Anleitung durch Krankenpflegehelferin nicht erlaubt?

Herbi

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09.06.2007
Beiträge
45
Ort
Heidelberg / BaWü
Beruf
Krankenpfleger, Praxisanleiter, Weiterbildung Fachkraft Onkologische Pflege und Palliative Care
Akt. Einsatzbereich
Krankenhaus, extern
Funktion
Praxisanleiter
Hallo an alle.
Ich würde gerne mal wissen, wie ihr das bei euch handhabt.
Was macht ihr, wenn eine KPH Zeit hat und einen Schüler in einer Tätigkeit anleiten kann, die sie tagtäglich auf der Station macht.
Darf sie das und wie dokumentiert ihr das für den Schüler?
:deal: Gesetzlich ist es überhaupt nicht erlaubt, dass eine KPH einen Schüler anleiten darf!
Aber es gibt es doch in jedem Haus!:boxen:
Wie verhaltet ihr euch denn in dieser Grauzone.:?:
Brauche mal Hinweise, Tipps und vielleicht Bestätigungen.
Also dann
her damit
 
Na, wie überall- die Unterschrift der GuK dokumentiert, dass sie die Anleitung an eine KPH ihres Vertrauensdeliegiert hat und damit die Verantwortung für dei Tätigkeit der KPH übernimmt.

Elisabeth
 
Wenn das, was die KPH vermittelt, fachlich i.O. ist, hätte ich, als Praxisanleiter, damit keine Probleme. Natürlich muss sich die 3-jährig exam. Pflegekraft oder der PA von der Richtigkeit des Vermittelten überzeugen und dies auch mit seiner Unterschrift für den Auszubildenden bestätigen.
 
Wie schon geschrieben, Vertrauensdeligation, wenn ich weiss das es richtig erklärt wird... warum nicht. Kommt aber auch auf die Tätigkeit an.
Habe eine KPH- Kollegin die hat das Wissen und da hätte ich das Vertrauen, bei anderen hätte ich es nicht.
 
Natürlich kommt es auf die Tätigkeit an. Es sollten Tätigkeiten sein, die im Aufgabenfeld der KPH liegen. Für alles andere - so muss ich annehmen - hat sie ja gar kein theoretisches Wissen.

Und wenn ich jemandem nicht vertrauen, dann würde ich die Anleitung auch nicht delegieren!!!
 
Na ja sehen wirs mal so, wieso soll in den Grundpflegerischen Tätigkeiten der Schüler bei Zeitmangel nicht mit einem KPH mitlaufen und auch Lernziele erreichen. Dokumentation im LZK kann ja trotz alledem durch den PA nach mündlicher Weitergabe durch den KPH oder Azubi geschehen.
 
Danke für eure Meinunge.
Hier aber mal ein weiterer Aspekt:
wie es aber mit dem dokumentieren, was die KPH einem Schüler angeleitet hat??? :deal: Dies ist gesetzlich nicht gültig!
Die Schule ist der Meinung, dass eine KPH dem Schüler nichts dokumentieren darf, was er ihn angeleitet hat. :wut:
AUCH wenn ich als PA oder ein anderer Kollege weiß, dass die PA das kann.
Es heißt aber, der der die Anleitung dokumentiert, steht für die korrekte Ausführung gerade! :wut:
Zwickmühle die nächste!
Ideen noch zur Dokumentation und Vorgehensweisen? :idea:
Wie schaut es in anderen Bundesländern gesetzlich aus?
 
Wenn ich weiß, das Inhalt der Anleitung fachlich korrekt ist, würde ich dem Azubi die Anleitungssequenz im LZK unterschreiben. Wie gesagt, das setzt das Vertrauen in die anleitende KPH und ihr Wissen und Können voraus!

Ich glaube, Du kannst 100 Leute fragen, und jeder würde es anders machen! Letztendlich muß der Praxisanleiter die Art und Weise der praktischen Ausbildung in seinem Verantwortungsbereich gegenüber seinen Vorgesetzten und der Ausbildungsstätte vertreten!
 
Für die Ausbildung sind einzig und allein Praxisanleiter zuständig.
Krankenschwestern / -pfleger (ohne PA-Zusatzqualifikation) dürfen den Lernzielkatalog der Schüler nicht ausfüllen, geschweige denn KPH's.

KrPflAPrV
§ 2​
Praktische Ausbildung​

Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung stellen
die Praxisanleitung der Schülerinnen und Schüler
nach § 4 Abs. 5 Satz 3 des Krankenpflegegesetzes durch
geeignete Fachkräfte sicher.


Zur Praxisanleitung geeignet sind Personen
mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des
Krankenpflegegesetzes, die über eine Berufserfahrung von
mindestens zwei Jahren sowie eine berufspädagogische
Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 200 Stunden
verfügen.


Sorry Leute, wenn ich's so genau nehme. Aber dieses Gesetz ist gelinde gesagt ein absoluter Witz.

23​
 
An der Zuständigkeit der Praxisanleiter für die praktische Ausbildung zweifelt auch keiner! Nur ist praktische Anleitung, das wissen wir alle, praktisch für einen Anleiter auch manchmal schlichtweg unmöglich (Bsp.: wenn drei Auszubildende gleichzeitig auf Station sind, vielleicht noch ein Praktikant dazu und der PA nicht freigestellt, sondern den normalen Stationswahnsinn miterledigt!). Das geht gar nicht ohne Delegation! Wie gesagt, die Unterschrift im LZK leiste ich ja, also stehe ich auch dafür gerade!!! Wo kein Kläger, da kein Richter. Oder kennst Du das Aktenzeichen eines Urteils, in dem ein PA wegen Verstoßes gegen §2 KrPflAPrV verurteilt wurde, weil der Auzubildende Klage, wegen unzulässiger Anleitung durch eine Pflegekraft ohne PA-Qualifikation oder eine KPH, erhoben hat? ;-)
 
Für die Ausbildung sind einzig und allein Praxisanleiter zuständig.
Krankenschwestern / -pfleger (ohne PA-Zusatzqualifikation) dürfen den Lernzielkatalog der Schüler nicht ausfüllen, geschweige denn KPH's.


Also ich habe dass aber gerade in der Weiterbildung anders gehört. Jede exam. Pflegekraft ist für die Ausbildung zuständig, laut unserer Schule, dürfen auch exam. Pflegekräfte ohne die Zusatzqualifikation zum PA anleiten und auch dies im Tätigkeitskatalog dokumentieren. Einzige Außnahme ist hier das Examen, dass nur durch eine PA abgenommen werden darf. Die Tätigkeitskataloge, Leistungsscheine, Praxisaufträge und Zwischenprüfungen sind alle hausintern und gesetzl. nicht festgelegt. Da ich schon vor der Ausbildung als PA tätig war, konnte ich alles mit den Schülern machen, außer die Examen. Ich habe sogar eine Zwischenprüfung mit abgenommen.
Das mit der KPH stimmt aber...es dürfen theoretisch nur exam. Pflegekräfte die Praxis begleiten. Aber wie schon gesagt wurde, das hängt auch von der Kompetenz der KPH ab. Es gibt genug, die mehr Ahnung haben, als so manch frisch ausgelernte exam. Kraft. Erfahrungswerte spielen eine große Rolle. Wenn ich als PA es der KPH zutraue, würde ich es auch für sie abzeichnen.
 
@ JazzQP

Also so ist die Dokumentation von Anleitungen der Schüler z. Zt. bei uns auch geregelt, aber es gibt die Information, dass das zuständige Ministerium "es gesetzeskonform umstellen möchte".
Das würde bedeuten, dass nur noch die dokumetierten Stunden gezählt werden - als Zulassungskriterium zum Examen - die von den PA mit WB dokumentiert werden. :deal:

Wie verfährst du, wenn eine KPH den Schüler in einer Tätigkeit angeleitet hast und es gerne dokumentieren würde, damit der SChüler die Zeit dokumentiert bekommt?
Bin gespannt.

:lol:
 
@ JazzQP

Wie verfährst du, wenn eine KPH den Schüler in einer Tätigkeit angeleitet hast und es gerne dokumentieren würde, damit der SChüler die Zeit dokumentiert bekommt?
Bin gespannt.

:lol:


Ich habe keine Ahnung wie es bei euch alle dokumentiert wird. Bei uns haben die Schüler einen Tätigkeitskatalog mit 4 Spalten-> gesehen, unter Anleitung, noch üben und selbständig. Dort kürzelt dann die zuständige Pflegekraft und setzt ein Datum drüber. Die Schule kennt auf keinen Fall die Kürzelliste der Station. Von daherist es nicht nachvollziehbar. Ich habe die Situation auch noch nie gehabt, denn wir haben eine KPH die nie mit einem Schüler eingeteilt wird. Außerdem hat die KPH 3 Jahre Krankenschwester gelernt, nur nie die Prüfung abgelegt. Also weiß ich auch, dass unsere KPH ein bisschen Ahnung hat, ich zeige ihr ja auch viel, weil sie das Interesse hat.
 
Hallo Herbi,

von welchen Anleitungen sprichst du?
Eine komplexe Anleitung, diese darf bei uns nur von einem PA gemacht werden oder von einer punktuellen Anleitung?
Bei letzterer, je nach Thema z.B. Rückenwaschen am Waschbecken, kann diese auch von einer KPH erfolgen.
Anleitung ZVK Verband kann sicher nicht durch eine KPH erfolgen.

Liebe Grüsse
Narde
 
Ich rede von den normalen "täglichen" Anleitungen auf der Station.
Kannst auch spontan zustande gekommene Anleitungen dazu sagen: BZ messen, postoperative Erstversorgung, Patientenbegleitung in den OP, Ziehen von Kathetern ...
Ich rede hier nicht von den geplanten Anleitungen der freigestellten PAs (GKW mit Prophylaxen und Verbandswechseln mit Mobilisation).
Also im normalen Alltag anfallende Arbeiten.
 
ich denke wenn die KPH schon lange in dem Beruf ist und auch ahnung hat,ist es doch ok

auf meiner station wurd ich auch schon von einer KPH angeleitet,fand das sie es gut erklärt hat und hatte auch nicht auszusetzen
 
Ich rede von den normalen "täglichen" Anleitungen auf der Station.
Kannst auch spontan zustande gekommene Anleitungen dazu sagen: BZ messen, postoperative Erstversorgung, Patientenbegleitung in den OP, Ziehen von Kathetern ...


Bei uns dürfen KPH´s diese Tätigkeiten noch nicht einmal selber machen... :gruebel:
Unsere KPH ist nur für die Pfege zuständig..dazu gehören keine Behandlungspflegen (BZ; Katheter, Spritzen usw.)..die Leitung hat da strickte Vorschriften..von daher könnte die KPH bei uns nicht viel anleiten, halt nur zu ihren Aufgabenfeld und da würde es mich auch nicht stören, wenn es fachlich stimmt...
 
Hallo Herbie,

die von dir genannten Tätigkeiten darf eine KPH sicher nicht anleiten, weil diese nicht in ihren Aufgabenbereich fallen.

Eine KPH kann nur das anleiten was sie auch machen darf, dazu zählt die Grundpflege.

Liebe Grüsse
Narde
 
Hallo, im Rahmen der professionellen Pflege gibt es Aufgaben, eine davon besagt, dass jeder verpflichtet ist sein Wissen und Können weiterzugeben, natürlich im Rahmen seiner Kompetenzen.
So kann also ein KPH ebenso einen Azubi im Stationsalltag mitnehmen, wie eine exam. Fachkraft.
Die Führung des Tätigkeitskataloges, Verfassen der Beurteilungen, sowie Anleitung oder Begleitung zum Testat oder zur Prüfung obliegt dem PAL, der eine dementsprechende Ausbildung haben muss.
Es darf auch nur die Einrichtung oder der Pflegedienst Azubis ausbilden, die einen PAL im Team haben. Bei uns sind daran leider schon Kooperationsverträge gescheitert. Das ist gesetzliche Grundlage, wie hier schon genannt wurde.:flowerpower:
 

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