diese können aber z. B. durch einen sog. "Spritzenschein" ebenfalls die Erlaubnis dazu erwerben. Dieser Spritzenschein stellte also AUCH eine formale Qualifikation zum i.m.-spritzen dar!
Das hat aber alles nichts mit der materiellen Qualifikation zu tun, denn die erfolgt bei beiden (GuK und KPH) beim routinemäßigen Tun, durch Übung.
Es geht aber nicht um Pflegehelfer. Oder ist das nur ein Bespiel von dir, welches etwas anderes, bezügliches erklären will? Ich schrieb doch nur, dass examiniertes Pflegepersonal in einem Krankenhaus in der Regel die Kompetenzen besitzen, dass sie Antibiosen, egal ob erstmalig oder folgend anhängen dürfen. Dass die Pflegekraft, welche eine Delegation übernimmt, diese auch beherrschen können muss, folglich auch dafür ausgebildet wurde, ist doch auch mein Standpunkt.
Darum geht´s hier überhaupt nicht:!:
Nur wurde der Unterschied formale und materielle Qualifikation im PQSG-Link sehr gut erklärt, weiter nichts.
Ja okay, das wurde mir nicht klar, dass es dir nur darum ging die Unterschiede von formaler und materieller Qualifikation zitierend zu erklären. Wie gesagt, ich hab ja nur deine Worte, aber nicht deine Gedanken dazu.
Korrekt.
Nur hattest Du weiter oben etwas anderes geschrieben: "Dürfen folgt aus können"
Okay, zugegeben, unzureichend von mir erklärt bzw. zu sehr vereinfacht. Gut, dass das im Verlauf noch präzisiert werden konnte und da keine Missverständnisse mehr bestehen.
Und ich find´s mehr als albern, daß Du bzw. ihr mir nicht eine einfache Frage beantworten könnt...?!
Doch, kann ich - aber ich hab ja geschrieben, warum ich zögere. Deine Frage schien mir aber mit anderen Gedanken aufgeladen, dass ich das vorher wissen wollte.

Notfallmaßnahmen bei der möglichen Komplikation einer anaphylaktischen Reaktion / Schockreaktion auf eine iv-Medikamentenapplikation, am Beispiel einer Kurzinfusion mit Antibiotikum welche durch examiniertes Pflegepersonal passieren soll(t)en:
  • Die allergische Reaktion bzw. der Schock muss zu aller erst korrekt als solche erkannt werden
  • Die mutmaßliche Allergenzufuhr muss sofort unterbrochen werden - Antibiose abdrehen, ggf. abmachen.
  • Sofern kein Larynxödem vorliegt/entsteht, wird der Patient in die Schocklagerung gebracht (Kopftieflagerung). Durch die Schocklagerung wird verhindert, dass das Blut in den Beinen versackt.
  • Notfallalarm mit Arztalamierung (Rea-Notruf/hausinterner Arztnotruf) + Kolleg*innen zur Hilfe rufen
  • ggf. Patient ansprechen und aufklären, dass alles zur Bewältigung der spontan aufgetretenen und beängstigenden Problematik passiert - diesen auch nie, sofern genügend Personen verfügbar sind, alleine lassen (Nachtdienst ist da u.U. eine Ausnahme...)
  • Vitalzeichenerhebung/-beobachtung, idealerweise mit einem Monitor oder, wenn dieser nicht verfügbar, mit einem Pulsoxi
  • Holen von Notfallausrüstung (Notfallwagen/-koffer/-rucksack)
  • Sollten dort nicht die benötigten Medikamente drin sein (Adrenalin (iv und ggf. zur Inhalation), Cortison und Antihistaminika) müssen diese extra geholt werden und vorbereitet werden
  • Kommt es zu einem Kreislaufstillstand (welcher durch die Beobachtung bzw. engmaschige Vitalzeichenkontrolle festgestellt wird) wird die Herz-Lungen-Reanimation begonnen
  • ggf. Patientenunterlagen holen lassen (Kolleg*innen beauftragen, welche gerade frei sind) um mehr Informationen zu bekommen
  • Falls absehbar, Verlegung auf Wachstation/Intensivstation vorbereiten
Hoffentlich hab ich jetzt nichts wichtiges vergessen und ich blamiere mich hier :oops::p gerne ergänzen, Kolleg*innen... es macht doch nen Unterschied ob man was zusammenschreiben muss oder so, wie erlernt und eingeübt handeln muss.

Noch einmal:
Ich habe ja nichts dagegen, daß solche Tätigkeiten (wie z. B. die erstmalige i.v.-Gabe) von Pflegekräften, auch routinemäßig, übernommen werden.
Dann müssen aber die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sein, sonst sehe ich das im Fall von Komplikationen für die betroffene Pflegekraft für sehr bedenklich an.
Ja, gut - ich sehe das als durchaus möglich und regelbar. Das hab ich ja auch versucht so darzulegen. Vereinzelt vielleicht nicht 100% unmissverständlich... aber jetzt sollte es klarer geworden sein. Oder?

Peace, Martin ;)
 
Aber extra geschrieben - Am Anfang von #14.
Der Kommentar 14 war von mir.
Dort habe ich nicht das geschrieben, was Du meinst.
???
Nochmal:
Der Kommentar 3 stammt von mir.
IN diesem Kommentar habe ich drei verschiedene Quellen benannt und zitiert:
1. Thieme
2. Bibliomed (Prof. Böhme)
3. den Paragraphen aus dem Krankenpflegegesetz
Ich weiß jetzt immer noch nicht, welche dieser Quellen Du meintest, aber lassen wir´s gut sein...
Es geht aber nicht um Pflegehelfer. Oder ist das nur ein Bespiel von dir, welches etwas anderes, bezügliches erklären will?
:idea:
Du kannst das Beispiel aber meinetwegen auch auf dreijährig ausgebildete Pflegekräfte sinngemäß übertragen:
Keine Berechtigung für i.v.-Spritzen.
Die formale Qualifikation kann aber nachträglich erworben werden. Dies geschieht z. B. regelmäßig durch die FWB Anästhesie/Intensiv.
Notfallmaßnahmen bei der möglichen Komplikation einer anaphylaktischen Reaktion / Schockreaktion auf eine iv-Medikamentenapplikation, am Beispiel einer Kurzinfusion mit Antibiotikum welche durch examiniertes Pflegepersonal passieren soll(t)en:
  • Die allergische Reaktion bzw. der Schock muss zu aller erst korrekt als solche erkannt werden
  • Die mutmaßliche Allergenzufuhr muss sofort unterbrochen werden - Antibiose abdrehen, ggf. abmachen.
  • Sofern kein Larynxödem vorliegt/entsteht, wird der Patient in die Schocklagerung gebracht (Kopftieflagerung). Durch die Schocklagerung wird verhindert, dass das Blut in den Beinen versackt.
  • Notfallalarm mit Arztalamierung (Rea-Notruf/hausinterner Arztnotruf) + Kolleg*innen zur Hilfe rufen
  • ggf. Patient ansprechen und aufklären, dass alles zur Bewältigung der spontan aufgetretenen und beängstigenden Problematik passiert - diesen auch nie, sofern genügend Personen verfügbar sind, alleine lassen (Nachtdienst ist da u.U. eine Ausnahme...)
  • Vitalzeichenerhebung/-beobachtung, idealerweise mit einem Monitor oder, wenn dieser nicht verfügbar, mit einem Pulsoxi
  • Holen von Notfallausrüstung (Notfallwagen/-koffer/-rucksack)
  • Sollten dort nicht die benötigten Medikamente drin sein (Adrenalin (iv und ggf. zur Inhalation), Cortison und Antihistaminika) müssen diese extra geholt werden und vorbereitet werden
  • Kommt es zu einem Kreislaufstillstand (welcher durch die Beobachtung bzw. engmaschige Vitalzeichenkontrolle festgestellt wird) wird die Herz-Lungen-Reanimation begonnen
  • ggf. Patientenunterlagen holen lassen (Kolleg*innen beauftragen, welche gerade frei sind) um mehr Informationen zu bekommen
  • Falls absehbar, Verlegung auf Wachstation/Intensivstation vorbereiten
:thinker: Aha!
Und was hast Du nun gewonnen?
Den Arzt im Notfall alarmieren konnten wir damals auch.
Eine selbständige Behandlung würde doch so aussehen, daß die Pflegekraft selbständig das Notfallmedikament (Adrenalin) verabreicht.
Sonst hat das doch mit der selbständigen Ausübung von Heilkunde nichts zu tun.

Ich verweise nochmal auf den Schluß meines Kommentars 14, wo ich auf den Sinn und Zweck dieses Modellvorhabens hingewiesen hatte.
Mit Delegation hat das alles nichts zu tun, sondern hier sollten komplette Tätigkeitsfelder (z. B. Wundmanagement) aus dem ärztlichen Tätigkeitsbereich herausgenommen und KOMPLETT in den Tätigkeitsbereich der Profession Pflege übertragen werden. Komplett heißt nicht, daß ich mir jedes Pflästerchen und Sälbchen weiterhin vom Arzt verordnen lassen muß, sondern daß ich das aufgrund meiner eigenen Qualifikation selbst entscheiden kann und darf.
 

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