Beschäftigungsverbot - Kein Gehalt

Ich habe mich geirrt mit meiner Aussage. Falscher Blickwinkel- kann vorkommen. Man geht davon aus, dass der AG in dem Fall der Userin einen Kredit gewährt hat in Form der Bezahlung von noch net geleisteten Stunden. Diesen Kredit fordert er zurück.

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Was mir aber trotzdem net einleuchtet: das Arbeitsverhältnis ist ja net gekündigt. Es besteht also kein Grund aktuell das Gehalt einzubehalten oder es mit dem Urlaub zu verrechnen. Dies kann meines Erachtens erst Thema bei einer Kündigung werden. *grübel* Schwangere konnte man doch net kündigen, oder?

Elisabeth

PS Wie wäre das eigentlich, wenn es einen Dienstplan gibt und der AG mich aus den Diensten herausnimmt und damit ein Negativkonto erstellt? Wäre ja dann einseitig durch den AG- weil net mit meinem Einverständnis.
 
Schwangere konnte man doch net kündigen, oder?

Doch kann man, allerdings nicht betriebsbedingt oder fristgerecht. Aber an der Person oder Ihrem Verhalten liegen ist die fristlose Kündigung durchaus möglich. (Klugschwätzermodus off)
 
Davon gehe ich erst mal net aus. Oder hat die TE von einer Kündigung gesprochen? Meines Erachtens ging es lediglich darum, dass sie jetzt im Beschäftigungsverbot ist.

Elisabeth
 
Das war auch mehr Scherzhaft von mir gemeint.8)
 
PS Wie wäre das eigentlich, wenn es einen Dienstplan gibt und der AG mich aus den Diensten herausnimmt und damit ein Negativkonto erstellt? Wäre ja dann einseitig durch den AG- weil net mit meinem Einverständnis.

Darf er nur bei Arbeitszeitkonten - und die sind in mit Dienstvereinbarungen geregelt und mit der MAV abgestimmt. Da ist die Einverständniserklärung Bestandteil des Arbeitsvertrages, insofern liegt es sehr wohl vor.

Schwangere darf man nicht kündigen, aber einen befristeten Vertrag auslaufen lassen. Und dann ist es möglich, Urlaubstage auszubezahlen, da im Beschäftigungsverbot kein Urlaub genommen werden kann.
 
Hast du auch zu den Punkten 1 - 3 eine Gesetzesgrundlage als Verhandlungsbasis?

Hallo,

Bundesurlaubsgesetz, Mutterschutzgesetz, sowie grundlegendes Vertragsrecht nach BGB --> ferner viele Grundsatzurteile des BAG zu diesen Fragestellungen.

Gruß

medsonet.1
 

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