Die Berufsbezeichnungen „Gesundheits- und Krankenpflegerin“, „Gesundheits- und Krankenpfleger“,
„Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“, „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“,
„Gesundheits- und Krankenpflegehelferin“ und „Gesundheits- und Krankenpflegehelfer“
unterstreichen bereits sprachlich den neuen Ansatz in der Pflege, wonach im Zusammenhang
mit der kurativen Pflege auch Maßnahmen der Gesundheitsförderung, der Prävention und der
Rehabilitation erbracht werden. Diese Bezeichnungen tragen dem Vorschlag der Bund-Länder-
Arbeitsgruppe Rechnung und entsprechen den im deutschsprachigen Raum, in Österreich und
der Schweiz, verwandten Begriffen. Für die Weiterführung der Berufsbezeichnungen nach den
geltenden Rechtsvorschriften wurden Bestimmungen vorgesehen.
Den neuen Anforderungen an die Pflege wird auch durch die konkreten Bestimmungen zum
Ausbildungsziel, insbesondere zu den im Rahmen der Ausbildung zu entwickelnden Kompetenzen
sowie zu den Inhalten der Pflege im Sinne dieses Gesetzes, Rechnung getragen. Aufgrund
der ausführlichen Beschreibung der die Krankenpflegeberufe kennzeichnenden Aufgaben
und insbesondere die Hervorhebung des eigenständigen Aufgabenbereichs wird die Attraktivität
der Berufe im Sinne dieses Gesetzes positiv herausgestellt. Entgegen der Forderungen
einzelner Krankenpflegeverbände enthalten die Aufgabenbeschreibungen im Ausbildungsziel
keine Definitionen von Vorbehaltsaufgaben für die professionelle Pflege und auch keine
rechtliche Bewertung von Verantwortlichkeitsbereichen der beteiligten Berufsgruppen. Derartige
Regelungen sind in dem vorliegenden Gesetz über die Zulassung zu einem anderen Heilberuf
nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 19 GG aufgrund der fehlenden Gesetzgebungskompetenz des
Bundes auch nicht zulässig. Staatlich geschützt sind, wie in anderen Berufszulassungsgesetzen,
ausschließlich die in Artikel 1 § 1 genannten Berufsbezeichnungen und nicht die Ausübung
einzelner krankenpflegerischer Tätigkeiten.
Quelle