Kündigungsgrund: Bewerbung?

Sr. Fee

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Hallöchen ihr Lieben,
hier kommt mal wieder eine Frage:

Wie schaut es aus, wenn ich mich bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis
anderweitig bewerbe. Wäre es ein Kündigungsgrund wenn mein jetztiger Arbeitgeber es mitbekommt?:gruebel:

Vielen Dank für Eure Bemühungen!
Bis denne,
Fee
 
Hallo,

dass ist natürlich kein Kündigungsgrund. Dein Arbeitgeber wird sich aber bestimmt mit Fortbildungsangeboten für dich zurückhalten wenn er das mitbekommt.
Schwirigkeiten kannst du dann bekommen wenn du im Bewerbungsgespräch Interna aus deinem jetzigem Betrieb ausplauderst.

Harry
 
Hallo,

selbstverständlich darf dies kein Kündigungsgrund sein, wenn der Abeitgeber mitbekommt, daß man sich anderwärtig bewirbt.

Natürlich macht man sich dadurch nicht unbedingt beliebt.

Man sollte allerdings vorsichtig sein, wenn man noch in der Probezeit ist, denn dann kann der Arbeitgeber ohne Angabe von Gründen kündigen.

Man sollte auch keine Bewerbungen während der laufenden Arbeitszeit am Arbeitsplatz schreiben, bzw. Unterlagen im Unternehmen kopieren, denn daraus lassen sich Kündigungsgründe ableiten.

Wenn der Arbeitgeber es aus anderen Quellen mitbekommen hat, sollte man durchaus offen das Gespräch suchen, vieleicht möchte dich dein bisheriger Arbeitgeber ja behalten und macht dir ein besseres Angebot.

Gruß

medsonet.1
 
Ich hab dazu jetzt zwar kein rechtliches Hintergrundwissen. Aber ich bin mir eigentlich sicher, dass ein Bewerbungsgespräch bei einem anderen Unternehmen kein Kündigungsgrund ist. Dann müsste ja jeder, der sich für eine neue Stelle bewirbt, erstmal bei seinem alten Arbeitgeber kündigen!
 
Ich hab dazu jetzt zwar kein rechtliches Hintergrundwissen. Aber ich bin mir eigentlich sicher, dass ein Bewerbungsgespräch bei einem anderen Unternehmen kein Kündigungsgrund ist. Dann müsste ja jeder, der sich für eine neue Stelle bewirbt, erstmal bei seinem alten Arbeitgeber kündigen!

Ich habe dieses Hintergrundwissen und kann dir bestätigen, daß du recht hast!

Gruß

medsonet.1
 
Vielen Dank für Eure Antworten,

aber ich brauche Fakten, Fakten, Fakten!:cheerlead:

Habt ihr vielleicht irgendwas RECHTLICHES?

Danke schön.....
 
Vielen Dank für Eure Antworten,

aber ich brauche Fakten, Fakten, Fakten!:cheerlead:

Habt ihr vielleicht irgendwas RECHTLICHES?
Kein AG wird so bescheuert sein so etwas als Kündigungsgrund anzugeben.
Es gibt genügend andere Gründe jemand zu kündigen. Auch wenn angenommen wird, dass die anderweitige Bewerbung der Grund sein könnte, ist es wohl eher nicht zu nachzuweisen.
Der AG wird schon einen rechtlich abgesicherten Grund haben, das sind dann die Fakten.
 
Willst Du einen Paragraphen?
Grundlage ist ganz einfach das Kündigungsschutzgesetz! Darin steht, dass eine Kündigung nur dann rechtswirksam ist, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Und da gehört die Begründung "hat sich woanders beworben" mit 1000%iger Sicher nicht dazu!
Zum Nachlesen: KSchG - Kündigungsschutzgesetz
 
Willst Du einen Paragraphen?
Grundlage ist ganz einfach das Kündigungsschutzgesetz! Darin steht, dass eine Kündigung nur dann rechtswirksam ist, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Und da gehört die Begründung "hat sich woanders beworben" mit 1000%iger Sicher nicht dazu!
Zum Nachlesen: KSchG - Kündigungsschutzgesetz

Hallo,

leider passt das Kündigungsschutzgesetz in diesem Fall nicht so ganz, da wir hier über eine sogenannte "personenbezogene verhaltensbedingte Kündigung" diskutieren. Eine Definition dieses Begriffes wird man in gesetzlichen Paragraphen vergeblich suchen, welches Verhalten in welchem Fall zu einer Kündigung führen kann, wird durch die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte bestimmt.
Vom Grundsatz müssen für eine verhaltensbedingte Kündigung 2 Voraussetzungen erfüllt sein:

1.) es muß ein erheblicher Verstoß gegen arbeitsvertragliche Verpflichtungen im Wiederholungsfall vorliegen

2.) dieser Verstoß muß mindestens einmal vorher schriftlich abgemahnt worden sein

Eine Ausnahme hiervon kann nur bei einer "fristlosen Kündigung" vorliegen (wenn man die berühmten silbernen Löffel geklaut hat, ...)

Im vorliegenden Fall gibt es, wie schon erwähnt, keinerlei Anlass, die eine Kündigung rechtfertigen würden. Sofern hier eine entsprechende Drohung durch den Arbeitgeber erfolgt ist, kann man sich also entspannt zurücklehnen.

Gruß

medsonet.1
 
Ja, aber das Kündigungsschutzgesetz ist doch die Grundlage, oder nicht? Denn sozial gerechtfertigt ist laut Text eine Kündigung, die nicht in der Person des Beschäftigten liegt. Natürlich ist das, wie so oft, Auslegungssache, ist es ein personenbedingter Kündigungsgrund, wenn ich mich woanders bewerbe? Aber das liegt doch hier auf der Hand. Und ich weiß nicht, ob dies nicht sogar eine Kündigung wäre, die gegen die guten Sitten verstößt? Ein personenbedingter Grund kann doch nur eine Verletzung der Vertragspflichten sein. Sicher ist es eine Sache der Rechtssprechung, jetzt zu entscheiden, dass dies eben kein Grund ist, der eine Kündigung sozial rechtfertigen könnte!
Vielleicht könnte man auch Art.22 GG anführen, das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, wozu auch gehört, dass ich mich bewerben kann, wann und wo immer ich will, wenn ich es nicht gerade während meiner Arbeitszeit tue.
 
Ja, aber das Kündigungsschutzgesetz ist doch die Grundlage, oder nicht? Denn sozial gerechtfertigt ist laut Text eine Kündigung, die nicht in der Person des Beschäftigten liegt.

Hallo,

wie du richtig zitiert hast, bezieht sich die das Kündigungsschutzgesetz mit dem Begriff "sozial ungerechtfertigt" auf Fälle, die "nicht" in der Person des Beschäftigten zu suchen sind. Das bedeutet, für personenbezogene verhaltensbedingte Kündigungen greift hier das Kündigungsschutzgesetz nicht direkt. Da bei einer verhaltensbedingten Kündigung grundsätzlich eine "Interessenabwägung" stattzufinden hat, ob eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für beide Seiten zumutbar ist, kann natürlich über diese "Hintertür" wieder Bezug auf das KschG genommen werden.
Die normalen Rechtsgrundlagen für verhaltensbedingte Kündigungen sind das allgemeine Vertragsrecht gemäß BGB oder HGB (Verstoß gegen den Arbeitsvertrag) oder, wie du für diesen Fall richtig erkannt hast, könnte sogar ein Verstoß gegen das Grundgesetz interpretiert werden.

Gruß

medsonet.1
 
OK, vielen Dank! :)
 

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