Kündigungsfrist bei Übernahme nach der Ausbildung

Jaspine

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06.09.2015
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Guten Tag!
Ich möchte gerne meinen Arbeitsplatz wechseln, deshalb stehe ich vor einer großen Frage.

Meine Ausbildung habe ich in Betrieb A absolviert und bin auch von Betrieb A nach der Ausbildung, ohne Unterbrechung, übernommen worden. Sprich ich arbeite seit 04/2016 in Betrieb A - seit 04/2019 habe ich die Ausbildung abgeschlossen und arbeite mit neuem Vertrag.

Laut aktuellem Arbeitsvertrag regelt sich die Kündigungsfrist nach § 14 AT AVR.

Jetzt stellt sich für mich die Frage, ob ich noch unter "Mitarbeiter unter einem Jahr" gezählt werde, weil mein Vertrag ja neu ist oder ob ich schon unter § 14 2 a) falle.
Würde das bedeuten, dass ich Mitte Juli kündigen muss, um dann ab dem 1.9. woanders arbeiten zu können?
Gibt es auch die Möglichkeit, einen Auflösungsvertrag mit dem Arbeitgeber zu schließen?

Ich habe mir wirklich schon den Kopf zerbrochen und frage euch jetzt, weil ich mir nach Stunden des Suchens im Internet immer noch unsicher bin (und vielleicht die unbequeme Wahrheit bis jetzt ignoriert habe).

Liebe Grüße!
 
Hallo Jaspine,

Ich war nach meiner Ausbildung in einer ähnlichen Situation. Im Prinzip gibst du dir die Antwort schon selber:
und arbeite mit neuem Vertrag.
Jetzt stellt sich für mich die Frage, ob ich noch unter "Mitarbeiter unter einem Jahr" gezählt werde, weil mein Vertrag ja neu ist

Hast du Probezeit? Dann fällt die Kündigungsfrist noch einmal zu deinen Gunsten aus. Wenn nicht, gelten die Bestimmungen aus $14 für Mitarbeiter unter einem Jahr für dich.
 
Hallo Jaspine,

Ich war nach meiner Ausbildung in einer ähnlichen Situation. Im Prinzip gibst du dir die Antwort schon selber:

Hast du Probezeit? Dann fällt die Kündigungsfrist noch einmal zu deinen Gunsten aus. Wenn nicht, gelten die Bestimmungen aus $14 für Mitarbeiter unter einem Jahr für dich.


Hallo!
Ich hab keine Probezeit.
Danke für deine schnelle Antwort.
Meinst du, dass ich zur Sicherheit noch Mal bei der MAV oder so nachfragen soll?

LG
 
Okay, also ich habe noch Mal weiter gelesen:

Richtlinien AVR - Anlage 7 § 10 (3):
"(3) Die Ausbildungszeit der Auszubildenden/des Auszubildenden wird auf die Beschäftigungszeit (§ 11 AT) und die Dienstzeit (§ 11a AT) nicht angerechnet."

Damit habe ich dann wohl meine endgültige Antwort.
Vielleicht ist das in Zukunft noch interessant für andere Menschen :)
 
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Reaktionen: tilima
Ausbildungsvertrag endet mit Abschluss der Ausbildung. Es gibt einen neuen Vertrag der die Beschäftigung des examinierten ausgebildeten Pflegeexperten regelt = neuer Vertrag: Probezeit nach Betriebsverfassungsrecht!
 
Die Probezeit scheint nicht verpflichtend zu sein. Ich hatte nach meiner Übernahme keine Probezeit.
 
Klar ist es nicht verpflichtend. Man kann auch anderes aushandeln. Aber Probezeit gilt ja auch beiderseitig, ist also nicht nur zum einseitigen Nutzen des AG!
 

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