Entmündigung ohne Chance

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Grittlie

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Hallo,
mal eine Frage :

Ist es möglich,das ein Kind den Vater/die Mutter entmündigen kann ohne das die anderen Geschwister etwas dagegen tuen können?

Selbst wenn das Elternteil nicht bei diesem Kind wohnt,sondern bei einem seiner anderen Kinder.

Lg
Maggi
 
Wende dich an den behandlenden Hausarzt. Eine Entmündigung bedarf- neben dem rechtlichen Aspekt- einer Untersuchung und Feststellung, dass der Betroffenen die Auswirkungen seiner Handlungen nicht mehr übersehen kann.

Wenn der Arzt dies nicht feststellen kann hats du keinerlei Chance... zum Glück.


Elisabeth
 
Eine Entmündigung bedarf- neben dem rechtlichen Aspekt- einer Untersuchung und Feststellung, dass der Betroffenen die Auswirkungen seiner Handlungen nicht mehr übersehen kann.


Eine "Entmündigung" ist schon seit 1992 in Deutschland nicht mehr möglich ! Dafür wurde das Betreuungsgesetz erlassen in dem alles geregelt ist.

Betreuung ? Wikipedia
.
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Der Laie nennts Entmündigung. Und es wird mehr als deutlich, dass man sich bisher mit Recht und Gesetz noch nicht so intensiv beschäftigt hat... deswegen die laienhafte Erklärung. Ich denke, der Kontakt zum Hausarzt des alten Herrn wird da aufklärend wirken.

Elisabeth
 
Hallo Elisabeth,

es wird Zeit, dass auch der Laie umlernt, das es BETREUUNG heisst und nichts mehr mit dem negativen Belegen von Entmündigen zu tun hat.
Betreuung ist nämlich für viele ältere Mitbürger etwas geworden, mit dem sie auch öffentlich umgehen und sich sogar dazu bekennen.
Verschweigen möchte ich allerdings nicht, das auch dort der Missbrauch seine Blüten treibt.
 
Da muß ich mich tatsächlich als Laie outen.Sorry!
Aber gut,das das nicht mehr so einfach geht.

Nein,der Hausarzt wird dem nicht zustimmen.Das weiß ich,da er ihm ja auch noch das Autofahren zutraut :emba:

lg
Maggi
 
Hallo Zusammen!
Ich will mal zur Anfangsfrage zurückkommen.

Wir sind in Deutschland ein Rechtsstaat mit Gewaltenteilung.
Ausserdem sind wir ein Land in dem Menschen den Anspruch haben, sich frei zu bewegen und auch ihren eigenen willen haben dürfen.
Diese beiden Tatsachen halte ich schonmal für wichtig.

Jetzt zu dem Betreuungsgesetzt:
Eine Betreuung festsetzten kann nur einer, und das ist der Richter. Der Richter muss natürlich eine Entscheidung treffen, die trifft er aufgrund von Gesprächen mit dem Betroffenen, aufgrund von Gutachten (z. B. Arzt) und ich wieß nicht woher.

Eine Betreuung kann also durchaus eingesetzt werden, ohne das alle Kinder informiert sind.
Um einen anderen Betreuer einzusetzten, oder eine Betreuung zu beenden, muss immer der Weg über das Gericht gegangen werden.

Hoffe es war zu verstehen
schönen Sonntag noch
Stephan
 
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Nein,der Hausarzt wird dem nicht zustimmen.Das weiß ich,da er ihm ja auch noch das Autofahren zutraut

In diesem Falle hast du wohl wenig Chancen. Und ich finde, dass ist auch gut so. Eine einzelne subjektive Meinung (zumindest entnimmt man dies deinen Ausführungen) kann nicht in einer Betreuung münden.

Woher weißt du eigentlich von der Meinung des Hausarztes? Hast du mit ihm schon gesprochen? Hast du ihm erzählt, was du hier beschreibst?

Elisabeth
 
Kann es sein,das mich hier jemand falsch verstanden hat!?
ICH will doch keine Betreung beantragen!

Es gibt einen Sohn,dem man nicht trauen kann!
Und meine Ma hatte mir von einem Fall berichtet,der ist wohl etwas länger her,da hat eine Tochter eine Betreung beantgragt,ohne das die andere Tochter etwas dagegen tuen konnte und hat sich sämtliches Geld der Mutter unter den Nagel gerissen!
Der Mutter ging es im Übrigen nicht gerade gut bei dieser Tochter!

Daher meine Frage.
Ich wußte nicht wie die Rechtslage in Deutschland ist und wollte nur vermeiden,das dieser Sohn das Gleiche tuen kann!

Sicher hab ich mich ab und an mit dem Hausarzt unterhalten.
ich bringe meinen Schwiegervater schließlich immer dort in und mache auch die Termine!

Also nochmal : ICH will KEINE Betreung beantragen!!

lg
Maggi
 
Kann es sein,das mich hier jemand falsch verstanden hat!?ICH will doch keine Betreung beantragen!Es gibt einen Sohn,dem man nicht trauen kann!Und meine Ma hatte mir von einem Fall berichtet,der ist wohl etwas länger her,da hat eine Tochter eine Betreung beantgragt,ohne das die andere Tochter etwas dagegen tuen konnte und hat sich sämtliches Geld der Mutter unter den Nagel gerissen!
Der Mutter ging es im Übrigen nicht gerade gut bei dieser Tochter!
Daher meine Frage.
Ich wußte nicht wie die Rechtslage in Deutschland ist und wollte nur vermeiden,das dieser Sohn das Gleiche tuen kann!
Sicher hab ich mich ab und an mit dem Hausarzt unterhalten.
ich bringe meinen Schwiegervater schließlich immer dort in und mache auch die Termine!Also nochmal : ICH will KEINE Betreung beantragen!!lg Maggi

Warum setzt ihr dann keine (Vorsorge)Vollmacht auf, diese ersetzt die Betreuung weitgehend. Dann kann eigentlich kein anderer eine Betreuung beantragen. Die andere Möglichkeit wäre die Betreuungsverfügung. So wäre jetzt mein Fazit aufgrund der Informationen die ich habe. Da ich sowieso im Juni 2008 an einer internen Fortbildung zum Thema teilgenommen habe, setze ich den ganzen Inhalt, geringfügig verändert hierhinein hoffentlich hilft das weiter. Mich hat das Thema sehr interessiert und da wir sowieso künftig häufiger damit konfrontiert werden, habe ich für meine Station eine Zusammenfassung geschrieben. Setze dich mit deinem Mann und deinen Schwiegereltern zusammen, besprecht das und regelt es in seinem Sinne. Wenn er noch Autofahren darf, dann ist ja noch alles im grünen Bereich, oder?
Petra

(Vorsorge)Vollmacht, (gerichtliche) Betreuung, Betreuungsverfügung

Vollmacht:
·Die Vollmacht umfasst: Gesundheitssorge, Aufenthalt- und Wohnungsangelegenheiten, Behörden, Vermögenssorge, Post- und Fernmeldeverkehr, Vertretung vor Gericht…. Jeder Punkt enthält zusätzliche Unterpunkte, die gewählt oder ausgenommen werden können, somit sehr variabel, sehr umfassend.
·Eine Vollmacht kann auch handschriftlich verfügt werden
·Für die Übernahme von Bankgeschäften reicht eine Vollmacht nicht aus, die Banken verlangen die persönliche Anwesenheit und Unterschrift des Betroffenen in Anwesenheit eines Bankangestellten, sofern keine Betreuung besteht
·Eine Vollmacht sollte alle 2 Jahre mit einem aktuellen Datum und einer erneuten Unterschrift bestätigt werden
·Das Formular muss zu einem Zeitpunkt aufgesetzt werden, bei dem der Betroffene noch bei geistiger Gesundheit ist
·Eine Vollmacht muss der Bevollmächtigte jederzeit im Original vorzeigen können, es können auch mehrere identische Formulare ausgefüllt werden (1 Formular bleibt beim Patienten, 1 weiteres bei einem anderen Angehörigen/dem Hausarzt, auch die Hinterlegung/ Registrierung bei einem Notar ist möglich)

Betreuung:
Grund für Betreuung: Psych. /geistige Erkrankungen auch Sucht, HOPS, Depressionen, körperliche Erkrankungen/Behinderungen
·Betreuung kann Teilbereiche umfassen
·Eine Betreuung kann der Betroffene auch selbst beantragen
·(Klinik) Die Betreuung wird in einer neurologischen Klinik von den Ärzten selbst beantragt, da sie häufig selbst Psychiater sind dürfen sie das Gutachten selbst erstellen
·(Klinik) In anderen Kliniken wird ein psychiatrisches Gutachten benötigt
(ich nehme doch stark an) für Menschen außerhalb einer Klinik wird ebenfalls ein psychiatrisches Gutachten benötigt und DAS wird der Betroffene auch mitbekommen(?)

·In der Regel führt der Richter ein persönliches Gespräch um sich vom körperlichen/geistigen Zustand des Patienten selbst zu überzeugen
·Notfalls kann ein Richter auch ohne persönliche Sicht des Patienten die vorläufige Betreuung genehmigen - im Notfall!
·Für eine Unterbringung wird immer ein Richter benötigt, jedoch nicht für eine Reha
·Gerichtliche Betreuung gilt 7 Jahre, falls weiter benötigt – erneuter Antrag mit erneuter Überprüfung
·Besteht eine Betreuung können Routineeingriffe (z.B. Appendektomie) auch gegen die Zustimmung des Betreuten durch den Betreuer genehmigt werden
·Bei Risikoeingriffen (es besteht die Gefahr dauerhafter Schäden wie bei Amputation/ dauerhaftem Anus praeter/ letaler Ausgang möglich) ist ohne die Zustimmung des Betreuten eine richterliche Anhörung nötig, ggfs. beauftragt dieser einen neutralen Gutachter
·Besteht eine Vollmacht wird keine Betreuung eingeleitet, dies wird ggfs. auch gerichtlich recherchiert
·Die Vollmacht ersetzt weitgehend die richterliche Betreuung, Angehörige werden bevorzugt, außer sie wurden explizit davon ausgenommen, wie es durch die Betreuungsverfügung möglich ist.
Es besteht keine Pflicht der Angehörigen eine Betreuung zu übernehmen


Betreuungsverfügung:
·wer soll - und vor allem - wer soll auf keinen Fall zum Betreuer bestimmt werden im Falle einer notwendigen gerichtlichen Betreuung - daran hält sich das Gericht!

Sonstiges:
·Die homepage des Bundesministerium für Justiz (bmj) enthält eine Fülle an Informationen, Broschüren, Vordrucke zu diesem Thema
 
Eine "Entmündigung" ist schon seit 1992 in Deutschland nicht mehr möglich ! Dafür wurde das Betreuungsgesetz erlassen in dem alles geregelt ist.

Es gibt aber im Betreuungsrecht den sog. Einwilligungsvorbehalt, wenn bei einem Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst oder sein Vermögen schädigt. (Seite 9, Das Betreuungsrecht, vom BMJ)
Dann braucht der Betreute (bis auf geringfügige Geschäfte) die vorherige Einwilligung seines Betreuers. Dadurch wird er sehr eingeschränkt handlungsfähig.
Ist der Betroffene nicht in der Lage die Bedeutung seiner Erklärung (=Testament) einzusehen und danach zu handeln ist er nicht testierfähig.
Er darf aber heiraten.
Ist das Wahlrecht in der Betreuung mit drin, kann auch dieses betroffen sein.
Die o.g. Punkte kommen schon sehr nahe an eine Entmündigung, auch wenn sie jetzt in die Betreuung integriert sind.

Anhang:
Hab doch einen Fehler gefunden, bei meinem vorigen Text.

Die Überprüfung ob eine Betreuung weiter notwendig ist - findet nach spätestens 5 Jahren statt,
nicht nach 7.
 
Oha,sowas mit dem Schwiegervater anzusprechen!Da würde der ´ausflippen`!
Zudem würde er unsere Bedenken sowieso nicht glauben wollen.
Da seine Kinder ihm sowas nicht antuen würden.
Er ist halt ein sehr von sich selbst überzeugter Mann.

Egal um was für eine Regelung,für den Ernstfall,es sich handelt,er regelt absolut nichts (Bankvollmachten,Patientenverfügung,Betreueung,Erbe...)

Das war schon immer so.
Mir grauts nur vor dem Tag X.Da kommt das alles auf uns zu!


lg
Maggi
 
@ grittlie:

Was für Gründe gibt es, dass dein Schwiegervater einen Sachwalter benötigt?

Gruß,
Lin
 
Eigentlich gibt es keinen Grund,außer das er ein Haus besitzt,in dem wir mitwohnen,und erblich noch nix geregelt ist.
Bei einer Betreung würde sich der andere Bruder um alles kümmern und das Haus wäre in seinen Händen!
Zudem hat er die wahnwitzige Idee,das der Schwiegervater etliches auf dem Konto hätte.
Also,gehts hier mal wieder um Materielles :cry:

Ist ja auch nur eine Vermutung!
Wollte nur mal nachfragen,damit wir im Notfall einschreiten können.
Komischer Weise sind die Bemühungen dieses Jahr etwas mehr angestiegen als die Jahre davor!
Da bekommt man schon ein komisches Bauchgefühl...:gruebel:

lg
Maggi
 
Eigentlich gibt es keinen Grund,außer das er ein Haus besitzt,in dem wir mitwohnen,und erblich noch nix geregelt ist.

Ich glaube, du bzw. deine Brüder verstehen da etwas falsch. Vorraussetzungen für eine Betreuuerbestellung ist eine körperliche, geistige Behinderung oder eine seelische Krankheit.

Nur weil sich dein Schwiegervater weigert sein Erbe zu regeln oder über Besitz verfügt, kann er nicht in Betreuung gegeben werden.

Gruß,
Lin
 
Nein,nein meine Brüder sind das nicht!
Mein Schwager ist das!
Mich juckt die Erberei nicht.Hier gehts nur um meinen Schwager,dem ich alles zutraue.

lg
Maggi
 
Hallo Grittile,

dein Schwager kann nicht einfach jemanden unter Betreuung stellen lassen. Dazu muss ein Richter den Herrn begutachten und feststellen, dass er nicht mehr für sich selbst entscheiden kann.

Erbstreitigkeiten sind immer unangenehm, vor alllem wenn sie schon vor dem Tod beginnen.

Liebe Grüsse
Narde
 
Hallo zusammen,

ich denke, wir können hier mal eine Zäsur machen:
Grittlie betont, dass sie keinen Antrag auf Betreuung stellen möchte, sie misstraut allerdings der Verwandtschaft, einen Antrag gestellt zu haben. Siehe Möglichkeiten der Antragstellung hier: Antrag zur Einrichtung einer rechtlichen Betreuung
Grittlie, bitte frag doch deine Verwandschaft ganz konkret, ob sie einen solchen Antrag gestellt haben, denn hier wirst du das nicht erfahren können. Alternativ hilft dir eine Anfrage beim zuständigen Vormundschaftsgericht.

Da wir dir hier in deiner persönlichen Umgebung nicht weiterhelfen können, schliesse ich den Thread vorerst, bei Neuigkeiten bitte Nachricht an mich, dann kann ich wieder aufmachen.
 
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